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PS200209 • OG ZH PS200209 KI-generiert

Bankruptcy Order Annulment Appeal Dismissed for Failure to Meet Statutory Payment and Solvency Proof Requirements

Geschäftsnummer PS200209
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the annulment of a bankruptcy order, arguing that the debt was settled shortly after the hearing due to unforeseen expenses from a car accident, despite prior efforts to arrange a deferral amidst reduced work caused by the pandemic. The court dismissed the appeal because, under the relevant statute, annulment requires the debtor to prove payment, deposit, or creditor waiver, along with credible proof of solvency, all documented and submitted within the ten-day appeal period, which the appellant failed to satisfy despite the grounds raised being irrelevant to the strict statutory prerequisites.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Bankruptcy Order Annulment Appeal Dismissed for Failure to Meet Statutory Payment and Solvency Proof Requirements: The court dismissed the appeal because, under the relevant statute, annulment requires the debtor to prove payment, deposit, or creditor waiver, along with credible proof of solvency, all documented and submitted within the ten-day appeal period, which the appellant failed to satisfy despite the grounds raised being irrelevant to the strict statutory prerequisites.

Schlagwörter

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mangelnder Solvenznachweis Konkursverhandlung Schuldtilgung gesetzliche Voraussetzung Vertragsanfechtung Verrechnung im Konkurs Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision governs the conditions for overturning a bankruptcy order on appeal, which is the substantive basis for rejecting the appeal as unfounded.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation, though not explicitly used in the final orders 1-3.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation, though not explicitly used in the final orders 1-3.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is typically the standard basis for imposing costs, but since it is not explicitly cited in the dispositive (orders 1, 2, or 3), it is excluded based on the strict rule.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200209-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 28. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. September 2020 (EK200332)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach eröffnete mit Urteil vom

28. September 2020 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 16. Oktober 2020 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses (act. 2), im Wesentlichen mit der Begründung, er habe die Konkursforderung erst ein paar Tage nach der Konkursverhandlung begleichen können. Er habe versucht, die Beschwerdegegnerin zu kontaktieren und eine Stundung zu erreichen, aber ohne Erfolg. Er habe nicht pünktlich bezahlen können, weil er im August mit seinem Auto einen Unfall gehabt habe und die Reparatur sehr teuer gewesen sei. Während dieser Zeit habe er einen Mietwagen benutzt, damit er habe weiterarbeiten können. Obwohl die Zeit seit März 2020 schwierig gewesen sei und seine Arbeit auf Grund der Corona-Pandemie auf

50 % reduziert worden sei, sei er immer in der Lage gewesen, seine Schulden zu bezahlen. Er habe weder von den Sozialdiensten noch von der SVA finanzielle Unterstützung erhalten. Er warte noch immer auf die Auszahlung der Familienzulagen für seinen Sohn.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von

10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).

Das Obergericht ist an diese Voraussetzungen für die Aufhebung eines einmal eröffneten Konkurses gebunden, auch wenn der betreffende Schuldner wegen

unglücklicher Umstände oder ohne jedes Verschulden in finanzielle Bedrängnis geriet.

3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am

7. Oktober 2020 zugestellt, mit dem Hinweis, dass für die Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (act. 3 und act. 5/17). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 19. Oktober 2020 (Art. 142 ZPO). Der Beschwerdeführer beanstandet weder inhaltlich den vorinstanzlichen Entscheid, noch hat er innert Rechtsmittelfrist einen Nachweis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Kosten oder einen Nachweis dafür eingereicht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Ebenso wenig hat er seine Zahlungsfähigkeit näher dargelegt und mit Dokumenten belegt. Die von ihm vorgebrachten Behauptungen mögen zutreffen, zielen aber an der Sache vorbei. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

Den Akten ist nicht zu entnehmen, wie der Schuldner sein Transportgeschäft betrieben hat. Vermutlich ist es sinnvoll, wenn er mit dem Konkursamt bespricht, wie er seine Dienstleistungen künftig anbieten und so für sich und seine Familie wieder ein Einkommen erzielen kann.

4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die es zu entschädigen gälte (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

29. Oktober 2020