Appeal Against Rejection of Income Attachment Accounting Complaint Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the lower supervisory authority's rejection of their complaint regarding the accounting of an income attachment, which sought a detailed accounting, the reimbursement of specific payments deducted from their disposable income, and clarification on procedural rights, including the right to be heard in the presence of relevant debt enforcement office personnel. The court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately substantiate their arguments, instead merely referring back to prior submissions and evidence without engaging with the lower authority's reasoned procedural grounds for non-admittance (i.e., lack of sufficient specification of claims and inadequate justification for challenging the accounting or decisions on disposable income). Furthermore, the court found no merit in the procedural due process claim, as the appellant had the opportunity to respond in writing to the enforcement office's statements before the decision was issued.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Against Rejection of Income Attachment Accounting Complaint Dismissed: The court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately substantiate their arguments, instead merely referring back to prior submissions and evidence without engaging with the lower authority's reasoned procedural grounds for non-admittance (i.e., lack of sufficient specification of claims and inadequate justification for challenging the accounting or decisions on disposable income). Furthermore, the court found no merit in the procedural due process claim, as the appellant had the opportunity to respond in writing to the enforcement office's statements before the decision was issued.
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KI-generiertCited in the reasoning for the decision not to admit the request for legal aid, as the appeal procedure before cantonal supervisory authorities is free of charge under this article.
Cited in the reasoning for the decision not to admit the request for legal aid, as the appeal procedure before cantonal supervisory authorities is free of charge under this article.
Cited in the reasoning regarding the lack of legal interest for the request for free proceedings because the appeal procedure is free of charge.
Cited in the reasoning explaining why no party or operational compensation can be awarded in this procedure.
Cited as the legal basis that the appeal procedure before cantonal supervisory authorities is free of charge, leading to the inadmissibility of the request for free proceedings.
Mentioned in the reasoning concerning the lack of grounds for the court to intervene ex officio regarding the substantive complaints.
Cited in the reasoning to justify not allowing rectification for defective grounds of appeal (though the text erroneously cites BGG instead of LTF/BGG for the main decision, this is only cited in the reasoning section 4.1 and not in the dispositive).
Identified as the relevant article for the final decision being appealable to the Federal Supreme Court.
Identified as the relevant article for the final decision being a decision of the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters.
Cited in the context of appeal options to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).
Cited in connection with the admissibility and form of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the context of appeal options to the Federal Supreme Court (appeal in civil matters).
Cited in the reasoning indicating that no response to the appeal was requested.
Cited in the reasoning detailing the requirement for concrete appeal motions and their substantiation.
Cited in the reasoning explaining what can be challenged via appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).
Cited as the provisions governing appeals to the Higher Court (§ 84 GOG).
Cited as the legal basis for filing the appeal with the Higher Court.
Cited in the reasoning stating that cantons regulate the procedure where Art. 20a para. 2 SchKG is silent.
Cited in the reasoning to define the procedural rules applicable to the supervisory appeal procedure.
This article is not explicitly cited in the dispositive orders 1-6, but *Art. 66 al. 1 LTF* is the general rule for costs. Since no explicit cost provision is cited in orders 1-6, no cost provisions will be listed.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200206-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Beschluss vom 10. November 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte betreffend Abrechnung Einkommenspfändung Nr. 1 vom 6. Juli 2020 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Oktober 2020 (CB200098)
Erwägungen:
I. Prozessgeschichte
1. Mit Schreiben vom 6. Juli 2020 liess das Betreibungsamt Zürich 11 dem Beschwerdeführer die Abrechnung in der ihn als Schuldner betreffenden Einkommenspfändung Nr. 1 zukommen (act. 2/0). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2020 beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 2):
" 1. Es sei mir die detaillierte Abrechnung zwecks Abschlussprüfung zukommen zu lassen;
2. Die folgenden nicht berücksichtigten Zahlungen sind abzuziehen und mir wieder zurückzuerstatten:
Es sind dies:
- 12 x Fr. 12.– für das ZVV-Billet = Fr. 144.–
- Strassenverkehrsamt Zürich, ärztliche Zeugnisbeurteilung = Fr. 114.55
- B._____ Rechnung vom 14.9.19 (1.11.19-30.4.20) = Fr. 142.80
- B._____ Mahnung vom 16.6.20 (1.5.20-30.10.20) = Fr. 142.80 (Die Police lief zur Zeit des Pfändungsvollzugs bereits…)
- Nachzahlung Miete März 2018 = Fr. 942.– (wegen Software Fehler) in Verzug gewesen ohne meine Kenntnis."
2. Das Betreibungsamt liess sich auf entsprechende Verfügung hin zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung (act. 3; act. 5). Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 10. August 2020 Stellung, wobei er den prozessualen Antrag um Gewährung des rechtlichen Gehörs "unter Anwesenheit der für diesen Fall zuständigen Personen des Betreibungsamtes" stellte (act. 7; act. 9). Die Beschwerdegegnerin nahm weder zur Beschwerde noch zur
Vernehmlassung des Betreibungsamtes Stellung (act. 13 E. 2.2.). Am 5. Oktober 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und sah von Kosten sowie der Zusprechung einer Parteientschädigung ab (act. 10 = act. 13 = act. 15; nachfolgend zitiert als act. 13).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Eingabe vom 16. Oktober innerhalb der zehntägigen Frist Beschwerde und beantragt darin Folgendes (Art. 18 Abs. 1 SchKG; act. 14):
" 1. Meine Beschwerde vom 18. Juli 2020 ist gutzuheissen;
2. Eine Entschädigung von Fr. 2'000.– ist mir zuzusprechen;
3. alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibungsamtes Zürich 11 oder andernfalls mit der Bitte um ein kostenloses Verfahren"
4. Die vorinstanzlichen Akten (act. 1–11) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
II. Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG). Mit der Beschwerde kann folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdean-
träge zu stellen und zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Um dieser Obliegenheit nachzukommen, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich auf seine Vorbringen vor der ersten Instanz verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufrieden gibt oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Art und Weise kritisiert. Vielmehr muss er im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnen, die er beanstandet, sich mit ihnen argumentativ auseinandersetzen und die Aktenstücke nennen, auf denen seine Kritik beruht. Fehlt eine Begründung gänzlich oder ist sie ungenügend im Sinne der vorstehenden Ausführungen, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf die Beschwerde nicht ein (BGer 5D_65/2014 vom
9. September 2014, E. 5.4.1; vgl. auch BGE 138 III 374 E. 4.3.1, BGer 5A_598/2019 vom 23. Dezember 2019, E. 3.1 sowie BGer 5A_438/2012 vom
27. August 2012, E. 2.2). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Begründungserfordernisse zwar ein wesentlich weniger strenger Massstab angelegt. Setzt sich die Beschwerde führende Partei jedoch mit dem vorinstanzlichen Urteil gar nicht auseinander oder begründet ihre Beschwerde auch nicht ansatzweise, ist auch hier auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (siehe z.B. OGer ZH PS190112 vom 25. Juli 2019, E. 3.2, und PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1; siehe auch ZR 110 Nr. 80, wo das OGer ZH auf eine Laienbeschwerde mangels Begründung bzw. aufgrund blossen Verweises auf die vorinstanzlichen Vorbringen nicht eintrat.
2.
2.1. Zum Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung des rechtlichen Gehörs "unter Anwesenheit der für diesen Fall zuständigen Personen des Betreibungsamtes" (act. 9) führte die Vorinstanz aus, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör insbesondere das Recht des Betroffenen umfasse, sich vor Erlass eines Entscheids zur Sache zu äussern sowie erhebliche Beweise beizubringen. Mit seiner Beschwerde sowie der Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes habe sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Erlass des Entscheides zur Sache äussern können, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern ihm darüber hinaus das rechtliche Gehör "unter Anwesenheit der für
diesen Fall zuständigen Personen des Betreibungsamtes" zu gewähren wäre. Die Vorinstanz wies die Beschwerde in diesem Punkt deshalb ab (act. 13 E. 4).
2.2. Bezüglich des Antrags um Zustellung einer detaillierten Abrechnung der Einkommenspfändung (act. 1 S. 2) kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Beschwerde in dieser Hinsicht den Anforderungen der Antragsund Begründungspflicht nicht genüge. Der Beschwerdeführer habe pauschal geltend gemacht, dass der zuständige Betreibungsbeamte böswillig sehr viele Fehler gemacht habe und die Abrechnung der Einkommenspfändung unter diesen Umständen einer korrekten Überprüfung zu unterziehen sei, was nur mit Details möglich sei. Einen Antrag, inwiefern die angefochtene Abrechnung der Einkommenspfändung konkret aufzuheben oder abzuändern bzw. welche konkrete, unterbliebene Handlung anzuordnen sei, habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch nicht gestellt. Die pauschalen Vorwürfe würden auch nicht als Beschwerdebegründung genügen. Der Beschwerdeführer habe weder vorgebracht, weshalb die Angaben in der angefochtenen Abrechnung nicht detailliert sein sollten, noch habe er konkret ausgeführt, auf welche Weise ihm die Einsicht in die Akten verweigert worden sei. Damit ergebe sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern eine Gesetzesverletzung bzw. Unangemessenheit begangen worden sei. Die Vorinstanz trat deshalb auf den vorliegenden Antrag mangels genügender Konkretisierung und einer hinreichenden Begründung nicht ein (act. 13 E. 5).
2.3. Auf das Begehren um Berücksichtigung und Rückerstattung diverser, in seinem Existenzminimum nicht eingerechneter Kosten (act. 1 S. 2) trat die Vorinstanz ebenfalls mangels hinreichender Begründung nicht ein. Zudem führte sie aus, der Beschwerdeführer hätte die gegen die Einkommenspfändung gerichteten Einwendungen nicht mittels Beschwerde gegen die Pfändungsabrechnung, sondern bereits mit Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vorbringen müssen. Im Übrigen würden weder Anhaltspunkte für einen offensichtlich krassen Eingriff ins Existenzminimum vorliegen, noch gebe die Beschwerde anderweitig Anlass dazu, von Amtes wegen gestützt auf Art. 22 SchKG ins Verfahren einzugreifen (act. 13 E. 6).
3. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde an die Kammer geltend, die Vorinstanz sei überhaupt nicht auf die erstinstanzliche Beschwerde eingegangen. Es scheine ihm, als hätte man diese gar nicht richtig gelesen. Deshalb verweise er ausdrücklich nochmals auf den vorangegangen Schriftenwechsel sowie die bereits eingereichten Beweise. Der Beschwerdeführer ersucht die Kammer darum, das Recht anzuwenden und das Nötige zu veranlassen, um solchen Ämtern das Handwerk zu legen. Alles Wichtige befinde sich in seiner Beschwerde an die Vorinstanz vom 18. Juli 2020 sowie in seinem (an die Vorinstanz gerichteten) Schreiben vom 8. August 2020 (act. 14).
4.
4.1. Indem der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz sei nicht auf seine Beschwerde eingegangen, macht er (sinngemäss) geltend, dass keine inhaltliche bzw. materiellrechtliche Prüfung seiner vorinstanzlichen Rügen stattgefunden habe. Die Vorinstanz trat auf die Rechtsbegehren Nr. 1 und 2 nicht ein, weshalb diesbezüglich in der Tat keine inhaltliche Prüfung erfolgte. Die Vorinstanz begründete dieses Vorgehen, wie vorstehend unter E. II. 2.2. und 2.3. aufgezeigt, mit prozessualen Überlegungen (keine genügende Konkretisierung des Antrages, keine hinreichende Begründung der Anträge, Geltendmachung der Rüge mittels Beschwerde gegen die Pfändungsabrechnung anstatt gegen die Pfändungsurkunde). Um seiner Begründungsobliegenheit hinreichend nachzukommen, hätte sich der Beschwerdeführer wenigstens in den Grundzügen mit diesen Ausführungen der Vorinstanz auseinandersetzen müssen. Eine Begründung, weshalb die
Erwägungen der Vorinstanz fehlerhaft sein sollen, fehlt jedoch. Stattdessen beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, in seiner Beschwerde an die Kammer auf seine früheren Eingaben und die damit eingereichten Beweise zu verweisen, was als Begründung jedoch nicht auszureichen vermag. Da eine mangelhafte Begründung keinen Mangel darstellt, der gemäss Art. 32 Abs. 4 SchKG verbesserlich wäre (BGE 126 III 30 E. 1 b)), ist auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung zu verzichten. Auf die Beschwerde ist unter diesen Umständen nicht einzutreten.
4.2. Was seinen sinngemässen, vor Vorinstanz vorgebrachten prozessualen Antrag um Gewährung des rechtlichen Gehörs "unter Anwesenheit der für diesen Fall zuständigen Personen des Betreibungsamtes" betrifft (act. 9), ist lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Vorinstanz kurz aber korrekt dargelegt hat, was der Anspruch auf rechtliches Gehör inhaltlich umfasst (act. 13 S. 4). Das Recht, sich in Anwesenheit der beim Betreibungsamt mit der Angelegenheit befassten Person zur Sache zu äussern, zählt nicht dazu. Der Beschwerdeführer hat im Rechtsmittelverfahren nicht in Abrede gestellt, dass er Gelegenheit erhalten hatte, vor dem Entscheid der Vorinstanz zur Vernehmlassung des Betreibungsamts schriftlich Stellung zu nehmen, und dass er in die Akten hätte Einsicht nehmen können. Eine Verletzung seines prozessualen Rechts auf rechtliches Gehör ist daher nicht erkennbar, weshalb Gründe, die ein Eingreifen von Amtes wegen erfordern würden (Art. 22 SchKG), nicht ersichtlich sind.
III. Unentgeltliche Prozessführung / Kostenund Entschädigungsfolgen
1. Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 14 S. 1). Da das Beschwerdeverfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden kostenlos ist (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG), fehlt es von Beginn weg am nötigen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), weshalb auf sein Gesuch nicht einzutreten ist.
2. Weiter beantragt der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.–. Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG können im vorliegenden Verfahren jedoch keine Parteibzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen werden, weshalb (unabhängig vom Verfahrensausgang) nur schon deshalb die Zusprechung einer Entschädigung nicht in Frage kommt.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage des Doppels von act. 14, sowie an die Vorinstanz und das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart versandt am:
16. November 2020