Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS200185 • OG ZH PS200185 KI-generiert

Taxpayer Appeal Regarding Compelled Appearance for Attachment Interrogation Dismissed

Geschäftsnummer PS200185
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer, facing tax arrears, filed a complaint against a lower court's order compelling her appearance for an interrogation regarding an attachment procedure initiated based on a security order, and the lower court's refusal to admit her appeal unless she complied. The reviewing court determined that the lower court's order was an intermediate procedural ruling, and for such rulings to be appealable, the appellant must demonstrate a risk of detriment that is not easily remedied, as per the relevant procedural code; since the appellant failed to establish such a non-easily remedied detriment, and the matter of the extent of the attachment was a subsequent decision for the enforcement office, the court declined to rule on the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 275 i.V.m, Art. 95 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Taxpayer Appeal Regarding Compelled Appearance for Attachment Interrogation Dismissed: The reviewing court determined that the lower court's order was an intermediate procedural ruling, and for such rulings to be appealable, the appellant must demonstrate a risk of detriment that is not easily remedied, as per the relevant procedural code; since the appellant failed to establish such a non-easily remedied detriment, and the matter of the extent of the attachment was a subsequent decision for the enforcement office, the court declined to rule on the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Steuerarrest Steuervollstreckung Steuerverfahrensrecht prozessleitende Verfügungen Beweislast der steuerpflichtigen Person Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Arrest / Einvernahme usw.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO

The appeal was not admitted because the appealed order did not cause the appellant an irreparable detriment as defined in this provision.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the lack of costs for the proceedings before the cantonal supervisory authorities.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the refusal to award party compensation.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200185-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Beschluss vom 9. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner,

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Gruppe Bezugsdienste, betreffend Arrest Nr. 1 / Einvernahme usw.

(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen eine Verfügung der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. September 2020 (CB2001)

Erwägungen:

1. A._____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) ist mit Steuerzahlungen im Rückstand. Gestützt auf die Sicherstellungsverfügung vom 27. August 2020 für Ausstände der direkten Bundessteuer für die Steuerjahre 2012, 2016 bis 2019 im Gesamtbetrag von Fr.

50'000.- reichte die Verwaltung für die direkte Bundessteuer des Kantons Zürich, Gruppe Bezugsdienste, dem Betreibungsamt Zürich 7 den Arrestbefehl ein (act. 6/6/1), welchen das Betreibungsamt in der Folge vollzog (act. 6/6/2-5). Dazu gehörte auch die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch beim Notariat B._____-Zürich (act. 6/6/2, Arrest Nr. 1). Mit Schreiben vom 3. September 2020 bot das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin zur Einvernahme im Arrestverfahren auf. Sie sollte umgehend, jedoch spätestens bis am Mittwoch, 9. September 2020, persönlich im Amt erscheinen (act. 6/6/6).

Mit Eingabe vom 1. September 2020 wandte sich A._____ an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter und erhob Beschwerde gegen die Anmeldung zur Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung im Grundbuch. Sie beantragte (act.

6/1):

1. Aufschiebende Wirkung ist zu erteilen.

2. Der Arrest vom 28.08.2020 ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3. Die Anmeldung zur Vormerkung der Verfügungsbeschränkung ist für nichtig zu erklären und aufzuheben.

4. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibungsamtes.

Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. September 2020 wies die Vorinstanz das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab und forderte das Betreibungsamt zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten auf (act. 6/3). Mit Verfügung vom 10. September 2020 ordnete die Vorinstanz an, die Beschwerdeführerin werde angehalten, unverzüglich beim Betrei-

bungsamt Zürich 7 zur Einvernahme zu erscheinen und die nötigen Belege zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vorzulegen, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 5 Ziff. 1). Dagegen erhob A._____ mit Eingabe vom 28. September 2020 (Poststempel)

Beschwerde und verlangte, das Bezirksgericht Zürich sei aufzufordern, auf ihre Beschwerde einzutreten, unabhängig davon ob sie der Vorladung Folge leiste (act. 2 sinngemäss).

2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist auf die Einholung einer Beschwerdeantwort zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3. a) Bei der angefochtenen Verfügung vom 10. September 2020 handelt es sich um eine Zwischenverfügung.

Prozessleitende Verfügungen können nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO). Die von der Vorinstanz in der Verfügung vom 10. September 2020 getroffene Anordnung wird vom Gesetz nicht ausdrücklich der Anfechtung mittels Beschwerde unterstellt. Damit ist ein selbständiger Weiterzug des vorinstanzlichen Entscheides mittels Beschwerde grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführerin durch den Beschluss der Vorinstanz vom

10. September 2020 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht. Beim Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt,

3. Auflage, Art. 319 N 13). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt dabei die beschwerdeführende Partei, soweit die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15).

Nicht wiedergutzumachen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist der Nachteil, wenn er rechtlicher Natur ist, was der Fall ist, wenn er sich auch mit einem späteren günstigen End-

entscheid nicht oder nicht mehr gänzlich beseitigen lässt (BGE 137 III 380

E. 1.2.1; BGE 134 III 188 E. 2.1, je m.w.H.). Für die Begründung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO können nach der Praxis der Kammer darüber hinaus auch Nachteile tatsächlicher Natur genügen (vgl. OGer ZH, PF110056 vom 11. Oktober 2011 = ZR 110/2011 Nr. 87, S. 270). Da es jedoch Sinn und Zweck von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO entspricht, die Anfechtungsmöglichkeiten für prozessleitende Verfügungen zu erschweren und dadurch unnötige Verzögerungen des Verfahrens zu verhindern (vgl. Botschaft ZPO, S. 7377), kann ein tatsächlicher Nachteil nur dann einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO darstellen, wenn er eine gewisse Intensität aufweist (vgl. Annette Dolge, Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und anderen prozessleitenden Entscheiden, in: PraxiZ, Bd. II, Zivilprozess - aktuell, S. 43 ff., S. 57). Dies ist dann der Fall, wenn die Lage der betroffenen Person durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird (vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., Art. 319 N 14). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist in diesem Sinne restriktiv auszulegen, umso mehr, als die beschwerdeführende Partei grundsätzlich immer die Möglichkeit hat, die streitige Verfügung zusammen mit der Hauptsache anzufechten (KUKO ZPO-Brunner, 2. Auflage, Art. 319 N 13).

b) Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern ihr aus der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil (rechtlicher oder tatsächlicher Natur) im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO erwachsen könnte, und ein solcher ist auch nicht offenkundig. Sie macht lediglich geltend, es sei zu viel verarrestiert worden (act. 2). Die vorsorgliche und gleichzeitige Verarrestierung von verschiedenen und/oder höheren Vermögenswerten zur Sicherung der Gläubigerrechte ist im Übrigen aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal nebst der Beschwerdeführerin auch die Bank als Drittschuldnerin jegliche Auskunft über die vom Arrest erfassten Vermögenswerte verweigert (act. 6/6/7). Die Reihenfolge und der Umfang der Verarrestierung ist nach Einvernahme der Beschwerdeführerin erstinstanzlich

durch das Betreibungsamt zu entscheiden (Art. 275 i.V.m. Art. 91 und Art. 95 SchKG).

4. Auf die Beschwerde ist, da der Beschwerdeführerin durch die Anordnung der Vorinstanz in der Verfügung vom 10. September 2020 kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, nicht einzutreten.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

12. Oktober 2020