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PS200183 • OG ZH PS200183 KI-generiert

Debtor's Appeal Moot After Collecting Payment Orders; Cost Claims Remanded for Implicit Appeal Review

Geschäftsnummer PS200183
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a debtor's challenge to an enforcement office's decision to hand over payment orders to the police for service after multiple unsuccessful delivery attempts via mail or pickup requests. The higher court found that the debtor's original appeal was moot because he subsequently collected the payment orders, thus losing the practical interest required for an appeal concerning the method of delivery, and also determined that claims regarding delivery costs raised for the first time in subsequent proceedings before the lower supervisory authority could not be considered as they constituted a new appealable matter that should have been filed separately and timely. Consequently, the court dismissed the current appeal but returned the matter to the lower supervisory authority to examine whether the debtor's submissions on costs constituted an implicitly filed, new appeal, as the debtor was a layperson who may have mistakenly tried to expand the existing appeal instead of initiating a new one regarding the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Debtor's Appeal Moot After Collecting Payment Orders; Cost Claims Remanded for Implicit Appeal Review: The higher court found that the debtor's original appeal was moot because he subsequently collected the payment orders, thus losing the practical interest required for an appeal concerning the method of delivery, and also determined that claims regarding delivery costs raised for the first time in subsequent proceedings before the lower supervisory authority could not be considered as they constituted a new appealable matter that should have been filed separately and timely. Consequently, the court dismissed the current appeal but returned the matter to the lower supervisory authority to examine whether the debtor's submissions on costs constituted an implicitly filed, new appeal, as the debtor was a layperson who may have mistakenly tried to expand the existing appeal instead of initiating a new one regarding the costs.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Zahlungsauftrag Konkursverfahren Zulassung der Zwangsvollstreckung Geltendmachung von Betreibungskosten Kostenvorschuss Zustellung Zahlungsbefehl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning section regarding the nature of the appeal procedure, which is relevant to the overall context of the non-admission of the appeal.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to establish that the procedure before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters is generally free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to confirm that no party compensation shall be awarded, as reflected in the third order.

Art. 17 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning section concerning the deadline and scope for filing an appeal against a decision regarding debt collection matters, which informs the treatment of the costs issue.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in point 5 to support the rule that the procedure before cantonal supervisory authorities in debt collection and bankruptcy matters is generally free of charge.

Art. 90 BGG

Cited in the final section as the basis for determining that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to specify that the decision is a ruling of the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters, determining its nature for appeal purposes.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section, in conjunction with other procedural rules, justifying the decision not to request a response to the appeal.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning section, in conjunction with other procedural rules, justifying the decision not to request a response to the appeal.

§ 83 Abs. 2 GOG/ZH

Cited in the reasoning section, alongside Art. 322 Abs. 1 and Art. 324 ZPO, justifying the decision not to request a response to the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

Although 'LTF' (the German abbreviation for BGG) is used in the reasoning, the dispositive only orders costs/no costs, and the explicitly cited provisions are related to free proceedings (Art. 20a SchKG, Art. 61/62 GebV SchKG). No specific cost article in the sense of 'Art. 66' for imposing costs is used in the final orders.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200183-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 23. Oktober 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Zustellung Zahlungsbefehl (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 15. September 2020 (CB200008)

Erwägungen:

1.1. Am 26. Mai 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine Abholungsaufforderung für den Zahlungsbefehl in der beim Betreibungsamt B._____ anhängig gemachten Betreibung Nr. 1 zugestellt (act. 6/13). Da daraufhin offenbar keine Reaktion erfolgte, habe – so das Betreibungsamt (act. 5 S. 2) und vom Beschwerdeführer bestritten (act. 9 S. 2; vgl. aber auch act. 10/2) – der Weibel am 3. Juni 2020, am 10. Juni 2020 sowie am 17. Juni 2020 je einen vergeblichen Versuch unternommen, dem Beschwerdeführer den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 zuzustellen. Diesen Zahlungsbefehl und den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2, diesbezüglich dem Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 ebenfalls eine Abholaufforderung zugestellt worden war (vgl. act. 6/14), auf welche er offenbar nicht reagierte, übergab das Betreibungsamt am 23. Juni 2020 zwecks Zustellung der Polizei (vgl. act. 5 S. 2). Daraufhin teilte die Stadtpolizei Winterthur dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 25. Juni 2020 mit, dass ein Zahlungsbefehl auf der Wache für ihn bereit liege, welchen er schnellstmöglich abholen solle (act. 2/2).

1.2. Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer Aufsichtsbeschwerde beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz) und verlangte sinngemäss, es sei festzustellen, dass die Übergabe des Zahlungsbefehls an die Stadtpolizei Winterthur widerrechtlich erfolgt und ihm der Zahlungsbefehl auf dem Postweg zuzustellen sei (act. 1).

Die Vorinstanz holte in der Folge eine Vernehmlassung des Betreibungsamtes B._____ ein (act. 3 u. 5) und stellte diese dem Beschwerdeführer zu, worauf dieser wiederum Stellung nahm (act. 7). Er führte in seiner Stellungnahme u.a. aus, die Zahlungsbefehle der Betreibungen Nr. 1 und 2 zwischenzeitlich bei der Polizei abgeholt zu haben. In den Betreibungen würden Kosten für die Zustellungen behauptet, welche für ihn nicht nachvollziehbar seien (act. 9).

Mit Entscheid vom 15. September 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 13 = act. 16 = act. 18, nachfolgend zitiert als act. 16).

1.3. Mit Eingabe vom 24. September 2020, eingegangen am 25. September 2020, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 17; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 14).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). Der Rechtsmitteleingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 20). Von der Einholung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.1.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl.

OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom

18. Dezember 2018, E. 4.3).

2.1.3 Damit auf die Beschwerde eingetreten wird, muss die beschwerdeführende Partei sodann ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde haben (sog. Rechtsschutzinteresse). In Bezug auf die SchK-Beschwerde bedeutet dies, dass mit dieser ein praktischer Verfahrenszweck verfolgt wird; die Korrektur im Sinne eines Zurückkommens auf die angefochtene Handlung muss noch möglich sein (z.B. BGE 120 III 107, E. 2; vgl. auch BSK SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 7 m.w.H.). Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht ausnahmsweise dann, wenn sich die beanstandete Handlung jederzeit in ähnlicher Weise wiederholen, aber die betreffende Problematik nicht rechtzeitig beurteilt werden könnte (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 17 N 7).

2.2. Die Beschwerde des Beschwerdeführers vor Vorinstanz zielte darauf ab, die Zustellung der Zahlungsbefehle mittels Post zu erwirken, was einen praktischen Verfahrenszweck darstellt (act. 1). Indes teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2020 (act. 9) mit, die Zahlungsbefehle zwischenzeitlich auf der Polizei abgeholt zu haben. Damit entfiel der praktische Verfahrenszweck, da der Beschwerdeführer nunmehr über die Zahlungsbefehle verfügte und eine Postzustellung damit obsolet wurde. Ein schutzwürdiges Feststellunginteresse, dass die Zustellung via Polizei nicht zulässig wäre, besteht darüber hinaus nicht – ob eine allenfalls zukünftige Zustellung eines Zahlungsbefehls durch die Polizei an den Beschwerdeführer rechtens ist, lässt sich in der vorliegenden Beschwerde nicht abstrakt beurteilen, sondern wäre aufgrund des jeweils konkreten Sachverhaltes erneut zu beurteilen. Entsprechend entfiel bereits vor Vorinstanz – welche die Beschwerde indes materiell prüfte – das Rechtsschutzinteresse, und das Verfahren hätte abgeschrieben werden können (vgl. z.B. BK ZPO-ZINGG, Art. 60 N 53; MÜLLER, DIKE Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 59 N 22). Auf die Beschwerde vor der Kammer ist damit – soweit sie sich auf das vorinstanzliche Verfahren bezieht – nicht einzutreten.

3. In seiner Beschwerde an die Kammer verlangt der Beschwerdeführer nicht mehr die Zustellung der Zahlungsbefehle an sich durch die Schweizerische Post. Vielmehr argumentiert er materiell zu den Kosten für die Zustellung der Zahlungsbefehle und bezeichnet diese sinngemäss als zu hoch (act. 17). Die Kosten für die Zustellung der Zahlungsbefehle bildeten nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, und die Vorinstanz hat entsprechend in ihrem Entscheid nicht darüber befunden, weshalb diese Thematik nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bei der Kammer bilden kann. Auf die Beschwerde ist auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

4. Festzuhalten ist aber, dass sich der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 13. Juli 2020 vor Vorinstanz sinngemäss zu den Kosten im Zusammenhang mit der Zustellung der Zahlungsbefehle äusserte und eine Erweiterung der Beschwerde auf die Frage der "Kostenforderung" verlangte (act. 9 S. 2). So bestritt er die in Rechnung gestellte Anzahl an Zustellversuchen und bezeichnete die Kosten als nicht nachvollziehbar hoch (so auch in der Beschwerde an die Kammer, vgl. act. 17). Die Vorinstanz äusserte sich zu diesen neuen Vorbringen bzw. dem neuen Antrag nicht.

Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit binnen zehn Tagen seit dem Tag, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. Die Beschwerdefrist als gesetzliche Frist ist eine Verwirkungsfrist. Sie kann zum einen nicht erstreckt werden. Zum andern sind nach ihrem Ablauf eingehende Ergänzungen der Beschwerde nicht zu berücksichtigen (KUKO SchKG- DIETH/WOHL, 2. Aufl. 2014, Art. 17 N 29b sowie SK SchKG-MAIER/VAGNATO,

4. Aufl. 2017, Art. 17 N 28, je m.w.H.).

Gestützt darauf ist eine Erweiterung der ursprünglichen Beschwerde im Rahmen einer Stellungnahme nach Fristablauf grundsätzlich nicht beachtlich, und die Aufsichtsbehörde hat sich diesbezüglich nicht zu äussern. Es bleibt aber im speziellen Fall festzuhalten, dass die vor Vorinstanz neu vorgetragenen Umstände offenbar eine dem Beschwerdeführer (das ergibt sich zumindest sinngemäss aus seinen Ausführungen) zugestellte Kostenrechnung betreffen, was für sich ein

anderes Beschwerdeobjekt darstellte, als die Frage nach der Zustellung der Zahlungsbefehle. Mithin stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Erweiterung der Beschwerde nicht eigentlich eine neue Beschwerde anhängig machen wollte. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen juristischen Laien, welchem der Umstand, dass er nicht das bereits hängige Beschwerdeverfahren thematisch erweitern kann, sondern vielmehr eine neue Beschwerde einzureichen hätte, nicht ohne weiteres bewusst sein dürfte. Unter diesen Umständen wäre es angezeigt gewesen, dass die Vorinstanz – auch unter Nachachtung der geltenden Untersuchungsmaxime (§ 83 Abs. 3 GOG) – Abklärungen zur Frage, ob ein neues Beschwerdeobjekt vorliegt und die Eingabe des Beschwerdeführers allenfalls als neue Beschwerde zu behandeln wäre, trifft. Zu diesem Zweck ist der Vorinstanz nochmals eine Kopie der bei ihr eingegangenen Stellungnahme vom 13. Juli 2020 (act. 9) zuzustellen.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2020 (act. 9) wird an die Vorinstanz zwecks Prüfung, ob es sich um eine neue Beschwerde gegen eine Kostenrechnung handelt und um gegebenenfalls darüber zu entscheiden, überwiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten und insbesondere einer Kopie von act. 9 (zwecks Prüfung im Sinne von Dispositiv Ziffer 2) an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am:

23. Oktober 2020