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PS200174 • OG ZH PS200174 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Fee Deposit

Geschäftsnummer PS200174
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings because the appellant failed to submit the required court fee deposit for the appeal proceedings despite being granted an initial period and a subsequent final extension, which led to the non-admissibility of the appeal according to the relevant procedural provisions.

Legislator-Regeste

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Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Appeal Dismissed for Failure to Pay Court Fee Deposit: September 2020 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11). Die entsprechende Postsendung holte die Beschwerdeführerin nicht ab (erfolgloser Zustellversuch am 28. September 2020; act. 12), weshalb ihr die Verfügung in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 5. Oktober 2020 zugestellt gilt. Da bis heute kein Kostenvorschuss eingegangen ist, lief die der Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist somit ebenfalls ungenutzt ab, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

Schlagwörter

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Konkursverfahren Nichtleistung der Mietzinskaution Eröffnung des Verfahrens verspätete Gebührenzahlung Lohnpfändung Rechtsvorschlag Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 101 Abs. 3 ZPO

This provision was cited as the basis for not proceeding with the appeal due to the failure to meet the final deadline for paying the cost deposit.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision justifies imposing court costs on the appellant because they lost the appeal procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200174-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg

Beschluss vom 19. Oktober 2020

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2020 (EK201111)

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 19. August 2020 (act. 3) eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) den Konkurs über die A._____ AG (Beschwerdeführerin). Mit Beschwerde vom 27. August 2020 (Datum Poststempel; act. 2) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Konkurses.

2. Mit Verfügung vom 28. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerdeschrift bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, und es wurde ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (act. 9). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses blieb ungenutzt (vgl. act. 10/1 und Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO), weshalb der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom

25. September 2020 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt wurde, um den Kostenvorschuss zu leisten, unter Androhung, dass andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (act. 11). Die entsprechende Postsendung holte die Beschwerdeführerin nicht ab (erfolgloser Zustellversuch am 28. September 2020; act. 12), weshalb ihr die Verfügung in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 5. Oktober 2020 zugestellt gilt. Da bis heute kein Kostenvorschuss eingegangen ist, lief die der Beschwerdeführerin angesetzte Nachfrist somit ebenfalls ungenutzt ab, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten ist (Art. 101 Abs. 3 ZPO).

3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.– festzulegen. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin mangels ihr entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), das Konkursamt Unterstrass-Zürich, das Betreibungsamt Zürich 6, das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

PD Dr. S. Zogg versandt am:

19. Oktober 2020