Late Bankruptcy Appeal Dismissal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal against the lower court's decision to open bankruptcy proceedings because the appeal was filed one day late, as the ten-day deadline, running without statutory holiday suspension, expired on August 24th, and the filing was only personally submitted on August 25th. Consequently, the court declined to consider the merits of the bankruptcy and declared the debtor's request for suspensive effect moot.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 31 SchKG, Art. 145 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m, Art. 251 lit. a ZPO; Late Bankruptcy Appeal Dismissal: Consequently, the court declined to consider the merits of the bankruptcy and declared the debtor's request for suspensive effect moot.
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KI-generiertApplied to order the costs of the appeal procedure to be imposed on the debtor.
Applied to order the set-off of the appeal costs against the security deposit provided by the debtor.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200172-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg
Beschluss vom 27. August 2020
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch B._____ AG,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. August 2020 (EK200913)
Erwägungen:
1. Am 4. August 2020 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über den Schuldner und Beschwerdeführer A._____ (nachfolgend Schuldner) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin in der Höhe von Fr. 1'755.65 (ohne Zinsen) zuzüglich Fr. 360.– Mahngebühren und Fr.
215.15 Betreibungskosten (act. 3). Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner beim Obergericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 24. August 2020 (persönlich überbracht am 25. August 2020) Beschwerde (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-11).
2. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen ab Zustellung mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag des Fristenlaufes dem Gericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
3. Das Urteil der Vorinstanz vom 4. August 2020 wurde dem Schuldner am
12. August 2020 zugestellt (act. 7/11). Der gesetzliche Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO und Art. 145 Abs. 4 ZPO i.V.m. Art. 56 und Art. 63 SchKG), worauf im Urteil der Vorinstanz hingewiesen wurde (vgl. Art. 145 Abs. 3 ZPO). Folglich lief die zehntägige Rechtsmittelfrist am 24. August 2020 ab. Die am 25. August 2020 der Beschwerdeinstanz persönlich überbrachte Beschwerde (act. 2) erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Der Antrag des Schuldners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 300.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Schuldner aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im übrigen Umfang (Fr. 450.–) ist
der vom Schuldner beim Obergericht einbezahlte Betrag dem Konkursamt zu überweisen. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zuzusprechen; dem Schuldner nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Antrag des Schuldners um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag im Umfang von Fr. 450.– dem Konkursamt Aussersihl-Zürich zuhanden der Konkursmasse zu überweisen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
PD Dr. S. Zogg
versandt am:
28. August 2020