Debtor's Financial Solvency Overturns Bankruptcy Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court overturned a bankruptcy order because the debtor proved they had deposited the full amount of the debt, including interest and costs, and demonstrated credible financial solvency. While initially facing numerous past due accounts and a substantial debt load, the debtor presented evidence of pending customer payments, new contracts, and secured loans, showing sufficient liquidity to cover immediate obligations and a manageable repayment plan for remaining debts, thereby convincing the court of their ability to meet future financial commitments.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Financial Solvency Overturns Bankruptcy Order: While initially facing numerous past due accounts and a substantial debt load, the debtor presented evidence of pending customer payments, new contracts, and secured loans, showing sufficient liquidity to cover immediate obligations and a manageable repayment plan for remaining debts, thereby convincing the court of their ability to meet future financial commitments.
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KI-generiertThis provision allows for the annulment of bankruptcy proceedings in an appeal if the debtor proves one of the three legally stipulated grounds for annulment (payment, deposit, or creditor waiver) and demonstrates their solvency.
This article is cited to establish that the decision is considered a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
This provision is referenced to define the specific type of decision made by the bankruptcy judge, relevant for appeals to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200149-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur.
R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli
Urteil vom 13. Juli 2020
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Stiftung Berufliche Vorsorge, …[Ort], Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2020 (EK200200)
Erwägungen:
I.
Sachverhalt und Prozessgeschichte
1. Die A._____ AG (fortan Schuldnerin) mit Sitz in C._____ ist seit dem tt.mm.1989 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Gemäss Eintrag im Handelsregister bezweckt die Gesellschaft die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem ... Sie übernimmt … für die … und Einführung von ... Einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelzeichnungsberechtigung ist Herr D._____ von E._____ [Ort] (act. 5).
2. Mit Urteil vom 22. Juni 2020, 09:30 Uhr, eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach gestützt auf die Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 2. Dezember 2019) des Betreibungsamtes F._____-C._____ und die Konkursandrohung vom 6. Februar 2020 den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 14'862.30 (= Fr. 13'461.15 nebst 5% Zins seit 10. August 2019, Fr. 600.– Bearbeitungsgebühren und Fr. 216.60 Betreibungskosten; vgl. act. 3 = act. 6 = act. 7/8, fortan zitiert als act. 6). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 3. Juli 2020 (gleichentags überbracht) samt Beilagen rechtzeitig Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde (vgl. act. 2 und act. 4/2 + 3, 5– 10, zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 7/9).
3. Am 6. Juli 2020 (überbracht), mithin noch innert laufender Beschwerdefrist, reichte die Schuldnerin weitere Unterlagen ins Recht (act. 14/11–15). Gleichentags wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 12).
4. Den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 750.– hat die Schuldnerin gemäss Quittung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte bereits am 3. Juli 2020 geleistet (vgl. act. 4/2/1). Die Akten der Vor-
instanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 7/1–11). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
II.
Zur Beschwerde im Einzelnen
1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkursaufhebungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und (kumulativ) seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Jedoch muss die Begründung samt Belegen vollständig innert der zehntägigen Beschwerdefrist erfolgen (vgl. BGE
136 III 294 und BGE 139 III 491). Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO).
2. Die Schuldnerin weist mittels Quittung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte nach, dass sie am 3. Juli 2020 die Konkursforderung der Gläubigerin samt Zins zu 5 % seit 10. August 2019 und weiterer Kosten (Bearbeitungsgebühren und Betreibungskosten) im Totalbetrag von Fr. 14'862.30 hinterlegt hat (act. 4/2/2). Weiter belegt die Schuldnerin mittels Bestätigung des Konkursamtes F._____ vom 26. Juni 2020, beim Konkursamt die Kosten des Konkursgerichtes und des Konkursverfahrens bis zu einer allfälligen Konkursaufhebung mit einer Zahlung von Fr. 700.–. sichergestellt zu haben (act. 4/3). Damit ist die der Konkurseröffnung zu Grunde liegende Forderung einschliesslich Zinsen und Kosten hinterlegt und sind die Verfahrenskosten sichergestellt.
3.1 Wird die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) – wie hier – erst nach der Konkurseröffnung hinterlegt, kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aber nur dann aufheben, wenn der Schuldner zusätzlich seine Zahlungsfä-
higkeit glaubhaft macht. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichende, liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen einen Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Absehbare Veränderungen, die ihm die Tilgung seiner Schulden erlauben würden, sind grundsätzlich zu berücksichtigen; diese müssen jedoch so konkret dargelegt werden, dass insgesamt glaubhaft ist, die gegenwärtigen Zahlungsschwierigkeiten seien nur vorübergehender Natur. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Er muss die Angaben durch objektive Anhaltspunkte untermauern, so dass das Gericht den Eindruck hat, die Behauptungen seien zutreffend, ohne das Gegenteil ausschliessen zu müssen (vgl. OGer ZH PS180150 vom 14. September 2018 E. 2.3). Die Zahlungsfähigkeit des Schuldners muss wahrscheinlicher sein als seine Zahlungsunfähigkeit (BGE 132 III 715 E. 3.1.; BGE 132 III 140 E. 4.1.2; BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3).
3.2 Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Dem Betreibungsregisterauszug der Schuldnerin des Betreibungsamtes F._____-C._____ vom 2. Juli 2020 (act. 4/5) lässt sich entnehmen, dass gegen die Schuldnerin im Zeitraum vom 27. Juli 2017 bis zum 16. Juni 2020 insgesamt 40 Betreibungen eingeleitet worden sind (inklusive Konkursforderung [Betreibung Nr. 1]). Von diesen 40 Betreibungen sind gemäss Betreibungsregisterauszug vom 2. Juli 2020 aber nur noch zehn Betreibungen (inkl. Konkursforderung) offen, wobei im Betreibungsregisterauszug sämtliche offenen Betreibung mit dem Status "Konkurseröffnung" aufgeführt sind (act. 4/5). Nachdem ein Konkurs indes nicht in verschiedenen Betreibungen zehn Mal eröffnet werden kann, handelt es sich dabei um ein offensichtliches Versehen bzw. einen systembedingten Fehler beim Betreibungs-
amt. Gemäss telefonischer Auskunft vom 6. Juli 2020 des Betreibungsamtes F._____-C._____ (act. 10) befinden sich die noch offenen Betreibungen richtigerweise in folgendem Stadium:
Datum Betreibungs-Nr. Gläubigerin Forderung in Status (Stand per 6. Juli CHF 2020)
16.06.2020 2 Schweizerische Eid- 2'110.– gelöscht am 2. Juli 2020 genossenschaft (ESTV)
02.06.2020 3 Schweizerische Eid- 2'530.25 Zahlungsbefehl zugestellt, genossenschaft kein Rechtsvorschlag (ESTV), Hauptabteilung MwSt.
30.04.2020 4 G._____ AG, Inkasso 5'516.50 Zahlungsbefehl zugestellt, G1._____ AG kein Rechtsvorschlag
14.01.2020 5 SVA des Kt. Zürich, 9'081.45 Pfändung hat stattgefunden Ausgleichskasse am 16. Juni 2020
07.01.2020 6 Schweizerische Eid- 2'200.– Zahlungsbefehl zugestellt, genossenschaft kein Rechtsvorschlag (ESTV), Hauptabteilung MwSt.
19.11.2019 7 Schweizerische Eid- 2'000.– Zahlungsbefehl zugestellt genossenschaft (ESTV), Hauptabteilung MwSt.
05.11.2019 8 Schweizerische Eid- 2'000.– Zahlungsbefehl zugestellt genossenschaft (ESTV), Hauptabteilung MwSt.
04.06.2019 9 Schweizerische Eid- 2'104.20 gelöscht am 2. Juli 2020 genossenschaft (ESTV), Hauptabteilung MwSt.
05.02.2019 10 SVA des Kt. Zürich, 8'646.20 Verwertungsbegehren
Ausgleichskasse gestellt; Aufschiebung bewilligt
Zwei der aus dem Betreibungsregisterauszug vom 2. Juli 2020 ersichtlichen Forderungen sind offenbar noch am 2. Juli 2020 gelöscht worden (Betreibung Nr.
9 und Betreibung Nr. 2). Aktuell sind somit ohne Berücksichtigung der Konkursforderung tatsächlich noch sieben Betreibungen im Gesamtbetrag von Fr. 31'974.40 offen, wobei in 5 Fällen der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, in einem Fall die Pfändung bereits stattgefunden hat und in einem Fall das Verwertungsbegehren gestellt wurde, der Schuldnerin diesbezüglich aber Aufschub gewährt wurde (vgl. act. 10). Zudem besteht gegenüber der Schuldnerin ein nicht getilgter Verlustschein aus einer Pfändung der letzten 20 Jahre im Betrag von Fr. 444.– (act. 4/5). Des Weiteren geht aus dem Betreibungsregisterauszug vom
2. Juli 2020 hervor, dass mit Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2020 erstmals der Konkurs über die nunmehr seit über
30 Jahren (konkret seit dem 16. August 1989) im Handelsregister eingetragene Schuldnerin eröffnet wurde (act. 4/5).
3.3 Vier der insgesamt sieben aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlichen, noch offenen Betreibungen, in welchen ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt, wurden von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Hauptabteilung Mehrwertsteuer in Betreibung gesetzt. Sie belaufen sich auf einen Betrag von insgesamt Fr. 8'730.25. Die Schuldnerin macht geltend, diese Betreibungsforderungen resultierten aus Mehrwertsteuerabrechnungen, welche auf Einschätzungen basierten. Die auf den tatsächlichen Zahlen basierenden Abrechnungen seien inzwischen erstellt, der Mehrwertsteuerverwaltung eingereicht und von dieser akzeptiert worden. Nach den revidierten Mehrwertsteuerabrechnungen für die Quartale 3/2018 bis 3/2019 resultiere eine offene Mehrwertsteuerforderung in der Höhe von Fr. 8'944.35. In diesem Betrag sei auch eine noch nicht betriebene Busse in der Höhe von Fr. 2'110.– enthalten. Der effektive Schlusssaldo betrage somit Fr. 6'834.35. Zudem habe sie mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung inzwischen eine Abzahlungsvereinbarung treffen können (vgl. zum Ganzen Sammelbeilage act. 4/6 und Sammelbeilage act. 14/11).
Die Schuldnerin belegt diese Darlegungen anhand von revidierten Mehrwertsteuerabrechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 3. Juli 2020 sowie mittels E-Mail-Korrespondenz mit H._____, Inkassospezialist bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung, vom 6. Juli 2020. Gemäss E-Mail-Bestätigung von H._____ wird die Eidgenössische Steuerverwaltung der Schuldnerin einen Zahlungsplan mit monatlichen Raten vom 31. August 2020 bis 31. Dezember 2020 gewähren, sofern sie den Steuerausstand vom 3. Quartal 2018 bis 2. Quartal 2019 (entsprechend Fr. 3'891.10) bis spätestens am 31. Juli 2020 bezahlt (vgl. act. 14/11, Sammelbeilage). Damit ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin von der Totalschuld gegenüber der Mehrwertsteuerverwaltung in der Höhe von Fr. 8'944.35 (inklusive noch nicht betriebener Busse) "nur" Fr. 3'891.10 relativ unmittelbar bzw. bis Ende Juli 2020 bezahlen können muss.
3.4 In Bezug auf die Betreibungsforderung der G2._____ AG im Betrag von Fr. 5'516.50 (Betreibungs-Nr. 4) macht die Schuldnerin geltend, inzwischen mit der G2._____ AG eine Abzahlungsvereinbarung getroffen zu haben (act. 14/12). Diese Behauptung belegt die Schuldnerin mittels E-Mail von I._____, Kundenbetreuerin Spezial Inkasso von der G2._____ AG vom 6. Juli 2020. Danach ist die G2._____ AG im Falle der gerichtlichen Aufhebung des über die Schuldnerin eröffneten Konkurses und einer anschliessenden sofortigen Bezahlung von Fr. 1'000.– durch die Schuldnerin dazu bereit, ihr für den danach noch offenen Restbetrag (Fr. 4'516.50) die Bezahlung in zwei Raten zu gewähren (vgl. act. 14/12). Unmittelbar nach Konkursaufhebung hat die Schuldnerin mithin "nur" Fr. 1'000.– an die G2._____ AG zu bezahlen.
3.5 Die letzten zwei der insgesamt sieben aus dem Betreibungsregisterauszug ersichtlichen, noch offenen Betreibungen im Betrag von insgesamt Fr. 17'727.65 (Betreibungs-Nr. 5 im Betrag von Fr. 9'081.45 und Betreibungs-Nr. 11 im Betrag von Fr. 8'646.20) wurden durch die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, eingeleitet (vgl. act. 4/5 und act. 10). Hinsichtlich dieser Forderungen macht die Schuldnerin geltend, einen Teil davon noch vor Konkurseröffnung durch Teilzahlungen an das Betreibungsamt getilgt zu haben. Sie belegt dies mit Abrechnungen des Betreibungsamtes F._____-C._____ vom 6. April 2020 (Teilzahlung von
Fr. 900.– in der Betreibungs-Nr. 10), vom 29. Mai 2020 (Teilzahlung von Fr. 900.– in der Betreibungs-Nr. 10) und vom 18. Juni 2020 (Teilzahlung von Fr. 900.– in der Betreibungs-Nr. 10). Somit schulde sie der SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, effektiv noch einen Restbetrag von Fr. 6'970.40 in der Betreibungs- Nr. 10 anstatt Fr. 8'646.20, somit total Fr. 16'051.85 (vgl. zum Ganzen Sammelbeilage act. 14/13).
3.6 Weitere Schulden der Schuldnerin (nebst den laufenden Verbindlichkeiten) sind nicht ersichtlich. Zusammenfassend erscheint somit glaubhaft, dass die Schuldnerin in absehbarer Zeit neben den laufenden Verbindlichkeiten die folgenden Forderungen im Gesamtbetrag von Fr. 30'956.70 bedienen können muss; davon hat sie Forderungen im Umfang von Fr. 21'386.95 unmittelbar nach Aufhebung des Konkurses zu begleichen, nachdem der Schuldnerin für die diesen Betrag übersteigenden Forderungen durch die Gewährung von Ratenzahlungen zeitlicher Aufschub gewährt wurde.
Verlustschein aus früheren Pfändungen Fr. 444.– sofort zahlbar (keine Verein- (act. 4/5) barung mit Gläubigerin)
Forderung Eidgenössische Steuerverwaltung Fr. 8'944.35 davon sofort zu bezahlen (MwSt, inkl. Busse), vgl. E. 3.3 Fr. 3'891.10
Forderung G2._____ AG, vgl. E. 3.4 Fr. 5'516.50 davon sofort zu bezahlen Fr. 1'000.–
Forderung SVA des Kantons Zürich, Aus- Fr. 16'051.85 sofort zahlbar (keine Vereingleichskasse, vgl. E. 3.5 barung mit Gläubigerin)
Total 30'956.70
Es gilt deshalb im Folgenden zu prüfen, ob die Schuldnerin über genügend finanzielle Mittel verfügt, um nebst den laufenden Verbindlichkeiten die vorstehenden Schulden in Höhe von Fr. 30'956.70 innert nützlicher Frist abzutragen.
3.7 Per 25. Juni 2020 verfügte die Schuldnerin über Kontoguthaben bei der J._____ (Firmenkonto Nr. …) in der Höhe von Fr. 14'742.51 (vgl. Sammelbeilage act. 4/8). Aus diesem Kontoauszug ist des Weiteren ersichtlich, dass auf diesem
Konto im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 regelmässig Zahlungen von Kunden der Schuldnerin eingingen, die Schuldnerin also regelmässige Einnahmen generieren kann bzw. konnte. Dieses Bild stützt zudem die im Recht liegende Bilanzund Erfolgsrechnung der Schuldnerin (samt Kontoblättern) des Jahres 2019, woraus ersichtlich ist, dass im Jahr 2019 ein Gewinn von immerhin Fr. 4'224.04 erwirtschaftet werden konnte durch das Erbringen von Dienstleistungen im Wert von 67'802.47 bei einem diesem gegenüberstehenden Aufwand von Fr. 63'578.43 (vgl. dazu Sammelbeilage act. 4/7). Aus der Zwischenbilanz per 3. Juli 2020 resultiert allerdings ein Verlust von aktuell Fr. 11'378.84 (vgl. act. 4/8). Darin berücksichtigt sind Debitoren im Gesamtbetrag von Fr. 111'321.35. Gemäss Schuldnerin handelt es sich bei ihren Schuldnern aber um treue und langjährige Kunden. Diese könnten ihre Rechnungen zwar wegen der Corona-Krise allenfalls nicht sofort bezahlen, doch müsse an ihrem Zahlungswillen nicht gezweifelt werden. Noch nicht fakturiert hat die Schuldnerin nach eigenen Angaben und gemäss Buchhaltungsunterlagen sodann angefangene Arbeiten im Umfang von Fr. 35'000.–, die sie bis Ende Jahr noch verrechnen werde. Sie rechne bis Ende Jahr sodann mit einem zusätzlichen Auftragsvolumen in der Grössenordnung von Fr. 30'000.– bis Fr. 50'000.– (act. 4/10).
3.8 Mit Darlehensverträgen vom 4. Juli 2020 mit K._____, L._____ (über Fr. 20'000.–, verzinslich zu 3%), und mit D._____ (als Privatperson), C._____ (über Fr. 10'000.–, unverzinslich), hat die Schuldnerin schliesslich Darlehen im Gesamtbetrag von Fr. 30'000.– zum Zwecke der Bezahlung ihrer offenen "Lieferantenschulden" (Forderungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung [Mehrwertsteuerverwaltung], der G2._____ AG und der SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse) gewährt erhalten. Zur Rückzahlung fällig sind beide Darlehen erst per Ende des Jahres 2021 (act. 14/14). Aus den Akten ist nicht ersichtlich, ob die beiden Darlehen bereits ausbezahlt worden sind. Jedoch ist zugunsten der Schuldnerin davon auszugehen, dass die Darlehensbeträge von Fr. 20'000.– und Fr. 10'000.– spätestens nach einer allfälligen gerichtlichen Aufhebung des Konkurses an die Schuldnerin ausbezahlt werden.
3.9 Den offenen Forderungen gegenüber der Schuldnerin im Betrag von total Fr. 30'956.70 (vgl. dazu vorstehende E. 3.6) stehen demnach liquide Mittel im Umfang von Fr. 44'742.51 (Fr. 14'742.51 liquide Mittel auf dem Firmenkonto bei der J._____ und Fr. 30'000.– aus Darlehen) gegenüber. Insgesamt kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Schuldnerin nebst den laufenden Verpflichtungen auch die noch offenen Forderungsbeträge an die Eidgenössische Steuerverwaltung (Mehrwertsteuerverwaltung), die G2._____ AG und die SVA des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, im Gesamtbetrag von Fr. 30'956.70 termingerecht wird begleichen können, zumal davon gemäss Abmachungen mit den einzelnen Gläubigern lediglich Forderungen im Betrag von Fr. 21'386.95 sofort nach einer allfälligen Aufhebung des Konkurses zu bezahlen sein werden.
3.10 Insgesamt bestehen damit keine Anhaltspunkte für unüberwindbare finanzielle Schwierigkeiten der Schuldnerin und ihre Zahlungsfähigkeit erscheint hinreichend glaubhaft.
4. Nachdem der Konkursaufhebungsgrund der Hinterlegung der Konkursforderung durch Urkunden belegt und die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft erscheint, ist die Beschwerde gutzuheissen und der über die Schuldnerin eröffnete Konkurs antragsgemäss aufzuheben.
III.
Kostenund Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Konkurseröffnungsund des Beschwerdeverfahrens wurden durch die Zahlungssäumnis der Schuldnerin verursacht und sind daher ihr aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Die Spruchgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem von der Schuldnerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Der Gläubigerin ist mangels entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
2. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich ist anzuweisen, den bei ihr für die Konkursforderung (inkl. Zinsen und Kosten) hinterlegten Betrag von Fr. 14'862.30 an die Gläubigerin zu überweisen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Juni 2020, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben.
Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die Kasse des Obergerichts des Kantons Zürich wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 14'862.30 an die Gläubigerin zu überweisen.
4. Das Konkursamt F._____ wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 700.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– (Kostenvorschuss der Gläubigerin an Konkursgericht) und der Schuldnerin einen nach Abzug ihrer Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an
− die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, − das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), − das Konkursamt F._____, − die Obergerichtskasse,
sowie mit besonderer Anzeige an − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, − das Betreibungsamt F._____-C._____, − die Grundbuchämter F._____, M._____, N._____, O._____ und P._____,
je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
i.V. der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am: