Debtor Standing in Cross-Border Insolvency Delegation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a lower court's decision to forgo a supplementary insolvency proceeding and instead delegate the management of the domestic assets of a debtor, whose main insolvency was already recognized and pending in Austria, directly to the Austrian insolvency administrator, which also involved allocating accrued costs from the Swiss auxiliary proceeding. The appellate court declined to hear the appeal because the appellant, the debtor, lacked standing to assert claims related to the insolvency estate after the commencement of insolvency proceedings, as such rights are vested in the insolvency administration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174a IPRG, Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 90 BGG, Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 64 LTF; Debtor Standing in Cross-Border Insolvency Delegation: The appellate court declined to hear the appeal because the appellant, the debtor, lacked standing to assert claims related to the insolvency estate after the commencement of insolvency proceedings, as such rights are vested in the insolvency administration.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertThese articles were cited to justify the rejection of the request for legal aid because the appellant's claims were deemed hopeless.
This provision governs the refusal of legal aid, as explicitly mentioned in order No. 1.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200142-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 9. September 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
Konkursmasse der A._____, Gesuchstellerin und Verfahrensbeteiligte vertreten durch Verwalter Rechtsanwalt Dr. X._____ betreffend Verzicht auf Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens gemäss Art. 174a IPRG
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 1. April 2020 (EK190350)
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1 Mit Urteil vom 14. Juli 2014 anerkannte das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen den Konkurseröffnungsentscheid des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 4. November 2013 für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Verfahren gegen A._____ (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) und eröffnete über das in der Schweiz gelegene Vermögen der genannten "Gesellschaft" (gemeint: Person) den Konkurs (act. 5/2A/9, Geschäfts-Nr. EK140159). Dieser Anerkennungsentscheid blieb unangefochten.
1.2 Mit Urteil vom 1. April 2020 erkannte das Einzelgericht in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) im Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EK190350 auf entsprechenden Antrag des österreichischen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. X._____ (vgl. act. 5/1) was folgt (vgl. act. 5/25 = act. 3 [Aktenexemplar]):
1. Auf die (weitere) Durchführung des Hilfskonkursverfahrens betreffend die Konkursmasse der A._____ durch das Konkursamt Wädenswil resp. das Konkursamt Aussersihl-Zürich als ausserordentlich stellvertretendes Amt für das Konkursamt Wädenswil wird verzichtet.
2. Dispositiv-Ziff. 2 des Urteils vom 14. Juli 2014 (Geschäfts-Nr. 140159-F) wird mit Rechtskraft dieses Urteils aufgehoben.
3. Der in dem beim Landesgericht Wiener Neustadt zur Geschäftszahl 10S 97/13 p anhängigen österreichischen Konkursverfahren bestellte Masseverwalter, Rechtsanwalt Dr. X._____, B._____-Platz 1, C._____ [Ortschaft], wird betreffend die Konkursmasse der A._____ mit dem Vollzug des Konkurses des in der Schweiz liegenden Vermögens beauftragt. Er ist berechtigt unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse auszuüben, die ihm nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung (Österreich) zustehen.
4. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich als ausserordentlich stellvertretendes Amt für das Konkursamt Wädenswil ist berechtigt und verpflichtet, die bisher im Schweizer Hilfskonkursverfahren aufgelaufenen Kosten und Gebühren von der Konkursmasse in Abzug zu bringen und das restlich verbleibende Kontoguthaben (Wertschriften) des Schweizer Hilfskonkursverfahrens auf das vom österreichischen Masseverwalter, Rechtsanwalt Dr. X._____, B._____-Platz 1, C._____, angelegte Massekonto bei der D._____ [Bank], IBAN: …, BIC: …, zu überweisen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00.
6. Die Entscheidgebühr wird der Gesuchstellerin auferlegt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
7./8. (Mitteilung / Rechtsmittel).
1.3 Mit Eingabe an das Obergericht vom 15. Juni 2020 (der österreichischen Post gleichentags übergeben und 18. Juni 2020 in der Schweiz [Zürich Briefzentrum International] angelangt; act. 2A) erhob die Gemeinschuldnerin gegen diesen Entscheid "Berufung", welche als Beschwerde entgegengenommen wurde (vgl. act. 2 i.V.m. act. 4/1). Dieser legte sie neben einer Kopie des Entscheiddispositivs des Urteils der Vorinstanz vom 1. April 2020 eine Kopie der Leistungsübersicht des Konkursamtes Aussersihl-Zürich vom 14. Mai 2020 und des entsprechenden Protokolls bei. Gemäss Leistungsübersicht und Protokoll fielen vom Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Februar 2016 – mit welchem offenbar das Konkursamt Aussersihl-Zürich zum ausserordentlich stellvertretenden Amt für das Konkursamt Wädenswil bestimmt wurde – bis 14. Mai 2020 ein Gesamttotal von Fr. 7'200.– an Kosten und Gebühren/Drittkosten im Hilfskonkursverfahren betreffend die Konkursmasse der Gemeinschuldnerin an (vgl. act. 4/1).
1.4 Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens mit der Geschäfts-Nr. EK190350 wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5 [inkl. Beizugsakten mit der Geschäfts-Nr. EK140159, vgl. oben E. 1.1]). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales
2.1 Die Gemeinschuldnerin beanstandet in ihrer Beschwerde einzig die Kostenauflagen zulasten ihrer Konkursmasse. Damit macht sie Interessen ihrer Konkursmasse geltend. Nach Eröffnung bzw. Anerkennung des Konkurses ist ein Gemeinschuldner indes nicht mehr befugt, Rechte der Konkursmasse neben resp. anstelle der Konkursverwaltung geltend zu machen.
2.2 Daher ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten.
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
3.1 Umständehalber ist auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
3.2 Die Gemeinschuldnerin ersucht sinngemäss um gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren (vgl. act. 2 S. 7). Da keine prozessualen Weiterungen erfolgen und ihre Begehren als aussichtslos im Sinne von Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO erscheinen, ist das Gesuch bereits aus diesen Gründen abzuweisen. Die Prüfung der übrigen Voraussetzungen kann daher unterbleiben.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um gerichtliche Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin oder eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Auf das Erheben von Kosten wird verzichtet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Beschwerdeführerin und die Gesuchstellerin, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 2),
− das Konkursamt Aussersihl-Zürich als ausserordentlich stellvertretendes Amt für das Konkursamt Wädenswil,
− das Grundbuchamt E._____,
− das Handelsregisteramt des Kantons Zürich sowie
− das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 1'520'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
10. September 2020