Procedural Order on Response Deadline Not Appealable
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal contested a lower court order that set a deadline for the judgment debtor's representative to respond to a presumed enforcement appeal, which the representative asserted had never been filed by or on behalf of the debtor; the higher court dismissed the appeal because the lower court's order was merely procedural, setting a deadline for a response to an appeal, and thus did not constitute a final decision or an appealable interim decision causing irreparable harm under the relevant law, while simultaneously forwarding the matter to the lower court to clarify whether an appeal was indeed withdrawn and to address the representative's request for case file inspection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 17 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Procedural Order on Response Deadline Not Appealable: 92 Abs. 1 BGG) oder wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind, das heisst, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 18 N 4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the possibility of imposing costs in the appeal procedure.
Cited in relation to the possibility of imposing costs due to malicious litigation.
Cited to confirm that party compensation cannot be awarded in this procedure.
Cited in the concluding remarks to define the type of decision relevant for an appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the concluding remarks to confirm that this is a final decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.
Cited in order 4 as one of the potential legal bases for an appeal to the Federal Tribunal (subsidiary constitutional appeal).
Cited in order 4 as one of the potential legal bases for an appeal to the Federal Tribunal (appeal in civil matters).
Cited in order 4 as a general provision governing appeals to the Federal Tribunal.
Cited in the reasoning preceding the dispositive regarding the possibility of imposing costs for malicious litigation.
Cited in section 1.1 as the legal basis for the appeal filed with the lower supervisory authority, providing context for the current appeal.
Cited in section 2.2 to discuss the appealability of decisions by the lower cantonal supervisory authority.
Cited in section 1.4 and 2.1 regarding the application of procedural rules (ZPO) in the appeal against the decision of the supervisory authority.
Cited in section 2.1 as part of the procedural rules applicable to the appeal to the higher cantonal supervisory authority.
Cited in section 2.1 as the legal grounds applicable to the appeal to the higher cantonal supervisory authority.
Cited in section 1.4 regarding the abandonment of obtaining a response/statement of defense.
Cited in section 1.4 regarding the abandonment of obtaining a response/statement of defense.
Cited in section 2.1 regarding the exclusion of new motions, facts, and evidence in the appeal procedure.
Cited in section 2.2 to list exceptions where interlocutory decisions by the lower supervisory authority are appealable to the higher authority.
Cited in section 2.2 to list exceptions where interlocutory decisions by the lower supervisory authority are appealable to the higher authority.
Cited in section 1.4 regarding the abandonment of obtaining a response/statement of defense.
Cited in section 2.1 regarding the procedural rules applicable to the appeal to the higher cantonal supervisory authority.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200138-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 24. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
vertreten durch B._____,
betreffend Pfändung
Beschwerde gegen eine Verfügung der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 26. Mai 2020 (CB200015)
Erwägungen:
1. Prozessgeschichte
1.1 Das Betreibungsamt Bülach (nachfolgend: Betreibungsamt) leitete am
6. März 2020 ein undatiertes Schreiben von B._____ (act. 6/2) an das Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) weiter (act. 6/1). Mit diesem Schreiben hatte er die Pfändungsurkunde im Betreibungsverfahren betreffend seine Ehefrau, A._____, als Schuldnerin, an das Betreibungsamt retourniert und in diesem Zusammenhang diverse Beanstandungen vorgebracht (vgl. act. 6/2). Daher ging das Betreibungsamt davon aus, er sei mit dieser Pfändung nicht einverstanden und wolle eine Beschwerde nach Art. 17 SchKG an die Vorinstanz erheben (vgl. act. 6/1).
1.2 Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Beschwerde entgegen und legte ein entsprechendes Verfahren an (CB200015). Nach dem Einholen einer Vollmacht von B._____ (vgl. act. 3 bis 14/1), setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 26. Mai 2020 (act. 5) – unter Zustellung von Kopien der act. 1-3 (Weiterleitung der Beschwerde, Beschwerde und Verfügung der Vorinstanz vom
12. März 2020) und act. 14/1 (Vollmacht von B._____) – Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde von A._____ an.
1.3 Mit Eingabe vom 13. Juni 2020 (Datum Poststempel) richtet sich B._____ für A._____ gegen diese ihm am 5. Juni 2020 (act. 6/16) zugestellte Verfügung und beantragt, diese sei aufzuheben und rechtsungültig zu erklären. Er macht im Wesentlichen geltend, seine Ehefrau A._____ und er hätten keine Beschwerde in dieser Sache bei der Vorinstanz eingereicht; er habe keine Kenntnis von einer Beschwerde. Dies habe er der Vorinstanz mitgeteilt, aber keine Antwort erhalten. Ohnehin enthalte die angefochtene Verfügung rechtswidrige Inhalte betr. "Mitwirkung / Unterzeichnung", weil an dieser eine Gerichtsschreiberin Dr. iur. B. Enz mitgewirkt habe, aber ein Gerichtsschreiber Dr. iur. B. Enz unterzeichnet habe. Die Verfügung sei ohne die darin erwähnten Beilagen wertlos und ohne Kenntnis
der Beschwerde könne er keine Antwort / Stellungnahme einreichen (vgl. act. 2 i.V.m. act. 3 i.V.m. act. 4/2).
1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 23). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung ist abzusehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Prozessuales
2.1 Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, sind auf den Weiterzug einer betreibungsrechtlichen Aufsichtsbeschwerde an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sinngemäss die Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011 E. 3.4).
2.2 Anfechtbar im Sinne von Art. 18 SchKG sind nur solche Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde, welche im Sinne eines Endentscheides konkrete Anordnungen beinhalten, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführen und dementsprechend gegen aussen in Erscheinung treten. Zwischenentscheide oder prozessleitende Anordnungen – wie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeantwort – sind grundsätzlich nicht anfechtbar, ausser bei selbständig eröffneten Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art.
92 Abs. 1 BGG) oder wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind, das heisst, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken würde oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und/oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (vgl. SK SchKG-MAIER/VAGNATO, 4. Aufl. 2017, Art. 18 N 4).
Da die Fristansetzung zur Erstattung der Beschwerdeantwort eine prozessleitende Anordnung der Vorinstanz darstellt, die keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken kann und die Gutheissung der Beschwerde dagegen auch nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, fehlt es an einem zulässigen Anfechtungsobjekt. Bleibt anzumerken, dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung einzig dem Betreibungsamt Kopien der Akten zustellte (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffer 2), weil dieses die Beschwerde zu beantworten hat und nicht B._____ oder A._____. Daher ist auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten.
2.3 Da B._____ in der Beschwerde an die Kammer geltend macht, keine Beschwerde an die Vorinstanz erhoben zu haben bzw. keine Kenntnis von einer solchen zu haben, ist seine Beschwerde an die Kammer als sinngemässes Gesuch um Akteneinsicht und zwecks Klärung der Frage des Rückzugs der vorinstanzlichen Beschwerde mit dem vorliegenden Beschluss an die Vorinstanz weiterzuleiten; dies unter Beilage einer Kopie der Eingabe (act. 2) samt Beilagen (act. 3 und 4/1-2).
3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Böswillige oder mutwillige Prozessführung kann jedoch für eine Partei oder ihren Vertreter Kostenfolgen haben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeeingabe (act. 2) samt Beilagen (act. 3 und 4/1-2) an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
25. Juni 2020