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PS200137 • OG ZH PS200137 KI-generiert

Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Enforcement Law Deposit Dispute

Geschäftsnummer PS200137
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed an appeal against a lower court's decision regarding a deposit under enforcement law and simultaneously requested that the appeal be granted suspensive effect. However, during settlement negotiations in a related primary lawsuit between the parties, the appellant withdrew the appeal against the lower court's judgment, rendering the request for suspensive effect moot. Consequently, the court dismissed the appeal proceedings, upheld the cost allocation from the first instance concerning the withdrawn matter, imposed the costs of the appellate proceedings on the appellant, and awarded no party compensation to the respondent due to minimal effort.

Legislator-Regeste

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Art. 315 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG; Appeal Withdrawal and Cost Allocation in Enforcement Law Deposit Dispute: However, during settlement negotiations in a related primary lawsuit between the parties, the appellant withdrew the appeal against the lower court's judgment, rendering the request for suspensive effect moot. Consequently, the court dismissed the appeal proceedings, upheld the cost allocation from the first instance concerning the withdrawn matter, imposed the costs of the appellate proceedings on the appellant, and awarded no party compensation to the respondent due to minimal effort.

Schlagwörter

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Vollstreckungskosten Streitgegenstand Kostenverlegung Entzug der aufschiebenden Wirkung Wirkungen des Urteils irregulärer Hinterlegungsvertrag Hinterlegung gemäss Art. 315 Abs. 2 SchKG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 BGG

Cited in the decision's concluding remarks as defining the decision as a final one for the purposes of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200137-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 23. Juni 2020

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____,

gegen

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____,

Vollzieherin: C._____ AG,

betreffend Hinterlegung gemäss Art. 315 Abs. 2 SchKG

Beschwerde gegen ein Urteil des Nachlassgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Mai 2020 (CB200005)

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 15. Juni 2020 (Datum Poststempel) erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde (act. 29) gegen das Urteil des Nachlassgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2020 (act. 28, Geschäfts-Nr. EC2100005/U). In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, bis der Entscheid des Obergerichtes im vorliegenden Verfahren rechtskräftig sei (vgl. act. 29 S. 2).

2. Anlässlich der Vergleichsverhandlung am Handelsgericht Zürich im Rahmen des Forderungsprozesses mit der Geschäfts-Nr. HG190135 schlossen die Parteien am 16. Juni 2020 einen Vergleich (act. 33). Im Rahmen dieses Vergleichs zog die dortige Klägerin und hiesige Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen das obgenannte Urteil des Nachlassgerichts zurück (vgl. a.a.O., Ziffer 5).

3. Das Beschwerdeverfahren ist entsprechend abzuschreiben. Damit wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet.

4.1 Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge rechtskräftig.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin für das Rechtsmittelverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels der Beschwerde (act. 29), sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Nachlassgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 762'060.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

24. Juni 2020