Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS200115 • OG ZH PS200115 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Specific Relief and Legal Interest Regarding Paid Cost Advance

Geschäftsnummer PS200115
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In proceedings stemming from an objection to debt collection based on a lack of new assets following bankruptcy, the lower court ordered the debtor to pay a cost advance based on an assessed dispute value. The debtor appealed this decision, contesting the assessed dispute value but failing to specify the relief sought from the appellate court or challenge the advance amount itself, especially since the advance had already been paid. The appellate court dismissed the appeal because it lacked a specific request for decision and the debtor demonstrated no current legal interest regarding the ordered cost advance, leading to a decision of non-admission without imposing court costs or awarding compensation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 265a Abs. 1 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 103 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Appeal Dismissed for Lack of Specific Relief and Legal Interest Regarding Paid Cost Advance: The debtor appealed this decision, contesting the assessed dispute value but failing to specify the relief sought from the appellate court or challenge the advance amount itself, especially since the advance had already been paid. The appellate court dismissed the appeal because it lacked a specific request for decision and the debtor demonstrated no current legal interest regarding the ordered cost advance, leading to a decision of non-admission without imposing court costs or awarding compensation.

Schlagwörter

KI-generiert
Kostenvorschuss Konkursverfahren Zahlungsbefehl Streitwert nachträglicher Rechtsvorschlag Leitverfahren Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens / Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 103 ZPO

Although cited in the reasoning to establish appealability, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3) and is therefore excluded based on the rules.

Art. 320 ZPO

Although cited in the reasoning to establish the grounds for appeal, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3) and is therefore excluded based on the rules.

Art. 326 Abs. 1 ZPO

Although cited in the reasoning regarding the inadmissibility due to new facts/evidence, this article was not explicitly cited in the dispositive orders (1, 2, 3) and is therefore excluded based on the rules.

Art. 90 BGG

Cited in the final section after the dispositive (not in orders 1-3) to classify the decision's nature for a potential appeal to the Federal Supreme Court, thus it is excluded as per the rules against citing non-dispositive reasoning.

Art. 72 ff. BGG

Cited only in the instructions for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court, not in the actual orders 1-3.

Art. 113 ff. BGG

Cited only in the instructions for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court, not in the actual orders 1-3.

Art. 42 BGG

Cited only in the instructions for a subsequent appeal to the Federal Supreme Court, not in the actual orders 1-3.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200115-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 5. Juni 2020

in Sachen

A._____, Schuldnerin, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen

B._____ AG, Gläubigerin, Gesuchsund Beschwerdegegnerin, betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neuen Vermögens / Kostenvorschuss

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 13. Mai 2020 (EB200226)

Erwägungen:

1.1 Die Betreibungsschuldnerin A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) erhob in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Kloten für eine Forderung der B._____ AG (Gesuchsund Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin) von Fr. 1'939.45 zuzüglich Zinsen und Kosten (Zahlungsbefehl vom 17. April 2020) Rechtsvorschlag mit der Begründung, seit ihrem Konkurs zu keinem neuen Vermögen gekommen zu sein (act. 6/2). Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG legte das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag dem Bezirksgericht Bülach vor (act. 6/1).

1.2 Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) setzte der Beschwerdeführerin daraufhin mit Verfügung vom 13. Mai 2020 u.a. Frist an, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'188.– für die mutmasslichen Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 170.– zu leisten (act. 6/3 = act. 3 = act. 5., vgl. insb. Erw. 2 und Dispositiv Ziff. 2). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2020 zugestellt (act. 6/4), der Vorschuss ging am 25. Mai 2020 (und damit innert Frist) bei der Vorinstanz ein (act. 6/6).

1.3. Mit Eingabe vom 25. Mai 2020 (Datum Poststempel, act. 2) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer gegen die Verfügung vom 13. Mai 2020 (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1–6). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.

2. Entscheide über die Leistung von Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der

angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sog. Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin führt aus, sich gegen die Erwägung 2 der vorinstanzlichen Verfügung zu wenden, namentlich gegen die darin festgehaltene Höhe des Streitwertes. Sie macht namentlich geltend, der Streitwert betrage entgegen der Vorinstanz nicht Fr. 2'188.–, sondern Fr. 1'393.45 (act. 2). Indes unterlässt es die Beschwerdeführerin, konkrete oder sinngemässe Anträge zu stellen, wie das Obergericht ihrer Meinung nach entscheiden soll. Insbesondere bemängelt sie nicht die Höhe des ihr auferlegten Kostenvorschusses. Vielmehr hat sie diesen – wie gezeigt – gar schon geleistet.

Damit mangelt es der Beschwerde nicht nur an einem (sinngemässen) Antrag, wie die Kammer entscheiden soll, sondern auch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin in Bezug auf den einverlangten Vorschuss. Auf die Beschwerde ist damit nicht einzutreten.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten –, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'188.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

8. Juni 2020