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PS200109 • OG ZH PS200109 KI-generiert

Appeal Regarding Debt Collection Order Dismissed for Insufficient Argumentation

Geschäftsnummer PS200109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a complaint against a debt collection order issued by a social insurance institution, arguing the underlying claim was invalid because the creditor failed to provide prior notice or evidence of the debt, constituting an abuse of process. The lower court dismissed the complaint, holding that formal or substantive objections to the underlying claim must be raised via objection to the payment order, not through an appeal to the supervisory authority. The reviewing court determined that the appeal to the higher court merely repeated arguments already addressed by the lower court without demonstrating any erroneous application of law or fact-finding, thus failing to meet the required standard of argumentation for an appeal, leading to the decision not to enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Regarding Debt Collection Order Dismissed for Insufficient Argumentation: The lower court dismissed the complaint, holding that formal or substantive objections to the underlying claim must be raised via objection to the payment order, not through an appeal to the supervisory authority. The reviewing court determined that the appeal to the higher court merely repeated arguments already addressed by the lower court without demonstrating any erroneous application of law or fact-finding, thus failing to meet the required standard of argumentation for an appeal, leading to the decision not to enter into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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Inkasso Beweislosigkeit materielle Begründung Gläubigerversammlung Zahlungsauftrag Aufsichtsbeschwerde Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the legal basis for the decision that no costs shall be levied in this supervisory appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, confirming that the supervisory appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as the basis for the order that party compensation cannot be awarded in this procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200109-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur.

M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 4. Juni 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich SVA, Beschwerdegegnerin,

betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. April 2020 (CB200058)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1. Die Beschwerdegegnerin betrieb die Beschwerdeführerin mit Zahlungsbefehl vom 4. März 2020 in der Betreibung Nr. 1 für eine Forderung von Fr. 9'875.90 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. März 2020 sowie Verzugszins bis zum 4. März 2020 von Fr. 87.80 (act. 2). Der Zahlungsbefehl wurde der Beschwerdeführerin am

16. April 2020 zugestellt, worauf sie umgehend mit Eingabe vom selben Datum bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde erhob mit dem Antrag, der Zahlungsbefehl sei als nichtig zu erklären und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Beschluss vom 27. April 2020 ab (act. 3 = act. 6 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 6).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 4/3 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer. Dabei beantragte sie, die Betreibung Nr. 1 sei als nichtig zu erklären und aufzuheben, unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 7).

1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Zur Beschwerde

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO

sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird bzw. wie der Entscheid lauten soll. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Es genügt nicht, bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2.3. Der Antrag in der Beschwerde vom 18. Mai 2020 ist so zu verstehen, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Nichtigerklärung der Betreibung Nr. 1 verlangt. Das genügt den Anforderungen an Rechtsmittelanträge im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin juristische Laiin ist, ohne Weiteres.

2.4. Vor Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin vorgebracht, die Beschwerdegegnerin habe ihr weder eine Rechnung noch eine Mahnung in Bezug auf die Forderung geschickt und zudem auch keine Beweismittel für die Forderung vorge-

legt, was offensichtlich rechtsmissbräuchlich sei. Die Vorinstanz erwog dazu, formelle und materielle Einwendungen gegen die der Betreibung zu Grunde liegenden Forderungen seien nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl zu erheben. Ob die der Betreibung zu Grunde liegenden Forderungsurkunden der Beschwerdeführerin gehörig zugestellt worden seien und ob zusätzlich eine Mahnung nötig gewesen wäre, sei im Bestreitungsfall im anschliessenden Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags zu prüfen. Die Vorlage von Beweismitteln für die betriebenen Forderungen sei nicht bei der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, sondern beim Betreibungsamt zu verlangen, was der Beschwerdeführerin bereits aus früheren Verfahren bekannt sei. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, die Gläubigerin verfolge mit der vorliegenden Betreibung Ziele, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Der Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs entbehre jeglicher Grundlage, es lägen keinerlei Anhaltspunkte für die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtigkeit der Betreibung vor (act. 6 E. 4).

In ihrer Beschwerde vom 18. Mai 2020 führt die Beschwerdeführerin – wenn auch in anderen Worten als in ihrer vorinstanzlichen Beschwerde – erneut aus, das Einleiten einer Betreibung ohne vorgängig eine Mahnung mit den nötigen Sachbeweisen per Einschreiben an den Schuldner zuzustellen, wie dies die Beschwerdegegnerin gemacht habe, sei rechtsmissbräuchlich. Da die Beschwerdegegnerin eine Behörde sei, wäre dies umso eher zu erwarten gewesen; Behörden müssten sich um einen Ausgleich mit dem Schuldner bemühen, bevor sie rechtliche Schritte einleiten würden. Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, sie habe die Vorinstanz darum ersucht, die Beschwerdegegnerin Beweismittel für ihre Forderung vorlegen zu lassen, und ferner die aufschiebende Wirkung beantragt. So aber habe sie, die Beschwerdeführerin, die gegen sie geltend gemachte Forderung nicht überprüfen können (act. 7).

Damit wiederholt die Beschwerdeführerin im Grundsatz lediglich ihren schon vor erster Instanz vorgebrachten Standpunkt, auf welchen die Vorinstanz bereits einging. Zwar vertieft sie diesen im Vergleich zu ihren Ausführungen vor Vorinstanz, doch setzt sie sich mit den zentralen vorinstanzlichen Erwägungen, die

zum Abweisen ihrer Beschwerde führten, nicht auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Die Beschwerdebegründung genügt daher den Anforderungen nicht und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde abzuweisen gewesen, selbst wenn auf sie einzutreten gewesen wäre, sind die vorinstanzlichen Ausführungen doch zutreffend.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

5. Juni 2020