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PS200108 • OG ZH PS200108 KI-generiert

Taxi Driver Debt Enforcement Appeal Timeliness

Geschäftsnummer PS200108
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A self-employed taxi driver filed a complaint regarding debt enforcement proceedings, including an income attachment and the seizure of his taxi, culminating in an appeal against a lower court's decision that refused to consider his objection to the enforcement office and dismissed his appeal concerning a recusal request. The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed on May 18th, after the ten-day statutory appeal period, which began running on April 22nd following the April 21st delivery of the contested decision, had expired, as the prior COVID-19 related suspension of deadlines ended on April 19th, and the ten-day period concluded on May 4th, thus precluding any review of the substantive claims regarding the taxi's status as an essential item.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 62 SchKG, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV; Taxi Driver Debt Enforcement Appeal Timeliness: The appellate court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed on May 18th, after the ten-day statutory appeal period, which began running on April 22nd following the April 21st delivery of the contested decision, had expired, as the prior COVID-19 related suspension of deadlines ended on April 19th, and the ten-day period concluded on May 4th, thus precluding any review of the substantive claims regarding the taxi's status as an essential item.

Schlagwörter

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Betreibungsforderung Vollstreckungsentscheid gesetzliche Fristen Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Aussetzungsfrist Taxibewilligung Rechtsverweigerung usw.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the ruling regarding the cost exemption for the appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the ruling regarding the cost exemption for the appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the ruling stating that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200108-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 27. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Rechtsverweigerung usw.

(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2020 (CB190195)

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Taxichauffeur. Im Verlauf von verschiedenen Betreibungsverfahren gegen ihn kam es zu diversen Einkommensund Sachpfändungen durch das Betreibungsamt Zürich …, unter anderem des Taxis des Beschwerdeführers. Am 1. August 2019 stellte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zürich … ein Gesuch um Revision der Einkommenspfändung.

1.2. Mit Eingabe vom 17. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer an die

1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) und erhob eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich … (act. 1). Im Verlaufe des Verfahrens stellte der Beschwerdeführer sodann ein Ausstandsgesuch gegen Ersatzrichter lic. iur. B._____ bzw. das gesamte Gericht (act. 12). Mit Beschluss vom 8. April 2020 trat die Vorinstanz auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat und die Beschwerde nicht gegenstandslos geworden war (act. 16 = act. 19).

1.3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer und stellte zahlreiche Anträge, u.a. das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei zu verpflichten, das Taxi als Kompetenzstück anzuerkennen, und es sei ihm der Verkaufserlös aus dem illegalen Freihandverkauf des Taxis von CHF 2‘000.– zurückzuerstatten (act. 20). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-17). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Beschwerdefrist beträgt gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SchKG zehn Tage. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist.

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2020 zugestellt (act. 17/2). Die Rechtsmittelfrist begann damit am 22. April 2020 zu laufen. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. act. 20 S. 2, 5) bestand zu dieser Zeit kein Fristenstillstand mehr. Der vom Bundesrat aufgrund der Corona-Pandemie verfügte Rechtsstillstand im Sinne von Art. 62 SchKG (Verordnung über den

Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. März 2020) wie auch der Fristenstillstand in Zivilund Verwaltungsverfahren (Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020) sowie die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG betrafen lediglich die Zeit von 19. März 2020 resp.

21. März 2020 bis 19. April 2020. Nachdem die 10-tägige Beschwerdefrist am

22. April 2020 begonnen hatte, lief sie unter Berücksichtigung des ersten Mai als eines Feiertages und des Wochenendes am Montag, 4. Mai 2020, ab. Die am

18. Mai 2020 bei der Post aufgegebene Beschwerde wurde damit verspätet erhoben. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht erstreckt werden. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Frist sei viel zu kurz, sie müsste

30 Tage betragen, und die Vorinstanz habe ihm absichtlich eine zu kurze Frist angesetzt (vgl. act. 20 S. 2), verfangen deshalb nicht. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

28. Mai 2020