Taxi Driver's Appeal on Liquidation Protocol Dismissed Due to Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA self-employed taxi driver appealed a district court decision that dismissed his challenge to the liquidation protocol and settlement stemming from multiple seizures by the debt enforcement office, including his taxi, and which also refused to restore time limits and reconsider the enforcement proceedings. The reviewing court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed on May 18th, after the ten-day statutory appeal period, which began on April 22nd following the April 21st notification of the lower court's decision, had already expired, as the temporary COVID-19 related suspension of deadlines had ended before the appeal period commenced.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 62 SchKG, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV; Taxi Driver's Appeal on Liquidation Protocol Dismissed Due to Untimely Filing: The reviewing court dismissed the appeal as inadmissible because it was filed on May 18th, after the ten-day statutory appeal period, which began on April 22nd following the April 21st notification of the lower court's decision, had already expired, as the temporary COVID-19 related suspension of deadlines had ended before the appeal period commenced.
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KI-generiertCited in the reasoning section as the basis for the proceedings being cost-free.
Cited in the reasoning section as the basis for the proceedings being cost-free.
Cited in the reasoning section stating that no party compensation can be awarded.
Cited in the final orders section (point 5) to define the type of decision for appealability to the Federal Supreme Court.
Cited in the final orders section (point 5) regarding the form requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200107-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 27. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Mitteilung des Verwertungsprotokolls und der Abrechnung vom 15. Januar 2020 / Pfändungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 11)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2020 (CB200014)
Erwägungen:
1.1. Der Beschwerdeführer arbeitet als selbständiger Taxichauffeur. Im Verlauf von verschiedenen Betreibungsverfahren gegen ihn kam es zu diversen Einkommensund Sachpfändungen durch das Betreibungsamt Zürich 11, unter anderem des Taxis des Beschwerdeführers. Am 15. Januar 2020 erstellte das Betreibungsamt Zürich 11 das Verwertungsprotokoll und die Abrechnung der Pfändungen Nrn. 1, 2, 3, 4, 5 und 6.
1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2020 (act. 1) Beschwerde bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). Im Verlaufe des Verfahrens ersuchte er sodann um Wiederherstellung der Fristen sowie um wiedererwägungsweise Prüfung aller Pfändungsund Betreibungsverfahren (act. 9). Mit Beschluss vom 8. April 2020 trat die Vorinstanz auf das Wiedererwägungsund das Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 11 = act. 14).
1.3. Mit Eingabe vom 18. Mai 2020 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde bei der Kammer und stellte zahlreiche Anträge, u.a. das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und das Betreibungsamt sei zu verpflichten, das Taxi als Kompetenzstück anzuerkennen, und es sei ihm der Verkaufserlös aus dem illegalen Freihandverkauf des Taxis von CHF 2‘000.– zurückzuerstatten (act. 15). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Die Beschwerdefrist beträgt gestützt auf Art. 18 Abs. 1 SchKG zehn Tage. Es handelt sich um eine gesetzliche Frist.
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2020 zugestellt (act. 12/2). Die Rechtsmittelfrist begann damit am 22. April 2020 zu laufen. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. act. 15 S. 2) bestand zu dieser Zeit kein Fristenstillstand mehr. Der vom Bundesrat aufgrund der Corona-Pandemie verfügte Rechtsstillstand im Sinne von Art. 62 SchKG (Verordnung über den Rechtsstillstand gemäss Artikel 62 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs vom 18. März 2020) wie auch der Fristenstillstand in Zivilund Verwaltungsverfahren (Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivilund Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) vom 20. März 2020) sowie die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG betrafen lediglich die Zeit von 19. März 2020 resp.
21. März 2020 bis 19. April 2020. Nachdem die 10-tägige Beschwerdefrist am
22. April 2020 begonnen hatte, lief sie unter Berücksichtigung des ersten Mai als eines Feiertages und des Wochenendes am Montag, 4. Mai 2020, ab. Die am
18. Mai 2020 bei der Post aufgegebene Beschwerde wurde damit verspätet erhoben. Da es sich um eine gesetzliche Frist handelt, kann sie nicht erstreckt werden. Die Vorwürfe des Beschwerdeführers, die Frist sei viel zu kurz, sie müsste
30 Tage betragen und die Vorinstanz habe ihm absichtlich eine zu kurze Frist angesetzt (vgl. act. 15 S. 2), verfangen deshalb nicht. Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
28. Mai 2020