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PS200104 • OG ZH PS200104 KI-generiert

Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed Due to Subsequent Claim Satisfaction

Geschäftsnummer PS200104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a debtor's timely appeal against the opening of bankruptcy proceedings for an outstanding claim, noting the debtor failed to attend the original hearing because COVID-19 notices purportedly prevented entry to the court building, a situation deemed to constitute slight fault under procedural law. Although the court found the appeal justified and would have ordinarily ordered a rehearing, it ultimately dismissed the bankruptcy petition because the debtor had since fully paid the creditor's claim and secured procedural costs, rendering a procedural reset moot; the court then regulated the allocation of various deposited and retained fees accordingly.

Legislator-Regeste

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Art. 148 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 93 BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Debtor's Bankruptcy Appeal Dismissed Due to Subsequent Claim Satisfaction: Although the court found the appeal justified and would have ordinarily ordered a rehearing, it ultimately dismissed the bankruptcy petition because the debtor had since fully paid the creditor's claim and secured procedural costs, rendering a procedural reset moot; the court then regulated the allocation of various deposited and retained fees accordingly.

Schlagwörter

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Konkursforderung Befriedigung der Forderung Verfahrensüberprüfung Eröffnung des Verfahrens nachträglicher Rechtsvorschlag Gläubigerversammlung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 148 ZPO

This article was the basis for acknowledging the applicant's excuse for missing the hearing, leading to the granting of the appeal and the reversal of the bankruptcy order, as discussed in the reasoning leading up to the operative part.

Art. 93 BGG

This article governs appeals to the Federal Supreme Court and is cited in the final notification section regarding appeal deadlines.

Art. 72 ff. BGG

This article governs the appeal in civil matters and is cited in the final notification section regarding appeal options.

Art. 113 ff. BGG

This article governs the subsidiary constitutional appeal and is cited in the final notification section regarding appeal options.

Art. 42 BGG

This article on the Federal Supreme Court Act is cited in conjunction with appeal provisions in the final notification section.

Art. 90 BGG

This article defining a final decision is cited in the final section to clarify the nature of the present decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

This article specifying jurisdiction for appeals is cited in the final section.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200104-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart

Urteil vom 28. Mai 2020

in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch B._____ AG,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2020 (EK200270)

Erwägungen:

1. Am 5. Mai 2020 wurde von der Vorinstanz über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) der Konkurs für Forderungen von total Fr. 4'353.30 (inkl. Zinsen und Kosten) eröffnet (act. 5; act. 6/3/1; Zustellung an die Schuldnerin: 12. Mai 2020 [act. 6/20]). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde vom 14. Mai 2020 (Datum Poststempel) beantragt die Schuldnerin die Aufhebung des Konkurses und führt in ihrer Eingabe hierzu aus, sie habe sich zwecks Konkursverhandlung am 4. Mai 2020 um 09:15 Uhr an der C._____-strasse …, … Zürich, eingefunden. Aufgrund eines COVID-19 Aushanges vor dem Gerichtsgebäude, gemäss welchem das Gebäude für die Öffentlichkeit nicht zugänglich gewesen sei, hätte sie dann aber davon abgesehen, dieses zu betreten. Deshalb sei es ihr nicht möglich gewesen, dem Gericht die Urkunden zum Beweis der Forderungstilgung vorzulegen (act. 2).

2. Die Schuldnerin scheint die entsprechenden Aushänge falsch verstanden bzw. interpretiert zu haben, was zur Folge hatte, dass sie trotz gültiger Vorladung zur Konkursverhandlung auf den 4. Mai 2020 um 09:30 Uhr (act. 6/14) den entsprechenden Termin nicht wahrnahm. Die Schuldnerin macht damit im Rahmen ihrer Beschwerde sinngemäss ein Gesuch um Wiederherstellung des versäumten Verhandlungstermins geltend. Nach Art. 148 ZPO kann zu einem solchen Termin nochmals neu vorgeladen werden, wenn die betroffene Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden trifft.

Es wäre der Schuldnerin zwar möglich gewesen, mit der Vorinstanz (telefonisch) kurz Rücksprache zu halten, um die entstandene Unsicherheit zu beseitigen. Aufgrund der speziellen Lage (COVID-19) kann ihr das erwähnte, glaubhaft dargestellte Verhalten jedoch nur als leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 ZPO angelastet werden. Die Beschwerde der Schuldnerin erweist sich damit im Ergebnis als begründet. Demnach ist der über die Schuldnerin eröffnete Konkurs aufzuheben und es wäre eigentlich erneut zu einer Konkursverhandlung vorzuladen. Da die Schuldnerin die von der Gläubigern und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) geltend gemachten Forderungen (inkl. Zinsen und Kosten) in

der Zwischenzeit aber vollumfänglich getilgt bzw. zu Gunsten der Gläubigerin den noch fehlenden Betrag bei der Obergerichtskasse hinterlegt hat und auch die Verfahrenskosten beim Konkursamt sicherstellte (act. 4, 11/2, 13 und 14), würde sich ein solches Vorgehen (mittels erneuter Vorladung) als Leerlauf erweisen, weshalb des Konkursbegehren sogleich abzuweisen ist.

3. Die Schuldnerin überwies zunächst einen Betrag von Fr. 4'005.50 direkt an die Gläubigerin (act. 4 und 13). Sodann hinterlegte sie weitere Fr. 350.– zuhanden der Gläubigerin (welche auf Anfrage bestätigt hatte, das sei ausreichend: act. 13) bei der Obergerichtskasse (act. 14). Die Kasse ist deshalb anzuweisen, den hinterlegten Betrag der Gläubigerin auszuzahlen.

Das Konkursgericht zeigte den Parteien an, dass bei einer Verfahrenserledigung vor bzw. anlässlich der Verhandlung eine reduzierte Gebühr von Fr. 200.– bis zum Verhandlungstermin zu zahlen sei (act. 6/13–14). Die vorinstanzliche Spruchgebühr ist deshalb auf Fr. 200.– festzusetzen und der Schuldnerin aufzuerlegen, da ihre Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verursacht hat. Das Konkursgericht ist anzuweisen, den vom Kostenvorschuss der Gläubigerin für die Spruchgebühr einbehaltenen Betrag von Fr. 400.– im Umfang von Fr. 200.– dem Konkursamt zu überweisen. Die beim Konkursamt Hottingen-Zürich entstandenen Verfahrenskosten sind zufolge Entschuldbarkeit des Versäumnisses der Schuldnerin auf die Staatskasse zu nehmen. Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses, Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin [act. 11/2] und die vom Konkursgericht zu überweisenden Fr. 200.–) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin Fr. 800.– zurückzuerstatten.

Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in dieser Situation nicht zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie das Beschwerdeverfahren selbst zu verantworten hat und der Gläubigerin nicht, weil ihr keine relevanten Umtriebe entstanden sind.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Mai 2020, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Die Kosten des Konkursamtes Hottingen-Zürich werden auf die Staatskasse genommen.

6. Die Kasse des Obergerichtes wird angewiesen, den von der Schuldnerin betreffend Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 hinterlegten Betrag von Fr. 350.– der Gläubigerin auszuzahlen.

7. Das Konkursgericht wird angewiesen, den vom Kostenvorschuss der Gläubigerin für die Spruchgebühr einbehaltenen Betrag von Fr. 400.– im Umfang von Fr. 200.– dem Konkursamt Hottingen-Zürich zu überweisen.

8. Das Konkursamt Hottingen-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin Fr. 800.– auszuzahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Hottingen-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

10. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Siegwart

versandt am:

28. Mai 2020