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PS200097 • OG ZH PS200097 KI-generiert

Appeal Timeliness in Asset Seizure Challenge

Geschäftsnummer PS200097
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a lower supervisory authority's decision affirming the seizure of their bank assets, seeking the annulment of the seizure which occurred in September 2019. The appellate court dismissed the appeal because it was filed on April 29, 2020, one day after the ten-day statutory deadline following the April 18, 2020, delivery of the lower court's judgment had expired on April 28, 2020. The court further reasoned that the lower court's decision, which only concerned the merits of the appeal, did not constitute a debt collection action, so the seizure notice being served during the Easter debt collection holiday was irrelevant to the timeliness of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 142 ZPO, Art. 31 SchKG, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 56 SchKG, Art. 22 SchKG; Appeal Timeliness in Asset Seizure Challenge: The appellate court dismissed the appeal because it was filed on April 29, 2020, one day after the ten-day statutory deadline following the April 18, 2020, delivery of the lower court's judgment had expired on April 28, 2020. The court further reasoned that the lower court's decision, which only concerned the merits of the appeal, did not constitute a debt collection action, so the seizure notice being served during the Easter debt collection holiday was irrelevant to the timeliness of the appeal.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Pfändungsbegehren Inkasso Vermögen Reihenfolge der Pfändung Pfändung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This article was cited in the reasoning section to state that the proceedings are free of charge, which is reflected in order number 2 regarding costs.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

This article establishes the right to appeal to the upper cantonal supervisory authority within ten days, which is relevant context for the decision not to enter the merits based on late filing.

Art. 56 Ziff. 2 SchKG

This article concerning the moratorium on debt enforcement measures during holidays was discussed in relation to the timeliness of the appeal.

Art. 22 SchKG

This article regarding the ex officio reversal of a seizure if it violates public interests was discussed when dismissing the appeal on the merits.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200097-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Beschluss vom 13. Mai 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

1. Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____,

2. Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegner,

1 vertreten durch Gemeindesteueramt B._____,

2 vertreten durch Gemeinde B._____,

betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt ...-B._____)

Beschwerde gegen ein Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom

6. April 2020 (CB190029)

Erwägungen:

1. Mit vom 30. April 2020 datierter Eingabe (act. 15) erhebt A._____ Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 6. April 2020 (act. 14). Er beantragt sinngemäss, das Urteil der unteren Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter aufzuheben und die vom Betreibungsamt ...-B._____ am 11. September 2019 vollzogene Pfändung seines Guthabens bei der C._____ [Bank] aufzuheben (vgl. act. 1 und 2). Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12).

2. Der Entscheid einer unteren SchK-Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung an die obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz über die Rechtsmittelfrist belehrt und darauf hingewiesen, dass der gesetzliche Stillstand von Fristen nicht gelte (act. 14, Dispositiv Ziffer 5).

Das bezirksgerichtliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2020 zugestellt (act. 12/1). Die Rechtsmittelfrist lief demzufolge am Dienstag, 28. April 2020 ab (Art. 142 ZPO i.V.m. Art. 31 SchKG). Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde am 29. April 2020 bei der Post aufgegeben (act. 15B). Sie ist somit verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Die Zustellung des angefochtenen Urteils fiel in die Oster-Betreibungsferien, während welchen grundsätzlich keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen (Art. 56 Ziff. 2 SchKG). Das hilft indessen dem Beschwerdeführer nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts fallen Vorkehren der Aufsichtsbehörden nur dann unter das Verbot der Vornahme von Betreibungshandlungen gemäss Art. 56 SchKG, wenn die Behörden selbständig in das Verfahren eingreifen und dem Betreibungsbeamten die Vornahme einer Betreibungshandlung vorschreiben oder eine solche selbst anordnen. Entscheiden sie nur über die Begründetheit einer Beschwerde, liegt keine Betreibungshandlung im Sinne der genannten Bestimmung vor (BGer 5A_1/2020 vom 3. März 2020 Erw. 3 mit Hinweisen). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts äussert sich einzig über die

Begründetheit der Beschwerde. Er stellt deshalb keine Betreibungshandlung dar und die Zustellung in den Betreibungsferien ist nicht zu beanstanden.

3. Ausnahmsweise ist eine Pfändung trotz Versäumens der Beschwerdefrist von Amtes wegen aufzuheben, wenn und soweit sie gegen öffentliche Interessen verstösst und sich damit als nichtig erweist (Art. 22 SchKG). Der Beschwerdeführer nennt keinen Grund, dessentwegen sein Konto absolut unpfändbar und die Pfändung wegen Nichtigkeit aufzuheben wäre. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

4. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 15), und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am: