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PS200085 • OG ZH PS200085 KI-generiert

Debtor's Appeal of Dismissed Bankruptcy Petition Dismissed for Lack of Aggrievement

Geschäftsnummer PS200085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor filed an appeal against a lower court's decision that dismissed a creditor's request for bankruptcy proceedings after the creditor withdrew the request, with costs being imposed on the creditor. The appellate court dismissed the appeal because the debtor was not legally aggrieved by the lower court's decision, as the outcome neither opened bankruptcy against the debtor nor imposed any costs upon him, thus there was no demonstrable need for the debtor to seek the annulment or alteration of the ruling.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal of Dismissed Bankruptcy Petition Dismissed for Lack of Aggrievement: The appellate court dismissed the appeal because the debtor was not legally aggrieved by the lower court's decision, as the outcome neither opened bankruptcy against the debtor nor imposed any costs upon him, thus there was no demonstrable need for the debtor to seek the annulment or alteration of the ruling.

Schlagwörter

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Konkursbegehren Nichtigkeitsverfahren unbezahlte Schuld Abberufung des Willensvollstreckers Eröffnung des Verfahrens Konkurseröffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

The appeal was rejected because the appellant lacked a legitimate interest in challenging the decision (lack of grievance).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Justification for not awarding legal costs (attorney's fees) to the appellant as the losing party.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200085-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Beschluss vom 23. März 2020

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ ag, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. März 2020 (EK200317)

Erwägungen:

1. Die B._____ ag (Gläubigerin) stellte beim Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) gegen A._____ (Schuldner) ein Begehren um Konkurseröffnung. Mit Verfügung vom 12. März 2020 hielt die Vorinstanz fest, die Gläubigerin habe ihr Konkursbegehren zurück gezogen und schrieb das Verfahren als erledigt ab; die Kosten auferlegte sie der Gläubigerin (act. 3). Mit Schreiben vom 13. März 2020 (Poststempel) gelangte der Schuldner an die Vorinstanz. In seiner Eingabe führte er unter anderem aus, er lege Beschwerde ein gegen die Verfügung des Konkursgerichts vom 12. März 2020 EK200317-L / U_V15966 (richtig wäre: U_V15996, vgl. act. 2). Die Eingabe wurde deshalb an das Obergericht des Kantons Zürich als Beschwerdeinstanz weitergeleitet, und es wurde das vorliegende Verfahren angelegt (act. 4). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Auf das von einer Partei ergriffene Rechtsmittel kann nur eingetreten werden, wenn diese vom angefochtenen Entscheid beschwert ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; ZK ZPO-Reetz, 3. Aufl. 2016, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318, N 30 m.w.H.). Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2020 schrieb die Vorinstanz das Verfahren betreffend Konkurseröffnung über den Schuldner als erledigt ab und auferlegte die Kosten der Gläubigerin (act. 3). Damit wurde keine Anordnung getroffen, welche sich zulasten des Schuldners auswirken würde. Insbesondere wurde über den Schuldner nicht der Konkurs eröffnet, und es wurden ihm auch keine Kosten auferlegt. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Schuldner ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. Abänderung dieser Verfügung haben könnten. Auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom

12. März 2020 ist demnach mangels Beschwer nicht einzutreten.

3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Dem Schuldner nicht, weil er als unterliegende Partei gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO); der Gläubigerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Schuldners wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten)

an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

24. März 2020