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PS200083 • OG ZH PS200083 KI-generiert

Co-owner Debt Collection for Nominal Sum Deemed Abuse of Rights

Geschäftsnummer PS200083
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A property co-owner initiated debt collection proceedings against another co-owner for 100 Swiss Francs, claimed as compensation for misuse of a visitor parking spot, leading the debtor to appeal to the lower supervisory authority, which subsequently declared the debt collection void due to obvious abuse of rights, citing the claimant's failure to sufficiently substantiate the claim, the nominal sum demanded, and the suspicious timing of the action shortly after the claimant herself was pursued for outstanding community fees. The higher supervisory authority upheld the lower court's decision, reasoning that the initial debt collection was clearly intended as harassment or revenge, especially given the claimant's prior unsuccessful attempts to challenge the community's collection action against her, and confirmed that the claimant provided no discernible legal basis for her demand against the co-owner regarding the parking spot issue as defined by community regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 302 Abs. 2 StPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Co-owner Debt Collection for Nominal Sum Deemed Abuse of Rights: The higher supervisory authority upheld the lower court's decision, reasoning that the initial debt collection was clearly intended as harassment or revenge, especially given the claimant's prior unsuccessful attempts to challenge the community's collection action against her, and confirmed that the claimant provided no discernible legal basis for her demand against the co-owner regarding the parking spot issue as defined by community regulations.

Schlagwörter

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Inkasso Rechtsmissbrauch Anwaltskosten Gesamtbesitz Ertrag Amtsmissbrauch Betreibung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as part of the basis for the decision that no court costs are levied in this proceeding.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as part of the basis for the decision that no court costs are levied in this proceeding.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as part of the basis for the decision that no party compensation is awarded in this proceeding.

Art. 302 Abs. 2 StPO

Cited in the reasoning section regarding the non-transfer of criminal complaints, which supports the decision to not rule on this matter.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision qualifies as a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 7. April 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),

gegen

B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht),

betreffend Betreibung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. März 2020 (CB190179)

Erwägungen:

1.

1.1. A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner) sind Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-strasse … in Zürich. Mit Zahlungsbefehl vom 15. Oktober 2019 betrieb die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner für eine Forderung von Fr. 100.– nebst Zinsen; als Grund wurde "Entschädigung für Missbrauch des Besucherparkplatz" angegeben (act. 5/2/1). Gleichzeitig reichte sie (soweit ersichtlich) gegen fünf weitere Mitglieder der Stockwerkeigentümergemeinschaft identische Betreibungsbegehren ein (vgl. act. 5/12/1).

1.2. Am 1. November 2019 erhob der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde und beantragte, die Betreibung sei für nichtig zu erklären (act. 5/1). Nach durchgeführtem Verfahren hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 4. März 2020 gut. Sie stellte fest, die Betreibung einschliesslich Zahlungsbefehl sei nichtig und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung zu löschen (act. 4 [= act. 5/23]).

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. März 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde des Beschwerdegegners sei abzuweisen; zudem seien diverse Strafanzeigen weiterzuleiten (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und

(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.2. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zutreffend fest, unter welchen Voraussetzungen eine Betreibung als rechtsmissbräuchlich bzw. nichtig erachtet wird; darauf kann vorab verwiesen werden (act. 4 E. 5). Sie erwog weiter, die Beschwerdeführerin führe zur Betreibungsforderung nur aus, den Beschwerdegegner mehrmals schriftlich auf den Missbrauch des Besucherparkplatzes angesprochen und um eine Entschädigung dafür gebeten zu haben. Damit vermöge sie die Forderung nicht einmal ansatzweise zu plausibilisieren. In der eingereichten Rechnung an den Beschwerdegegner sei ferner bloss von einer "symbolischen Entschädigung" von Fr. 100.– die Rede. Auch dies lasse vermuten, dass die betriebene Forderung jeglicher Grundlage entbehre. Offensichtlich sei die Beschwerdeführerin auch nicht zur Eintreibung von Forderungen für die Stockwerkeigentümergemeinschaft legitimiert. Sie habe die Betreibung denn auch in eigenem Namen eingeleitet. Überdies falle auf, dass die Beschwerdeführerin die fraglichen Betreibungen nur wenige Tage nachdem sie selbst von der Stockwerkeigentümergemeinschaft für offene Beiträge betrieben worden sei, angehoben habe. All dies lasse keinen anderen Schluss zu, als dass die eingeleitete Betreibung einzig der Rache bzw. Schikane diene. Damit erscheine die Betreibung als offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit nichtig (vgl. act. 4 E. 6).

2.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert, nur weil sie von der Stockwerkeigentümergemeinschaft betrieben worden sei, heisse dies nicht, dass sie deren Mitglieder nicht mehr betreiben dürfe. Die Betreibung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft sei zudem missbräuchlich gewesen, sie habe bei der Aufsichtsbehörde beantragt, die Betreibung für nichtig zu erklären. Ferner sei das Parkplatzreglement nie gültig abgeändert worden, was bestätige, dass ein Missbrauch des Besucherparkplatzes stattgefunden habe und eine Entschädigung fällig sei (vgl. act. 2).

2.4. Gemäss dem aktenkundigen Reglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft können fehlerhafte Eigentümer oder Mieter mit einem Bussgeld (Kontrollgebühr) belastet werden; diese Gebühr werde durch die ordentliche Eigentü-

merversammlung festgelegt und dem Erneuerungsfonds zugewiesen (vgl. act. 5/2/2 und act. 5/22/1 Ziffer 15). Offenbar wurde zudem an einer Stockwerkeigentümerversammlung vom 12. Juli 2018 sowie im Nachgang dazu auf schriftlichem Weg eine detailliertere Nutzungsordnung der Besucherparkplätze besprochen, gegen welche sich die Beschwerdeführerin wehrt (vgl. act. 5/2/5). Inwiefern die Beschwerdeführerin daraus aber eine Forderung gegenüber dem Beschwerdegegner ableiten will, ist nicht erkennbar. Die Beschwerdeführerin erwähnt auch keine anderen bei der Vorinstanz eingereichten Belege oder vorgetragenen Argumente, mit welchen sie die Forderung plausibilisiert hätte.

Richtig ist, dass allein die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen die Beschwerdeführerin angehobene Betreibung nicht dazu führen könnte, dass Letztere ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen dürfte. Die Vorinstanz hat aber keineswegs so entschieden. Sie hat lediglich in diesem Zusammenhang festgehalten, der Umstand, dass die fraglichen Betreibungen der Beschwerdeführerin unmittelbar auf die Betreibung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft hin erfolgten, deute im Zusammenhang mit der fehlenden Plausibilisierung der Forderung auf eine Schikanebetreibung hin. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.

Dem Argument der Beschwerdeführerin, die von der Stockwerkeigentümergemeinschaft eingeleitete Betreibung sei missbräuchlich gewesen, ist entgegenzuhalten, dass ein Begehren der Beschwerdeführerin um Aufhebung dieser Betreibung bereits rechtskräftig abgewiesen wurde (vgl. Zirkulationsbeschluss der unteren Aufsichtsbehörde CB190151 vom 17. Dezember 2019, OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 und BGer 5A_76/2020 vom 10. Februar 2020). Dass die Beschwerdeführerin bei der unteren Aufsichtsbehörde im März 2020 offenbar ein erneutes solches Begehren stellte, ändert daran nichts (vgl. act. 7). Selbst wenn aber die Betreibung durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft zu Unrecht erfolgt sein sollte, würde dies keine grundlose Betreibung seitens der Beschwerdeführerin rechtfertigen.

Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid damit nicht zu beanstanden; die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist insoweit abzuweisen.

2.5. Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde an das Obergericht erneut, ihre Strafanzeigen seien an die Strafbehörden weiterzuleiten (act. 2 S. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin bereits zutreffend darauf hin, die Aufsichtsbehörden seien für die Behandlung von Strafanzeigen nicht zuständig; diese wären bei der Strafverfolgungsbehörde einzureichen. Zudem mangle es an einem hinreichenden Anfangsverdacht, weshalb auch kein Anlass bestehe, die Strafanzeige an die zuständigen Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten (act. 4 E. 3.2. unter Hinweis auf Art. 302 Abs. 2 StPO i.V.m. § 167 Abs. 1 GOG). Darauf kann verwiesen werden. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am: