Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS200070 • OG ZH PS200070 KI-generiert

Cantonal Tax Authority Debt Enforcement Supervisory Appeal Rejection

Geschäftsnummer PS200070
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged debt enforcement proceedings initiated by the cantonal tax authority, arguing for their nullity primarily because no prior invoice or reminder was sent and because the lower supervisory authority failed to conduct a thorough review, including soliciting responses from creditors and considering alleged data protection breaches from the simultaneous handling of multiple enforcement matters. The higher supervisory court dismissed the appeal to the extent it was considered, reasoning that formal and substantive objections to the underlying debt, such as missing invoices or reminders, must be raised via objection to the payment order and addressed in subsequent proceedings, not via a supervisory appeal, which is limited to incorrect application of law or obviously incorrect findings of fact, and further finding that the appellant's arguments did not meet the requirements for a proper appeal brief and that a claim for compensation based on alleged data breach was an inadmissible new request beyond the court's competence.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Cantonal Tax Authority Debt Enforcement Supervisory Appeal Rejection: The higher supervisory court dismissed the appeal to the extent it was considered, reasoning that formal and substantive objections to the underlying debt, such as missing invoices or reminders, must be raised via objection to the payment order and addressed in subsequent proceedings, not via a supervisory appeal, which is limited to incorrect application of law or obviously incorrect findings of fact, and further finding that the appellant's arguments did not meet the requirements for a proper appeal brief and that a claim for compensation based on alleged data breach was an inadmissible new request beyond the court's competence.

Schlagwörter

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Rechtsvorschlag Konkursverfahren Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung - Zuständigkeit Steuerschulden Steuerbehörde Zahlungsauftrag Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Although the court ultimately decided not to impose costs due to lack of clear arbitrariness, this provision was cited in the reasoning leading up to the final orders regarding the potential for imposing fines or fees for malicious or frivolous litigation.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning regarding the non-award of party compensation in this procedure, which supports the costs order in the dispositive.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision constitutes a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to confirm the subject matter jurisdiction of the decision as an appeal decision of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters for appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Mentioned as part of the procedural rules governing a potential subsidiary constitutional appeal.

Art. 72 ff. BGG

Mentioned as part of the procedural rules governing a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as the general provision governing the form of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

Cited to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

Art. 93 BGG

Cited to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited for the procedural rules regarding costs in the dispositive.

Art. 64 LTF

Cited for the procedural rules regarding legal aid in the dispositive.

Art. 36 BüG

Basis for annulment of naturalization due to concealment of facts.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200070-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur.

M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Urteil vom 6. April 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso, betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200031)

Erwägungen:

1. Das Kantonale Steueramt Zürich als Vertreter des Kantons Zürich betrieb Frau A._____ (Beschwerdeführerin) für eine Forderung von Fr. 6'808.20 nebst Zins und Kosten (vgl. act. 5/2). Am 10. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (Vorinstanz) und beantragte, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären (vgl. act. 5/1). Gleichzeitig verlangte sie von der Vorinstanz mit fünf weiteren Beschwerden, es seien vier weitere Betreibungen des Kantons Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt bzw. Steuerrekursgericht, sowie eine Betreibung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich für nichtig zu erklären (vgl. act. 5/3). Die Vorinstanz wies mit sechs inhaltlich gleichen Beschlüssen vom 24. Februar 2020 alle Beschwerden ab (vgl. act. 4).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Poststempel) rechtzeitig sechs Beschwerden beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter, u.a. die vorliegende Beschwerde über die Betreibung für die Forderung von Fr. 6'808.20 nebst Zins und Kosten. Sie beantragte, die Betreibung bzw. der Zahlungsbefehl sei für nichtig zu erklären und/oder die Vorinstanz sei aufzufordern, ihre Beschwerde nochmals zu überprüfen, diesmal gründlich wie üblich. Weiter stellte sie den Antrag, die Vorinstanz soll sie entschädigen für die Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz mit der Zustellung von identischen Beschlüssen an verschiedene Gläubiger (vgl. act. 2 und 5/5/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen

und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).

3. Die Beschwerdeführerin bemängelte bei der Vorinstanz, der Gläubiger habe ihr weder eine Rechnung noch eine Mahnung in Bezug auf die Forderung geschickt und habe auch keine Beweismittel für die Forderung vorgelegt (vgl. act. 5/1). Gemäss Vorinstanz erweise sich eine Betreibung nach ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs als nichtig. Dazu gehöre insbesondere ein Verhalten des Gläubigers, der mit einer Betreibung offensichtlich Ziele verfolge, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Formelle und materielle Einwendungen gegen die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungen seien nicht mit Beschwerde, sondern mit Rechtsvorschlägen gegen die Zahlungsbefehle geltend zu machen. Ob die den Betreibungen zu Grunde liegenden Forderungsurkunden der Beschwerdeführerin gehörig zugestellt worden seien und ob zusätzlich eine Rechnung oder Mahnung nötig gewesen wäre, sei nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen, sondern mit Rechtsvorschlägen zu bestreiten und in den anschliessenden Verfahren zur Beseitigung der Rechtsvorschläge zu beurteilen. Die Vorlage von Beweismitteln sei

– wie der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannt sei – beim Betreibungsamt zu verlangen. Die Beschwerdeführerin behaupte nicht, die Gläubiger würden mit den vorliegenden Betreibungen Ziele verfolgen, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten. Der Vorwurf des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs entbehre jeglicher Grundlage. Es lägen keinerlei Anhalts-

punkte für die von der Beschwerdeführerin behauptete Nichtigkeit der Betreibungen vor (vgl. act. 4 E. 3 und 4).

4. Gemäss Beschwerdeführerin sei es üblich, dass die untere kantonale Aufsichtsbehörde den Empfang der Beschwerde bestätige und aufschiebende Wirkung erteile, die Akten vom Betreibungsamt verlange, dem Gläubiger die Möglichkeit gebe, Stellung zu nehmen, und dem Schuldner nachher die Möglichkeit gebe, Stellung zu nehmen. Ohne diese Schritte durchzuführen, könne man nicht zum Schluss kommen, ihre Beschwerde sei rechtsmissbräuchlich (vgl. act. 2

S. 2). Erweist sich eine Aufsichtsbeschwerde wie hier jedoch als sofort unbegründet, kann auf diese Schritte verzichtet werden und die Sache kann direkt erledigt werden (vgl. § 83 Abs. 2 GOG). Das Vorgehen der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden. Der Antrag, die Vorinstanz habe die Beschwerde nochmals zu prüfen, diesmal gründlich wie üblich, ist abzuweisen.

5. Die Beschwerdeführerin erklärt weiter, in keinem der sechs Fälle habe die Behörde versucht, sie per Einschreiben in Bezug auf diese Forderungen zu kontaktieren bzw. zu mahnen. Es sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, eine Betreibung einzuleiten, ohne sich im Voraus bemüht zu haben, den Schuldner darauf aufmerksam zu machen, dass eine Forderung offen sei (vgl. act. 2 S. 1). Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdeführerin nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, Mängel wie die gehörige Zustellung der Forderungsurkunde und die fehlende Rechnung oder Mahnung seien nicht im Beschwerdeverfahren zu prüfen. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Auf den Antrag, die Betreibung sei für nichtig zu erklären, ist nicht einzutreten.

6. Schliesslich erklärt die Beschwerdeführerin, alle Gläubiger seien mit den vorinstanzlichen Beschlüssen gleichzeitig über alle anderen Schulden informiert worden. Dies entspreche einer groben Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz (vgl. act. 2 S. 2). Sie beantragt eine Entschädigung durch die Vorinstanz. Dieser

Antrag ist neu und damit unzulässig. Ausserdem fehlt es der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter an der sachlichen Zuständigkeit für die Behandlung dieses Antrags. Auf ihn ist nicht einzutreten. Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin im gemeinsamen Begleitschreiben zu den sechs vorinstanzlichen Beschwerden die Informationen, deren Weitergabe sie nun bemängelt, von sich aus preis gegeben hat: Darin führt sie nämlich alle Gläubiger samt Forderungsbeträgen auf (vgl. act. 5/3). Zudem handelt es sich bei den Gläubigern um Verwaltungsbehörden, denen grundsätzlich ein unbedingtes Recht auf den Erhalt von Auskünften betreffend die Situation des Betriebenen zusteht, wie sie sich aus den Büchern und Registern ergibt (vgl. BGer 7B.99/2005 vom

15. November 2005 E. 1.2.4).

7. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). Die Vorinstanz erwog, die völlig haltlosen Beschwerden grenzten an Mutwilligkeit und wies die Beschwerdeführerin erneut darauf hin, Eingaben ähnlicher Art könnten künftig Kosten zur Folge haben (vgl. act. 4 E. 5). In der vorliegenden Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Zudem stellt sie einen unzulässigen neuen Antrag und verlangt eine Entschädigung durch die Vorinstanz wegen der Weitergabe von Informationen an die Beschwerdegegner in den parallelen Beschwerdeverfahren, obwohl sie diese Informationen in einem gemeinsamen Begleitschreiben zu den sechs Beschwerden bereits selber preis gegeben hatte. Dennoch kann noch nicht von einer geradezu mutwilligen Beschwerdeerhebung gesprochen werden. Es sind keine Kosten zu erheben, Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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