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PS200062 • OG ZH PS200062 KI-generiert

Appeal Dismissed for Lack of Standing and Procedural Deficiencies in Debt Collection Claim

Geschäftsnummer PS200062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal challenged a lower court decision that upheld the nullification of a debt collection proceeding initiated by the appellant, purportedly acting as a representative for a condominium owners' association, to claim CHF 100,000 for "Loggia rent" from the appellee. The court of appeal found that the appellant failed to meet the elementary requirements for an appeal brief by not substantively challenging the lower court's reasoning, which correctly concluded the appellant lacked the necessary authority to represent the association or secure subsequent ratification for the collection request. Consequently, the court declined to rule on the appeal and imposed costs on the appellant, deeming the initial collection attempt and the appeal itself potentially vexatious, while also rejecting an inadmissible new request to forward a criminal complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Standing and Procedural Deficiencies in Debt Collection Claim: The court of appeal found that the appellant failed to meet the elementary requirements for an appeal brief by not substantively challenging the lower court's reasoning, which correctly concluded the appellant lacked the necessary authority to represent the association or secure subsequent ratification for the collection request. Consequently, the court declined to rule on the appeal and imposed costs on the appellant, deeming the initial collection attempt and the appeal itself potentially vexatious, while also rejecting an inadmissible new request to forward a criminal complaint.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Inkasso Strafanzeige Konkursforderung fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Verfahrenskosten Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for potentially imposing fines and fees in the context of vexatious or malicious litigation, which is applied to the appellant.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to confirm that party compensation cannot be awarded in this procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200062-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur.

M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny

Beschluss vom 6. April 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),

gegen

B._____, Beschwerdegegnerin (vor Obergericht),

betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 1)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200005)

Erwägungen:

1. Frau A._____ (Beschwerdeführerin) betrieb als angebliche Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-Str. ... in ... Zürich Frau B._____ (Beschwerdegegnerin) für eine Forderung von Fr. 100'000.– nebst Zins; als Grund wurde "Miete für Loggia" angegeben (vgl. act. 5/2/1). Am 14. Januar 2020 reichte die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde ein und beantragte, die Betreibung samt Zahlungsbefehl sei aufzuheben (vgl. act. 5/1). Nach durchgeführtem Verfahren hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2020 gut, hob die Betreibung einschliesslich des darin ergangenen Zahlungsbefehls als ungültig auf und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung zu löschen (vgl. act. 4).

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen; ausserdem erhob sie Strafanzeige gegen die Beschwerdegegnerin und beantragte die Weiterleitung der Strafanzeige an die Strafbehörden (vgl. act. 2 und 5/9/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht

nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).

3. Die Vorinstanz erklärte u.a. mit Verweis auf den Entscheid PS200001 der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020, dass die Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch nicht Verwalterin der besagten Stockwerkeigentümergemeinschaft sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch keine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die streitgegenständliche Eintreibung angeblich eingesparter Mietzinse für die Loggia der Beschwerdegegnerin beigebracht, und sie habe auch keine nachträgliche Genehmigung der Betreibung durch ein zeichnungsberechtigtes Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorlegen können. Demnach sei von der fehlenden Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb das Betreibungsbegehren der vollmachtlosen Beschwerdeführerin als ungültig zu erachten sei (vgl. act. 4 E. 5).

4. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, legt aber nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin fehle eine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Beim Antrag auf Weiterleitung ihrer Strafanzeige an die Strafbehörden handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag. Ohnehin ergibt sich aus ihren Ausführungen kein hinreichender Anfangsverdacht, womit bei Behandlung des Antrags kein

Anlass zur Weiterleitung der Strafanzeige bestünde. Auf die Beschwerde ist im Ergebnis nicht einzutreten.

5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). In ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich auf unzulässige neue Vorbringen zu angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen der Beschwerdegegnerin und verlangt, dass die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Strafanzeige an die Strafbehörden weiterleitet. Des weiteren erweist sich die gegen die Beschwerdegegnerin eingeleitete Betreibung als mutwillig; dies gilt erst recht für die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz. Im übrigen bleibt unklar, warum die Beschwerdeführerin die Strafanzeige nicht selber bei den zuständigen Strafbehörden einreicht. Der Beschwerdeführerin sind deshalb androhungsgemäss die Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

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