Creditor's Appeal Dismissed for Lack of Authority and Vexatious Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA creditor, acting as an alleged representative of a co-ownership association, appealed a lower court's decision that had cancelled an enforcement action initiated against a debtor for alleged balcony rent, because the creditor failed to demonstrate authority from the association to pursue the debt. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's finding regarding her lack of representation authority, and moreover, introduced inadmissible new claims, specifically a criminal complaint against the debtor, leading to the finding that the appeal was procedurally insufficient and the original enforcement action manifestly vexatious, resulting in the dismissal of the appeal and imposition of court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Creditor's Appeal Dismissed for Lack of Authority and Vexatious Claims: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately challenge the lower court's finding regarding her lack of representation authority, and moreover, introduced inadmissible new claims, specifically a criminal complaint against the debtor, leading to the finding that the appeal was procedurally insufficient and the original enforcement action manifestly vexatious, resulting in the dismissal of the appeal and imposition of court costs on the appellant.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for imposing costs due to vexatious litigation, although the actual order on costs refers to the prior warning.
Cited in the reasoning to confirm that party compensation cannot be awarded in this procedure.
Cited in the dispositive section to clarify that this decision is a final decision for the purpose of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive section to inform the parties about the applicable rules for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive section to establish the competence for an appeal to the Federal Supreme Court regarding decisions of the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.
This article is not present in the text provided. The text cites Art. 93 BGG (not LTF) in its reasoning, but the dispositive only refers to BGG articles for appeal to the Federal Court.
This article is not present in the text provided. The text imposes costs via point 3 of the dispositive, citing prior threats based on Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG.
Cited in the reasoning section concerning the possibility of omitting the submission of a response/hearing.
Cited in the reasoning section concerning the grounds for appeal (incorrect application of law or obviously incorrect finding of facts).
Cited in the reasoning section concerning the requirement to detail the deficiencies of the contested decision.
Cited in the reasoning section regarding the exclusion of new motions, facts, and evidence in the appeal procedure.
This article is not present in the text provided. Legal aid was not ruled upon in the dispositive.
This article is not present in the text provided. The court did not enter into the merits of the appeal, thus no substantive ground for dismissal is cited in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS200061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur.
M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 6. April 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin (vor Obergericht),
gegen
B._____, Dr.Ing., Beschwerdegegner (vor Obergericht),
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. Februar 2020 (CB200003)
Erwägungen:
1. Frau A._____ (Beschwerdeführerin) betrieb als angebliche Vertreterin der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-Str. ... in ... Zürich Herrn B._____ (Beschwerdegegner) für eine Forderung von Fr. 48'000.– nebst Zins; als Grund wurde die "Miete für zwei nördliche Balkone" angegeben (vgl. act. 5/2/1). Am
12. Januar 2020 reichte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (Vorinstanz) Beschwerde ein und beantragte, die Betreibung samt Zahlungsbefehl sei aufzuheben (vgl. act. 5/1). Die Beschwerdeführerin stellte im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens die Anträge, die Verfügung des Betreibungsamtes vom
10. Januar 2020, mit welcher man sie zur Vorlage von Beweismitteln aufgefordert habe, sei für nichtig zu erklären und es sei ein Disziplinarverfahren gegen das Betreibungsamt einzuleiten (vgl. act. 5/11). Nach durchgeführtem Verfahren hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 24. Februar 2020 gut, hob die Betreibung einschliesslich des darin ergangenen Zahlungsbefehls als ungültig auf und wies das Betreibungsamt an, die Betreibung zu löschen (vgl. act. 4). Zu den Anträgen der Beschwerdeführerin erwog die Vorinstanz, auf diese sei infolge bereits abgeurteilter Sache sowie mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten (vgl. act. 4 E. 5).
Gegen den Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 10. März 2020 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter. Sie beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Beschwerde des Beschwerdegegners sei abzuweisen; ausserdem erhob sie Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner und beantragte die Weiterleitung der Strafanzeige an die Strafbehörden (vgl. act.
2 und 5/14/3). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).
3. Die Vorinstanz erklärte u.a. mit Verweis auf den Entscheid PS200001 der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020, dass die Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch nicht Verwalterin der besagten Stockwerkeigentümergemeinschaft sei. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren auch keine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft für die streitgegenständliche Eintreibung angeblich eingesparter Mietzinse für die zwei nördlichen Terrassen des Beschwerdegegners beigebracht, und sie habe auch keine nachträgliche Genehmigung der Betreibung durch ein zeichnungsberechtigtes Organ der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorlegen können. Demnach sei von der fehlenden Vertretungsmacht der Beschwerdeführerin auszugehen, weshalb das Betreibungsbegehren der vollmachtlosen Beschwerdeführerin als ungültig zu erachten sei (vgl. act. 4 E. 5).
4. Die Beschwerdeführerin beantragt zwar die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, legt aber nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sach-
verhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführerin fehle eine Vollmacht der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt. Beim Antrag auf Weiterleitung ihrer Strafanzeige an die Strafbehörden handelt es sich um einen unzulässigen neuen Antrag. Ohnehin ergibt sich aus ihren Ausführungen kein hinreichender Anfangsverdacht, womit bei Behandlung des Antrags kein Anlass zur Weiterleitung der Strafanzeige bestünde. Auf die Beschwerde ist im Ergebnis nicht einzutreten.
5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungsämter ist grundsätzlich kostenlos. Bei bösoder mutwilliger Prozessführung können aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Mit Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde vom 10. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe (vgl. OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E.12; zugestellt am 18. Januar 2020). In ihrer Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin mit keinem Wort mit der vorinstanzlichen Begründung auseinander. Vielmehr beschränkt sie sich auf unzulässige neue Vorbringen zu angeblich strafrechtlich relevanten Handlungen des Beschwerdegegners und verlangt, dass die obere kantonale Aufsichtsbehörde die Strafanzeige an die Strafbehörden weiterleitet. Daneben erweist sich die gegen den Beschwerdegegner eingeleitete Betreibung offensichtlich als mutwillig; dies gilt erst recht für die von der Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhobene Beschwerde. Des weiteren bleibt unklar, warum sie die Strafanzeige nicht selber bei den zuständigen Strafbehörden einreicht. Der Beschwerdeführerin sind deshalb androhungsgemäss die Kosten aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt.
3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.
113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny versandt am: