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PS200058 • OG ZH PS200058 KI-generiert

Debtor withdraws appeal, ordered to pay costs.

Geschäftsnummer PS200058
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a bankruptcy order due to payment, but subsequently withdrew the appeal. The court dismissed the appeal and ordered the debtor to pay the appeal costs, as withdrawal of an appeal is considered losing the case.

Legislator-Regeste

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Art. 241 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 52 i.V.m, Art. 61 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor withdraws appeal, ordered to pay costs: The court dismissed the appeal and ordered the debtor to pay the appeal costs, as withdrawal of an appeal is considered losing the case.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsbefehl Betreibungskosten nicht geleisteter Kostenvorschuss Lohnpfändung abstraktes Schuldbekenntnis Konkurseröffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 241 ZPO

Used to strike the proceedings due to the withdrawal of the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing court costs on the party that lost the proceedings.

Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG

Determines the amount of the court fee for the appeal proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200058-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Beschluss vom 11. März 2020

in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

B._____ Pensionskasse, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 24. Februar 2020 (EK200008)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach eröffnete mit Urteil vom

24. Februar 2020 über die Beschwerdeführerin den Konkurs für eine Forderung der Beschwerdegegnerin von Fr. 1'507.80 nebst 5 % Zins seit 9. Oktober 2019, Fr. 127.80 und Fr. 146.60 Betreibungskosten (act. 7). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2019 rechtzeitig Beschwerde, beantragte die Aufhebung des Konkurses zufolge Bezahlung und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom

3. März 2020 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung verweigert (act. 10).

2. Mit Eingabe vom 9. März 2020 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (act. 12). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 ZPO).

3. Die Prozesskosten werden gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 250.-- (Art. 52 i.V.m. Art. 61 GebV SchKG). Prozessentschädigungen sind mangels entstandener Umtriebe nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und act. 12, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bülach, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bülach, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

12. März 2020