Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS200046 • OG ZH PS200046 KI-generiert

Debtor's Garnishment Appeal Dismissed for Untimeliness and Insufficient Grounds

Geschäftsnummer PS200046
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An income garnishment was challenged by the debtor, who argued it would impede her ability to cover essential living expenses, including taxes and debts, as her pension was her sole source of income. The court, however, dismissed the appeal, first because it was filed after the statutory deadline, and second, due to insufficient grounds. The court found that the debtor failed to provide adequate financial details to support her claim of hardship and did not properly address the lower court's reasoning regarding the timeliness and inadequacy of her appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor's Garnishment Appeal Dismissed for Untimeliness and Insufficient Grounds: The court, however, dismissed the appeal, first because it was filed after the statutory deadline, and second, due to insufficient grounds. The court found that the debtor failed to provide adequate financial details to support her claim of hardship and did not properly address the lower court's reasoning regarding the timeliness and inadequacy of her appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
finanzielle Notlage Lohnpfändung gesetzliche Voraussetzungen Betreibungsforderung Konkursandrohung Lebenshaltungskosten Einkommenspfändung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision states that proceedings before the higher cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision specifies that party compensation shall not be awarded in proceedings before the higher cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200046-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Beschluss vom 6. März 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ SA, Beschwerdegegnerin,

betreffend Einkommenspfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 4)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. Februar 2020 (CB200020)

Erwägungen:

1.1. Am 9. Dezember 2019, um 13.40 Uhr, vollzog das Betreibungsamt Zürich 4 in den Betreibungen Nr. 2 und 3 im Beisein der Beschwerdeführerin die Pfändung Nr. 1 und pfändete vom Einkommen der Beschwerdeführerin Fr. 634.– (entsprechend der Höhe derer BVG-Rente) bis zur Deckung der in der Pfändungsurkunde aufgeführten Forderungen, längstens für die Dauer eines Jahres seit dem massgebenden Pfändungsvollzug, also bis zum 9. Dezember 2020 (vgl. act. 2/9).

1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. Februar 2020 (Datum Poststempel: 4. Februar 2020) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) und verlangte sinngemäss, es sei die Pfändung aufzuheben, da sie zur Deckung ihrer Lebenshaltungskosten (namentlich Steuern, Strom, Wohnung, Telefon, Fernseher, Hausratversicherung, Hundeversicherung, Verpflegung und allem, was so anfalle und sie zum Leben brauche) auf die BVG-Rente von vierteljährlich ausbezahlt Fr. 1'995.– angewiesen sei (act. 1).

Mit Zirkulationsbeschluss vom 6. Februar 2020 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht ein und erwog eventualiter, es mangle der Beschwerde zudem an einer hinreichenden Begründung, weshalb auch aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9; vgl. hiernach E. 3.1.).

1.3.1 Mit Eingabe vom 19. Februar 2020 (Datum Poststempel: 20. Februar 2020) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 10; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/3).

1.3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Der Rechtsmitteleingang wurde den Parteien angezeigt (act. 13/1–2). Am 2. März 2020 (Datum Poststempel) ging daraufhin eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin bei der Kammer ein (act. 14–15).

Von der Einholung einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgese-

hen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3.1. Die Vorinstanz hatte erwogen, die angefochtene Pfändungsurkunde sei der Beschwerdeführerin am 16. Januar 2020 zugestellt worden. Die zehntägige Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen die Pfändung habe am Montag, dem

27. Januar 2020 geendet. Auf die Beschwerde vom 4. Februar 2020 (Poststempel) sei damit infolge Verspätung nicht einzutreten.

Eventualiter erwog die Vorinstanz, auf die Beschwerde wäre zudem auch mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten. So fehlten zu den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Lebenshaltungskosten zahlenmässige Angaben oder Belege. Zudem seien diese Lebenshaltungskosten teilweise im berücksichtigten Grundbetrag enthalten. Für den Posten der Miete fehle der Zahlungsnachweis; die Vorinstanz wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie unter Nachweis der laufenden Mietzinszahlung beim Betreibungsamt Zürich 4 während der Dauer des "Lohnpfändungsjahres" indes eine Revision der Einkommenspfändung verlangen könne. Steuern und Abzahlungen für laufende Schul-

den dürften zudem gemäss den obergerichtlichen Richtlinien im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht berücksichtigt werden (act. 9 E. 4 u. 5).

3.2. Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde an die Kammer das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene, indem sie ausführt, die BVG-Rente, welche vierteljährlich ausbezahlt werde, diene dazu, ihren Lebensunterhalt zu decken. Zudem ermögliche ihr die BVG-Rente, ihre Steuern und Schulden abzubezahlen und anfallende Rechnungen zu begleichen (act. 10, vgl. vor Vorinstanz act. 1).

Mit dieser Beschwerdebegründung nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid; sie setzt sich in keiner Weise mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander. Insbesondere bringt sie nichts dazu vor, weshalb der Vorinstanz ihrer Auffassung nach eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen wäre. Weder bestreitet die Beschwerdeführerin, dass ihre vorinstanzliche Beschwerde verspätet erfolgte, noch legt sie dar, weshalb die Vorinstanz im Rahmen der Eventualerwägungen zu Unrecht von einer unzureichenden Begründung der Beschwerde ausgegangen sei. Die Rechtsmitteleingabe genügt damit den oben genannten Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht (vgl. oben E. 2.). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die von der Beschwerdeführerin am

2. März 2020 (Datum Poststempel) eingereichte Eingabe (act. 14) nicht mehr innerhalb der Beschwerdefrist erfolgte, welche am 27. Februar 2020 abgelaufen ist (vgl. act. 7/3; Zustelldatum: 17. Februar 2020, Ende Frist: Donnerstag, 27. Februar 2020). Diese verspätete Eingabe bleibt im vorliegenden Verfahren deshalb unbeachtlich. Indes änderte diese Eingabe am vorhin gezeichneten Ergebnis ohnehin nichts; sie nimmt ebenfalls keinerlei Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid. Vielmehr scheint sie sich gegen ein Schreiben der Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin zu richten (act. 15). Dieses Schreiben stellt für sich kein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde an die Kammer dar.

4 Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.

3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 10 und 14, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

6. März 2020