Appeal Dismissal for Procedural Deficiencies in Bankruptcy Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor company appealed an order opening bankruptcy proceedings based on an unpaid claim, but the appellate court dismissed the appeal because the debtor failed to provide a required supplemental filing and did not pay the ordered procedural cost advance by the final deadline, despite a final extension, leading the court to rule non-admittance to the appeal as per procedural rules, and the incorrectly paid cost advance by the creditor was ordered to be reimbursed.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Dismissal for Procedural Deficiencies in Bankruptcy Case: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
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KI-generiertThis article was the basis for setting the final deadline for the payment of the security deposit, failure of which led to the non-admission of the appeal.
This article was cited in the reasoning section as the basis for imposing the procedural costs on the debtor.
This article (implied via the imposition of costs in point 3) governs the imposition of court fees in the context of the Federal Supreme Court appeal procedure, which is mentioned in point 7.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS200035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Beschluss vom 17. März 2020
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
gegen
B._____ Sammelstiftung BVG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 31. Januar 2020 (EK190682)
Erwägungen:
1. Am 31. Januar 2020 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Winterthur den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 11'861.20 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin am 7. Februar 2020 (Poststempel) Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, die Konkurseröffnung sei aufzuheben (act. 2).
2. Mit Verfügung vom 10. Februar 2020 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, ihre Beschwerde sei noch ungenügend; sie könne diese bis zu der am
17. Februar 2020 ablaufenden Beschwerdefrist ergänzen. Gleichzeitig wurde der Schuldnerin Frist angesetzt, um einen Vorschuss für die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten (act. 9). Die Schuldnerin reichte innert der jeweiligen Frist weder eine ergänzende Eingabe ein noch leistete sie den verlangten Kostenvorschuss. Gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO wurde ihr mit Verfügung vom 26. Februar 2020 eine Nachfrist von 5 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 750.– angesetzt. Dies mit der Androhung, bei Säumnis werde auf die Beschwerde nicht eingetreten (act. 11). Am 4. März 2020 ging bei der Obergerichtskasse eine Zahlung der Gläubigerin über Fr. 750.– ein (act. 13). Auf Nachfrage hin teilte die Gläubigerin mit, die Zahlung sei ein Versehen gewesen und ersuchte um Rückerstattung (act. 14). Da die Gläubigerin nicht zur Leistung des Kostenvorschusses aufgefordert wurde und es sich bei der Zahlung offensichtlich um ein Versehen handelt, ist ihr der Betrag zurück zu erstatten. Nachdem die Schuldnerin den verlangten Kostenvorschuss bis heute nicht geleistet hat, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der von der Beschwerdegegnerin geleistete Kostenvorschuss wird dieser zurück erstattet.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
17. März 2020