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PS200012 • OG ZH PS200012 KI-generiert

Debtor's Appeal Dismissed for Incomplete Proof of Payment in Bankruptcy Case

Geschäftsnummer PS200012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a debtor's appeal against a bankruptcy order because, while the debtor submitted proof of payment of the primary claim within the ten-day appeal period, the debtor failed to also provide documentation proving payment of the costs incurred by the bankruptcy office and the bankruptcy court, which is a mandatory requirement under the law for establishing the ground of satisfaction to overturn the bankruptcy. The court found the appeal unfounded due to this procedural failure to prove a statutory impediment to bankruptcy and waived consideration of the separate requirement to demonstrate solvency.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 142 ZPO, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 195 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Debtor's Appeal Dismissed for Incomplete Proof of Payment in Bankruptcy Case: The court found the appeal unfounded due to this procedural failure to prove a statutory impediment to bankruptcy and waived consideration of the separate requirement to demonstrate solvency.

Schlagwörter

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Konkursforderung Zahlungsnachweis Befriedigung der Forderung nachträglicher Rechtsvorschlag prozessleitende Verfügungen ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

This provision governs the conditions under which a bankruptcy order can be set aside on appeal, which is the subject matter addressed in the reasoning for dismissing the appeal (even though the specific sub-point regarding cost payment was not met).

Art. 106 Abs. 1 ZPO

This article was cited in the reasoning as the basis for imposing the procedural costs of the appeal proceedings on the appellant, which is then reflected in order point 2.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in order point 5 to specify the applicable law regarding an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in order point 5 to specify the applicable law regarding a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in order point 5 as being applicable in conjunction with the appeal provisions for appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS200012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 23. Januar 2020

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 8. Januar 2020 (EK190461)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dietikon eröffnete mit Urteil vom

8. Januar 2020 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 7). Mit Beschwerde vom 20. Januar 2020 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von

10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).

3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am

10. Januar 2020 zugestellt (act. 8/8). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 20. Januar 2020 (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin den Nachweis der Bezahlung der Konkursforderung samt Zinsen erbracht (act. 5/2). Der Konkursaufhebungsgrund der Tilgung gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG setzt indes voraus, dass nebst der Forderung auch die bis zur allfälligen Konkursaufhebung durch das Verfahren verursachten Kosten getilgt sind. Namentlich hätte die Beschwerdeführerin innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamts und des Konkursgerichts sicherzustellen und den entsprechenden Nachweis bei der Kammer einzureichen gehabt (KUKO SchKG- DIGGELMANN, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 174 N 10; BSK SchKG II-GIROUD, 2. Aufl. 2010, Art. 174 N 21 und Art. 172 N 11). Das hat die Beschwerdeführerin nicht ge-

tan, weshalb es vorliegend am rechtzeitigen Nachweis eines Konkurshinderungsgrundes fehlt. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet, ist abzuweisen, und es kann auf die Prüfung der weiteren Voraussetzung der Zahlungsfähigkeit verzichtet werden. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.

4. Immerhin ist die Beschwerdeführerin aber auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist (dazu insbesondere KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014, Art. 195 N. 3 und 5).

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 750.-- sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es ist der Beschwerdeführerin wegen ihres Unterliegens und der Beschwerdegegnerin mangels entstandener Umtriebe keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

23. Januar 2020