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PS200001 • OG ZH PS200001 KI-generiert

Property Owner Appeal Against Enforcement Action Dismissed Due to Procedural Failures

Geschäftsnummer PS200001
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A property owner filed an appeal against a lower supervisory authority's decision that dismissed her initial appeal against an enforcement action initiated by the property owners' association over an outstanding debt. The appellant primarily sought the nullification of the enforcement action, alleging it was initiated by unauthorized representatives, and requested additional remedies such as the dismissal of the administrator and confirmation that the opposing counsel lacked representation authority. The court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately engage with the lower authority's reasoning, merely repeating prior unsupported arguments, and improperly included claims outside the scope of supervisory review (such as contract termination and account blocking), leading the court to decline to rule on the merits of the enforcement challenge itself.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 321 ZPO; Property Owner Appeal Against Enforcement Action Dismissed Due to Procedural Failures: The appellant primarily sought the nullification of the enforcement action, alleging it was initiated by unauthorized representatives, and requested additional remedies such as the dismissal of the administrator and confirmation that the opposing counsel lacked representation authority. The court dismissed the appeal because the appellant failed to adequately engage with the lower authority's reasoning, merely repeating prior unsupported arguments, and improperly included claims outside the scope of supervisory review (such as contract termination and account blocking), leading the court to decline to rule on the merits of the enforcement challenge itself.

Schlagwörter

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Loyalitätspflicht Vollstreckungsentscheid Betreibungsforderung Entlassung oder Vertragsauflösung Verfahrensüberprüfung substantiierte Begründung Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision is cited in the reasoning as the basis for the court's finding that the appellant acted in bad or willful faith, justifying potential sanctions, even though the dispositive only ordered no costs.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Used to qualify the decision as one made by a cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters, affecting appealability to the Federal Supreme Court.

Art. 90 BGG

Used to qualify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the notification for appeal regarding the potential appeal to the Federal Supreme Court (appeal in civil matters).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the notification for appeal regarding the potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the notification for appeal concerning the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to establish that the rules of Art. 319 ff. ZPO are applicable to the appeal procedure.

Art. 56 Ziff. 2 SchKG

Cited in the reasoning as part of the justification for the timeliness of the appeal, relating to enforcement holidays.

Art. 63 Satz 2 SchKG

Cited in the reasoning as part of the justification for the timeliness of the appeal, relating to enforcement holidays.

Art. 20a Abs. 3 SchKG

Cited in the reasoning to justify the procedural decision to dispense with a response.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning alongside Art. 20a Abs. 3 SchKG to justify dispensing with a response.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning alongside Art. 20a Abs. 3 SchKG to justify dispensing with a response.

Art. 326 ZPO

Cited in the reasoning to establish that new claims cannot be introduced before the upper supervisory authority.

Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO

Cited in the reasoning when denying standing regarding the request for a formal confirmation of representation.

Art. 321 ZPO

Cited in the reasoning to specify the requirements for stating and substantiating the appeal grounds.

Art. 319 ff. ZPO

Cited in the reasoning as the applicable procedural rules for the supervisory appeal procedure under Art. 18 SchKG.

Art. 52 ZPO

Cited in the reasoning concerning the obligation to act in good faith, used to justify warning the appellant about future sanctions.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to justify dispensing with a response.

Art. 324 ZPO

Cited in the reasoning to justify dispensing with a response.

Art. 326 ZPO

Cited in the reasoning to establish that claims not raised before the lower authority cannot be brought before the upper authority.

Art. 321 ZPO

Cited in the reasoning regarding the duty to specify and justify the appeal grounds.

Art. 52 ZPO

Cited in the reasoning regarding the duty to act in good faith.

§ 83 Abs. 2 GOG

Cited in the reasoning alongside Art. 20a Abs. 3 SchKG to justify dispensing with a response.

§ 18 EG SchKG

Cited in the reasoning to establish that the rules of Art. 319 ff. ZPO are applicable to the appeal procedure.

§ 84 GOG

Cited in the reasoning to establish that the rules of Art. 319 ff. ZPO are applicable to the appeal procedure.

Art. 64 LTF

This article relates to the costs and is cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

This article relates to the costs and is cited in the dispositive.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS200001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Pfeiffer

Beschluss vom 10. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2019 (CB190151)

Erwägungen:

1. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 5. August 2019, Betreibung Nr. 1, wurde die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin für eine Forderung in der Höhe von Fr. 8'240.55 (nebst Zins) betrieben (act. 30 S. 2 Erw. 1, act. 2/1).

2. Mit Eingabe datiert vom 30. September 2019 (Postaufgabe: 5. Oktober 2019) (act. 1) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde gegen die Betreibung Nr. 1 mit dem Antrag, die rechtswidrige Betreibung sei zu löschen (act. 1 S. 2) und es sei zu "klären", ob RA X._____ die "anderen Stockwerkeigentümer" (gemeint wohl: die Beschwerdegegnerin) vertrete und vertreten dürfe und ob C._____ die Beschwerdegegnerin vertrete (act. 1 S. 3). Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, die Betreibung sei durch nicht vertretungsberechtigte Personen (Herrn C._____ als Verwalter und RA X._____ als Prozessvertreter) eingeleitet worden (act. 1, insb. S. 2 unten). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Dezember 2019 (act. 26 = 30 = 32) wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (S. 8 Dispositiv-Ziffer 2). Der Zirkulationsbeschluss wurde der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2019 zugestellt (act. 27/3).

3. Gegen diesen Beschluss erhob sie Beschwerde an das Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde (act. 31). Die Beschwerde datiert vom 29. Dezember 2019 und trägt einen Poststempel vom 2. Januar 2020. Unter Berücksichtigung der Betreibungsferien und deren Wirkung auf den Fristenlauf ist sie rechtzeitig erfolgt (Art. 18 Abs. 1, 56 Ziff. 2, 63 Satz 2 SchKG).

4. Mit Eingabe vom 31. Dezember 2019 (Poststempel vom 6. Januar 2020) äusserte sich die Beschwerdeführerin während der noch laufenden (durch die Betreibungsferien verlängerten) Rechtsmittelfrist erneut und wiederholte ihre Anträge.

5. Die Beschwerdeführerin beantragt mit ihrer Beschwerde primär, die "Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und zu löschen" (act. 31 S. 4). Sie stellt daneben weitere Anträge (S. 3 f.), nämlich es sei Herr C._____, der Verwalter der Beschwerdegegnerin, fristlos zu entlassen, es sei zu "bestätigen", dass RA X._____ die Beschwerdegegnerin nicht vertrete, und es seien zwei Konten der Beschwerdegegnerin bei der ...-Bank zu sperren. Zudem stellt sie einen Strafantrag (S. 2 Abs. 5).

6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–28). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.

7. Auf den Antrag auf Sperrung von Konten und die Strafanzeige ist von Vornherein nicht einzutreten (die untere Aufsichtsbehörde hat entsprechende separate Eingaben sogar retourniert [act. 30 S. 4 Erw. 3.1]), ebenso auf den Antrag, C._____ als Verwalter der Beschwerdegegnerin zu entlassen. Erstens geht es dabei nicht um die Aufsicht in SchKG-Sachen, sondern um strafbzw. zivilrechtliche Angelegenheiten. Zweitens können vor der oberen Aufsichtsbehörde nur solche Anträge gestellt werden, die bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde gestellt wurden (vgl. Art. 326 ZPO und dazu OGer PS110019 Erw. 3.4). Einzugehen ist noch auf den Beschwerdeantrag, die Betreibung "für nichtig zu erklären und zu löschen". Die Frage, ob RA X._____ die Beschwerdegegnerin vertrete, ist Vorfrage zur Nichtigkeit der Betreibung; ein schutzwürdiges Interesse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) an einer selbständigen Feststellung ("Bestätigung") darüber besteht nicht, weshalb auch auf diesen Antrag nicht einzutreten ist.

8. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Es sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet

(Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch Sterchi, Berner Kommentar ZPO II, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer PS110192 Erw. 5.1).

9. Die untere Aufsichtsbehörde setzte sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (an die untere Aufsichtsbehörde) ausführlich auseinander und legte dar, weshalb C._____ als Verwalter auftreten darf und kann und weshalb RA X._____ die Beschwerdegegnerin im Prozess vertrete (act. 30

S. 5 ff. Erw. 4). Auf diese Erwägungen nimmt die Beschwerdeführerin an keiner Stelle Bezug. Vielmehr sind ihre Vorbringen an die Kammer der Sache nach Wiederholungen dessen, was sie bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebracht hat (unrichtige Angaben durch C._____, Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen, Interessenkonflikte von C._____ und RA X._____, kein Vorlegen einer Vollmacht [vgl. act. 31]). Dass sie die (übrigens grundsätzlich zutreffenden)

Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde "offensichtlich rechtswidrig" (act. 31 S. 1) und "merkwürdig" (act. 34 S. 1 unten) findet, ist keine ausreichende Auseinandersetzung mit diesen. Was die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin über Rechnungskopien, Bankbelege und "Steuerscheine" und zu den Protokollen der 12. und 13. Versammlung der Stockwerkeigentümer (act. 31 S. 3) angeht, ist nicht ersichtlich, was diese mit dem hier zu beurteilenden Zahlungsbefehl und der dagegen gerichteten Aufsichtsbeschwerde zu tun haben sollen.

10. Damit genügt die Beschwerdeführerin auch den für Laien allenfalls reduzierten Anforderungen an eine Beschwerde nicht. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführerin die Anforderungen aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 2. Dezember 2019 (PS190211; betreffend die gleiche Betreibung) bekannt waren, weshalb die Anforderungen ohnehin nicht herabzusetzen sind.

11. Auf die Beschwerde ist damit auch insoweit nicht einzutreten.

12. Das SchKG-Aufsichtsverfahren ist grundsätzlich kostenlos, es können aber bei bösoder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerdeführerin führt eine formell völlig unzureichende und soweit ersichtlich auch in der Sache unberechtigte Beschwerde. Dies zudem, nachdem sie in einem früheren Entscheid auf die Anforderungen an eine Rechtsmitteleingabe an das Obergericht hingewiesen wurde (vgl. vorn Erw. 10 am Ende). Auch auf weitere Aufsichtsbeschwerden wurde nicht eingetreten, da diese formell mangelhaft waren (vgl. OGer PS190235 und PS190236 [immerhin Eintreten zu einem geringen Teil, aber Abweisung]). Die Beschwerdeführerin handelt mutund böswillig. Nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ist ihr zunächst (und hiermit) anzudrohen, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen hat.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Kosten werden nicht erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beschwerdegegnerin unter Beilage je einer Kopie der act. 31 und 34), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Pfeiffer

versandt am:

10. Januar 2020