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PS190251 • OG ZH PS190251 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Dismissed for Lack of Statutory Proof

Geschäftsnummer PS190251
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The debtor appealed the opening of bankruptcy proceedings, citing psychological inability to meet obligations and promising repayment within three months with private financing, while also depositing the required court cost advance. The court dismissed the appeal because, under the relevant statute, to overturn a bankruptcy decision, the debtor must prove one of the statutory grounds for preventing bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) with documentary evidence within the ten-day appeal period, which must also account for insolvency holidays, and the appellant failed to provide evidence of payment, deposit, or waiver despite being granted time to supplement the filing.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 56 Ziff. 2 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG; Debtor's Appeal of Bankruptcy Dismissed for Lack of Statutory Proof: The court dismissed the appeal because, under the relevant statute, to overturn a bankruptcy decision, the debtor must prove one of the statutory grounds for preventing bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) with documentary evidence within the ten-day appeal period, which must also account for insolvency holidays, and the appellant failed to provide evidence of payment, deposit, or waiver despite being granted time to supplement the filing.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsnachweis gesetzliche Voraussetzungen nachträglicher Rechtsvorschlag ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Einreichungszeitpunkt Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 90 BGG

Cited in the statement regarding the nature of the decision for the purpose of appeal to the Federal Tribunal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190251-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 10. Januar 2020

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Dezember 2019 (EK191997)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom

10. Dezember 2019 über den Beschwerdeführer den Konkurs (act. 6). Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2019 beantragte der Beschwerdeführer rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses, im Wesentlichen mit der Begründung, dass er wegen seiner psychischen Verfassung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht habe nachkommen können und er mit Hilfe von privaten Darlehensgebern die Konkursforderung binnen drei Monaten begleichen werde (act. 2). Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Bestätigung des Konkursamtes Aussersihl-Zürich vom 20. Dezember 2019 ein, wonach er zur Deckung der Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes im Falle der Konkursaufhebung einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- geleistet hat (act. 4/10), und stellte er ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Des Weiteren leistete der Beschwerdeführer unaufgefordert den usanzgemäss erhobenen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.-- (act. 4/9 und act. 10). Einen Konkurshinderungsgrund machte der Beschwerdeführer hingegen nicht geltend und reichte auch keine entsprechenden Urkunden zum Nachweis ein. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinsichtlich des Nachweises eines Konkurshinderungsgrundes sowie der Darlegung der Zahlungsfähigkeit ergänzen könne (act. 8).

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von

10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann

vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).

3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am

11. Dezember 2019 zugestellt, mit dem Hinweis, dass für die Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (act. 2 und act. 7/23). Demgegenüber sind bei der Fristberechnung aber die Betreibungsferien (18. Dezember 2019 bis 1. Januar resp. 2. Januar 2020, da der Berchtoldstag im Kanton Zürich ein gesetzlich anerkannter Feiertag ist [Art. 56 Ziff. 2 SchKG i.V.m. § 122 GOG ZH) zu berücksichtigen. Läuft die Beschwerdefrist während der Betreibungsferien ab, so verlängert sich die Frist bis zum dritten Arbeitstag nach Ablauf der Betreibungsferien (vgl. Art. 63 SchKG i.V.m. Art. 56 Ziff. 2 SchKG; vgl. OGer ZH PS130227 vom 15. Januar 2014, E. II./2.). Demnach lief die zehntägige Rechtsmittelfrist bis zum 7. Januar 2020.

Innert dieser Frist hat der Beschwerdeführer weder einen Nachweis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung eingereicht, noch einen Nachweis dafür, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist für das Beschwerdeverfahren mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

10. Januar 2020