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PS190248 • OG ZH PS190248 KI-generiert

Debtor Successfully Appeals Bankruptcy Order After Late Payment of Court Fees

Geschäftsnummer PS190248
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court ordered bankruptcy against the debtor based on a claim of CHF 577.20 plus interest and costs, but the debtor appealed, claiming the debt had been paid before the bankruptcy order. The appellate court found that the debtor had indeed settled the principal debt, interest, and initial administrative costs before the declaration, and, crucially, satisfied the remaining court fees—which were a prerequisite for overturning the bankruptcy—during the appeal proceedings. Therefore, the court allowed the appeal, overturned the bankruptcy order, and dismissed the creditor's bankruptcy petition, while holding the debtor responsible for the procedural costs due to the failure to timely inform the first instance court of the payment.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Debtor Successfully Appeals Bankruptcy Order After Late Payment of Court Fees: The appellate court found that the debtor had indeed settled the principal debt, interest, and initial administrative costs before the declaration, and, crucially, satisfied the remaining court fees—which were a prerequisite for overturning the bankruptcy—during the appeal proceedings. Therefore, the court allowed the appeal, overturned the bankruptcy order, and dismissed the creditor's bankruptcy petition, while holding the debtor responsible for the procedural costs due to the failure to timely inform the first instance court of the payment.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Verzugskosten Hauptschuld nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrenskosten Verzugszinsen Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 172 Ziff. 3 SchKG

This article forms the legal basis for the decision to annul the bankruptcy because the debt was settled before the ruling.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited in the reasoning to justify the admissibility of new facts concerning the settlement of the claim in the appeal procedure.

Art. 90 BGG

Cited to qualify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited to indicate the rules governing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with appeal articles to govern the form and admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190248-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 7. Januar 2020

in Sachen

A._____, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2019 (EK191756)

Erwägungen:

1.

1.1. Am 11. Dezember 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirkes Zürich den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 577.20 zuzüglich 5 % Zins seit 6. Mai 2019 und Fr. 150.– Administrative Kosten, Fr. 15.50 fällige Zinsen sowie Fr. 120.60 Betreibungskosten (act. 3). Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, die Konkurseröffnung sei aufzuheben und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung macht sie geltend, sie habe die Forderung der Gläubigerin bereits vor Konkurseröffnung beglichen (act. 2).

1.2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung erteilt, und der Schuldnerin wurde Frist angesetzt, um die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vollständig) vorzuschiessen (act. 9). Der verlangte Kostenvorschuss wurde rechtzeitig geleistet (act. 10/1; act. 14).

2.

2.1. Im Beschwerdeverfahren können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem erstinstanzlichen angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört unter anderem, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre.

2.2. Die Schuldnerin weist nach, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 1. November 2019 und somit vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt beglichen zu haben (act. 5/4). Zu den Kosten gehören auch die Kosten des Konkursamts inkl. derjenigen des erstinstanzlichen Konkursgerichts. Dabei genügt es nach ständiger Praxis der Kammer, wenn diese innert der Beschwerdefrist sichergestellt werden (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

Die Schuldnerin belegt, beim Konkursamt eine Zahlung von Fr. 500.– für die konkursamtlichen Gebühren und Auslagen geleistet zu haben (act. 5/5). Das Konkursamt teilt auf Nachfrage hin mit, die Zahlung decke nur die Kosten des Konkursamtes, nicht jedoch die Spruchgebühr des erstinstanzlichen Konkursgerichts, welche ebenfalls Fr. 500.– beträgt (act. 8; act. 3). Diesen Betrag hat die Schuldnerin jedoch innert der Rechtsmittelfrist beim Obergericht hinterlegt (act. 12). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über die Schuldnerin. Das Konkursbegehren der Gläubigerin ist abzuweisen.

3.

3.1. Die Schuldnerin hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung einige Zeit vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte sie sich nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihr, beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Indem sie die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat sie sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

3.2. Mangels Umtriebe ist der Gläubigerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Dezember 2019 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den von der Schuldnerin einbezahlten Betrag von Fr. 500.– an das Konkursamt Riesbach-Zürich zu überweisen.

4. Das Konkursamt Riesbach-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'300.– (Fr. 1'000.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'300.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Riesbach-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 8, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

7. Januar 2020