Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS190236 • OG ZH PS190236 KI-generiert

Appeal Regarding Incomplete Debtor's Extract and Vexatious Litigation Costs

Geschäftsnummer PS190236
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party complained to the lower court after demanding and receiving a debtor's extract from the debt enforcement office, challenging its completeness and the legality of information releases, and seeking satisfaction and compensation, but the lower court refused to rule on the substance, finding the initial complaint lacked a concrete request and sufficient substantiation, and imposed costs for vexatious litigation. The higher court reviewed the appeal, finding that while the appellant's initial complaint might have minimally satisfied layman requirements for a request to review the decision, the lower court correctly declined to rule on the merits because the appellant failed to properly engage with the substantive reasons for non-admissibility—specifically, the lack of a legally protected interest in a general review—and the appellant introduced new specific allegations in the appeal, thus the appeal was dismissed to the extent it was considered.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 56 ZPO; Appeal Regarding Incomplete Debtor's Extract and Vexatious Litigation Costs: The higher court reviewed the appeal, finding that while the appellant's initial complaint might have minimally satisfied layman requirements for a request to review the decision, the lower court correctly declined to rule on the merits because the appellant failed to properly engage with the substantive reasons for non-admissibility—specifically, the lack of a legally protected interest in a general review—and the appellant introduced new specific allegations in the appeal, thus the appeal was dismissed to the extent it was considered.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren mutwillige Prozessführung Novenausschluss Fernhaltemassnahme rechtlich geschütztes Interesse Auskunftsverlangen Betreibungsauskünfte (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

Cited as part of the legal basis determining that the supervisory appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited as part of the legal basis determining that the supervisory appeal procedure is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning determining that no party compensation can be awarded in this procedure.

Art. 56 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the court's duty to ask for clarification, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Mentioned in the reasoning detailing the requirement for reasoned appeals, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 326 ZPO

Mentioned in the reasoning regarding the exclusion of new facts/requests in the appeal, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 18 Abs. 1 SchKG

Mentioned in the reasoning regarding the deadline for the appeal, but not explicitly cited in the dispositive orders.

Art. 90 BGG

Cited in the explanation that the decision is a final decision for the purpose of a federal appeal, but not used as the basis for the decision in Order 1.

Art. 72 ff. BGG

Cited in Order 5 as governing the admissibility and form of a federal appeal, not the basis for the current decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited in Order 5 as governing the admissibility and form of a federal appeal, not the basis for the current decision.

Art. 42 BGG

Cited in Order 5 as governing the admissibility and form of a federal appeal, not the basis for the current decision.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the explanation identifying the nature of the decision for the purpose of a federal appeal, but not used as the basis for the decision in Order 1.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as part of the legal basis determining that the supervisory appeal procedure is free of charge.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190236-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 7. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Betreibungsauskünfte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. November 2019 (CB190191)

Erwägungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin hatte vom Betreibungsamt Zürich 7 eine Auskunft betreffend über sie eingegangene Anfragen verlangt und die entsprechenden Informationen in einem Schuldner-Auszug erhalten (vgl. act. 2 = act. 9). Mit Eingabe vom 9. November 2019 reichte die Beschwerdeführerin daraufhin bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7 ein, wobei sie die Überprüfung des Schuldner- Auszuges auf Vollständigkeit, die Überprüfung der Zulässigkeit der Auskunftserteilung an die aufgelisteten Personen durch das Betreibungsamt und eine angemessene Genugtuung und Entschädigung beantragte. Sodann ersuchte sie um Akteneinsicht und erhob Strafanzeige gegen das Betreibungsamt Zürich 7 (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2019 nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit die Kosten (act. 3 = act. 6 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 6).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

3. Dezember 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 4/2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer (act. 7).

1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4), das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz folglich schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Es genügt nicht, den angefochtenen Entscheid lediglich allgemein zu kritisieren (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DI- KE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2.3. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4.).

3.1. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2019 enthält keine expliziten Anträge, doch lässt sich der Begründung entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Nichteintreten nicht einverstanden ist und möchte, dass die Vorinstanz ihr Begehren inhaltlich prüft (vgl. act. 7 S. 2). Sie beantragt damit sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Bearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin Laie ist, genügt dies den Anforderungen.

3.2. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde enthalte weder einen konkreten Antrag noch eine hinreichende Begründung. Die Beschwerdeführerin vermöge ihre pauschalen Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft nicht zu konkretisieren und es

gebe auch keinen vernünftigen Grund, an der Vollständigkeit des offensichtlich maschinell erstellten Auszuges der über die Beschwerdeführerin erteilten Betreibungsauskünfte zu zweifeln. Eine allgemeine Überprüfung ohne einen konkreten Aufhebungsoder Berichtigungsantrag und ohne eine hinreichende Begründung finde mangels eines rechtlich schützenswerten Interessens nicht statt. Dasselbe gelte für die allgemeine Überprüfung der durch das Betreibungsamt Zürich 7 an die Beschwerdeführerin und an Dritte erteilten Auskünfte über die Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, welche "Anfrager" ihr nicht bekannt seien und sie bezwecke einzig die Feststellung einer oder mehrerer Pflichtverletzungen durch das Betreibungsamt Zürich 7 zwecks Geltendmachung von Genugtuungsund Schadenersatzansprüchen. Auch mangels eines praktischen Verfahrenszwecks sei auf diesen Antrag nicht einzutreten. Auf die nicht bezifferten Genugtuungsund Schadenersatzbegehren sei mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten. Schliesslich bestehe mangels eines konkreten Anfangsverdachts kein Grund, die Eingabe als Strafanzeige an die Strafuntersuchungsbehörden weiterzuleiten (act. 6 E. 3-4).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihrer Ansicht nach sei die Beschwerde an die Vorinstanz aufgrund des beigelegten Auszuges konkret genug. Andernfalls hätte ihr die Vorinstanz eine zehntägige Frist ansetzen müssen, um die Beschwerde zu konkretisieren. Sicherheitsund klarheitshalber zählt die Beschwerdeführerin sodann diejenigen "Schuldner" (gemeint wohl die um Auskunft ersuchenden Personen) auf, die ihrer Ansicht nach nicht berechtigt sind, Auskunft über die Betreibungen der Beschwerdeführerin zu erlangen (act. 7).

Auf die vorinstanzlichen Erwägungen geht die Beschwerdeführerin damit grösstenteils weder ein und noch setzt sie sich mit diesen auseinander. Bei ihrem Standpunkt, die Eingabe an die Vorinstanz sei genügend konkret gewesen, handelt es sich um bloss allgemeine Kritik, welche den Anforderungen nicht genügt. Die in der Beschwerde an die Kammer neu vorgenommenen Bezeichnungen von einzelnen Personen, deren Berechtigung, Auskunft über die Beschwerdeführerin zu erhalten, überprüft werden soll, stellen neue und damit unbeachtliche Tatsachenvorbringen dar. Lediglich die Rüge betreffend die Fristansetzung genügt den

Anforderungen an eine Beschwerdebegründung. Insofern ist daher auf die Beschwerde einzutreten und der fragliche Vorwurf ist zu prüfen.

4. Gemäss Art. 56 ZPO gibt das Gericht einer Partei durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung, wenn die Vorbringen der Partei unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig sind. Vorliegend kann der Vorinstanz aber keine Verletzung der richterlichen Fragepflicht vorgeworfen werden. So trat die Vorinstanz nicht primär aufgrund der ihrer Ansicht nach zu pauschalen Beschwerdebegründung auf die Beschwerde nicht ein, sondern vielmehr wegen des fehlenden Rechtsschutzinteressens der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer allgemein gehaltenen Anträge betreffend Überprüfung. Diese Erwägung beanstandet die Beschwerdeführerin – zu Recht – nicht. Weitere, detailliertere Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten an dieser Beurteilung nichts geändert, weshalb die Vorinstanz sie auch nicht dazu auffordern musste. Die Beschwerde an die Kammer ist nach dem Gesagten abzuweisen.

5. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

7. Januar 2020