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PS190235 • OG ZH PS190235 KI-generiert

Premature and Vexatious Complaint Regarding Information Disclosure

Geschäftsnummer PS190235
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant filed a request with the enforcement office not to release information about them, and simultaneously filed a complaint with the district court requesting the enforcement office to comply with their request. The district court dismissed the complaint without examining its merits, deeming it premature and vexatious, as it was filed on the same day as the request to the enforcement office. The higher cantonal supervisory authority upheld the district court's decision, finding that the litigant’s appeal to the higher court failed to address the core issue of prematurity and instead introduced impermissible new facts, thus not meeting the requirements for a reasoned appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Premature and Vexatious Complaint Regarding Information Disclosure: The district court dismissed the complaint without examining its merits, deeming it premature and vexatious, as it was filed on the same day as the request to the enforcement office. The higher cantonal supervisory authority upheld the district court's decision, finding that the litigant’s appeal to the higher court failed to address the core issue of prematurity and instead introduced impermissible new facts, thus not meeting the requirements for a reasoned appeal.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde Auskunftsverlangen Offenlegung von Daten Vollstreckungsentscheid mutwillige Prozessführung Beweislosigkeit Auskünfte (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This provision states that the supervisory authority procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

This provision specifies that no costs are to be charged in the supervisory authority procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

This provision states that no party compensation can be awarded in the supervisory authority procedure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190235-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 7. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

betreffend Auskünfte (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. November 2019 (CB190189)

Erwägungen:

1.1. Mit Schreiben vom 7. November 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin das Betreibungsamt Zürich 7 darum, keine Auskünfte über sie an B._____ und dessen Rechtsanwalt X._____ zu erteilen (act. 2). Mit Eingabe vom selben Tag gelangte die Beschwerdeführerin auch an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Begehren, das Betreibungsamt Zürich 7 aufzufordern, dem an dieses gerichteten Ersuchen nachzukommen (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Beschluss vom 19. November 2019 nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit die Kosten (act. 3 = act. 6 = act. 8; nachfolgend zitiert als act. 6).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom

3. Dezember 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 4/2 und Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Kammer (act. 7).

1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-4), das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz folglich schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus

der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Es genügt nicht, bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2.3. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom

21. Februar 2011 E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018 E. 4.3.4.).

3.1. Die Beschwerde vom 3. Dezember 2019 enthält keine expliziten Anträge, doch lässt sich der Begründung entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit dem Nichteintreten nicht einverstanden ist und möchte, dass die Vorinstanz ihr Begehren inhaltlich prüft (vgl. act. 7 S. 2). Sie beantragt damit sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Bearbeitung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführerin Laie ist, genügt dies den Anforderungen.

3.2. Die Vorinstanz trat auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht ein, weil diese am selben Tag wie das Gesuch an das Betreibungsamt Zürich 7 eingereicht wurde, also bevor das Betreibungsamt überhaupt auf die fragliche Eingabe habe reagieren können. Es fehle der Beschwerde an einem Anfechtungsobjekt, einer hinreichenden Begründung und einem rechtlich schützenswerten Interesse (act. 6).

In ihrer Beschwerde vom 3. Dezember 2019 an die Kammer geht die Beschwerdeführerin nicht auf diese Erwägungen ein, sondern wiederholt im Wesent-

lichen ihren bereits vor Vorinstanz vertretenen Standpunkt, B._____ sei ein Stalker (vgl. act. 7 S. 1 und act. 1). Soweit sie dies im Vergleich zu ihren vorinstanzlichen Vorbringen nun ausführlicher begründet (vgl. act. 7), handelt es sich um unzulässige neue Tatsachen, die folglich unbeachtlich zu bleiben haben. Lediglich das Vorbringen, die Beschwerde an die Vorinstanz sei konkret genug gewesen (vgl. act. 7 S. 1), könnte bei grosszügiger Betrachtung allenfalls als eine auf den angefochtenen Entscheid bezogene Rüge gelten. Mit dem zentralen Argument der Vorinstanz, dem gleichzeitigen Einreichen des Gesuchs beim Betreibungsamt Zürich 7 und der Beschwerde an die Vorinstanz, setzt sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht auseinander. Die Beschwerdebegründung genügt daher den Anforderungen nicht und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

7. Januar 2020