Company's Appeal Against Rejection of Debt Enforcement Proceedings Denied for Insufficient Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns a company's appeal against a lower court's decision to reject its request to continue debt enforcement proceedings. The enforcement office had initially rejected the continuation request because the debtor had raised an objection and the objection had not been resolved. The company appealed this decision, but the higher court found the appeal inadmissible due to insufficient grounds. The court reasoned that the company failed to adequately explain why the lower court's decision was wrong, merely repeating arguments previously made and not engaging with the lower court's reasoning regarding the need to resolve the objection first.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV; Company's Appeal Against Rejection of Debt Enforcement Proceedings Denied for Insufficient Grounds: The enforcement office had initially rejected the continuation request because the debtor had raised an objection and the objection had not been resolved. The company appealed this decision, but the higher court found the appeal inadmissible due to insufficient grounds. The court reasoned that the company failed to adequately explain why the lower court's decision was wrong, merely repeating arguments previously made and not engaging with the lower court's reasoning regarding the need to resolve the objection first.
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KI-generiertBasis for the supervision proceedings in debt enforcement and bankruptcy matters, and that these proceedings are free of charge.
Used to determine that the supervision proceedings are free of charge.
Used to determine that no party compensation is to be awarded in these proceedings.
Cited as a basis for the requirement that appeals must be submitted in writing and substantiated.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190231-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.
et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck
Beschluss vom 16. Dezember 2019
in Sachen
A._____ Sàrl, Beschwerdeführerin,
betreffend Tagebuch Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 5)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. November 2019 (CB190184)
Erwägungen:
1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
1.1. Für eine Forderung von Fr. 538.50 nebst Zins zu 5 % seit 30. Mai 2019 und Mahnkosten von Fr. 150.– leitete die Beschwerdeführerin gegen die B._____ AG (nachfolgend: Schuldnerin) eine Betreibung ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 5 vom 17. Juni 2019 in der Betreibung Nr. 2 erhob die Schuldnerin Rechtsvorschlag (act. 2/5, vgl. auch act. 2/8). Mit Eingabe vom 17. August 2019 verlangte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zürich 5 die Fortsetzung der Betreibung (act. 2/9). Mit Verfügung vom
19. August 2019 wies das Betreibungsamt Zürich 5 das Fortsetzungsbegehren mangels Beseitigung des Rechtsvorschlags zurück (Tagebuch Nr. 31, act. 4).
1.2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. November 2019 (Datum Poststempel) bei der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in französischer Sprache Beschwerde (act. 1). Die Vorinstanz setzte daraufhin der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 11. November 2019 Frist an, um eine Übersetzung der Beschwerde in die deutsche Sprache einzureichen (act. 5). Die Beschwerdeführerin kam dem mit Eingabe vom 20. November 2019 nach, wobei sie auch Ergänzungen in französischer Sprache anbrachte (act. 7). Mit Beschluss vom 25. November 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 10 = act. 13 = act. 15; nachfolgend zitiert als act. 13).
1.3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
29. November 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 11/1 und act. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde in deutscher Sprache bei der Kammer (act. 14), wobei sie auch eine Eingabe gleichen Datums in französischer Sprache beilegte (act. 16).
1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Zur Eintretensfrage
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demgemäss sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz folglich schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass Rechtsmittelanträge enthalten sein müssen, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2). Im Rahmen der Begründung ist sodann darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Es genügt nicht, bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte zu wiederholen (OGer ZH LB130045 vom 8. Oktober 2013). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ebenfalls ein weniger strenger Massstab angelegt. Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm- ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).
2.3. In der Beschwerde vom 29. November 2019 ist kein expliziter Antrag enthalten (act. 14). Allenfalls liesse sich aus der Begründung herauslesen, die Beschwerdeführerin verlange, die Schuldnerin sei zur Rückzahlung des in Betreibung gesetzten Betrages zu verpflichten (vgl. act. 14 S. 2). Ob dies den Anforderungen genügt, kann offen bleiben. Die Beschwerde erfüllt nämlich die Anforderungen an die Begründung nicht. So ist die eigentliche Beschwerde vom 29. November 2019 abgesehen von zwei Sätzen am Schluss eine Kopie der der Vorinstanz am 20. November 2019 eingereichten verbesserten Beschwerde in deutscher Sprache (vgl. act. 7). Bei den beiden erwähnten zusätzlichen Sätzen handelt es sich einerseits um eine Behauptung, bei der nicht ersichtlich ist, inwiefern sie sich auf den angefochtenen Entscheid bezieht, andererseits um einen Verweis auf die beigelegte französische Eingabe vom 29. November 2019 (vgl. act. 14
S. 2). Diese Eingabe ist – abgesehen davon, dass sie nicht unterzeichnet ist – ihrerseits eine exakte Kopie des französischen Teils der Eingabe vom
20. November 2019 an die Vorinstanz (vgl. act. 16 und act. 7 S. 2 ff.). Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, gemäss denen das Fortsetzungsbegehren vom Betreibungsamt Zürich 5 zu Recht zurückgewiesen worden sei, weil die Beschwerdeführerin zunächst den Rechtsvorschlag hätte beseitigen müssen und es sich bei den französischen Ausführungen um appellatorische Kritik handle (vgl. act. 13 E. 2 und 3), findet folglich in keiner Weise statt.
2.4. Zufolge der den Anforderungen selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Laien handelt, nicht genügenden Begründung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Kostenund Entschädigungsfolgen
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 5, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck
versandt am:
17. Dezember 2019