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PS190227 • OG ZH PS190227 KI-generiert

Enforcement Office Information Access Dispute

Geschäftsnummer PS190227
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual requested a list of debt enforcement register extracts the enforcement office had provided to third parties. When the enforcement office did not immediately comply, the individual appealed to the District Court, seeking an order for the office to provide the information. The District Court dismissed the appeal, finding it lacked a proper object, sufficient reasoning, and a legally protected interest, deeming the appeal vexatious and imposing a fee. The Higher Court upheld the District Court's decision, agreeing that the appeal was premature and vexatious because it was filed before the enforcement office had a chance to respond to the request, and therefore, the fee was justified.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG; Enforcement Office Information Access Dispute: When the enforcement office did not immediately comply, the individual appealed to the District Court, seeking an order for the office to provide the information. The District Court dismissed the appeal, finding it lacked a proper object, sufficient reasoning, and a legally protected interest, deeming the appeal vexatious and imposing a fee. The Higher Court upheld the District Court's decision, agreeing that the appeal was premature and vexatious because it was filed before the enforcement office had a chance to respond to the request, and therefore, the fee was justified.

Schlagwörter

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Betreibungsbegehren Auskunftsverlangen Informationszugang rechtlich geschütztes Interesse hinreichende Zufahrt Streitgegenstand Betreibungsauszüge (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Basis for imposing costs in cases of malicious or frivolous litigation before supervisory authorities over debt enforcement and bankruptcy offices.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Regulates the waiver of costs for the second-instance proceedings in this specific type of case.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190227-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler

Urteil vom 31. Januar 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend "Betreibungsauszüge" (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. November 2019 (CB190185)

Erwägungen:

1.

Unter dem Titel "Beschwerde gegen Betreibungsamt Kreis 7" teilte A._____ dem Bezirksgericht Zürich mit Eingabe vom 7. November 2019 mit, sie habe das Betreibungsamt mit Schreiben vom gleichen Tag um eine Auflistung der sie betreffenden Betreibungsregisterauszüge gebeten, die dieses an Dritte ausgehändigt habe. Sie ersuchte das Bezirksgericht, das Betreibungsamt aufzufordern, ihrer Bitte nachzukommen (act. 1 und 2).

Das Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter trat auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von Fr. 300.–. Es erwog, es fehlten ein Anfechtungsobjekt, eine hinreichende Begründung und ein rechtlich schützenswertes Interesse; die Beschwerdeführung sei mutwillig (act. 6).

2.

Gegen diesen Entscheid vom 13. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht mit Eingabe vom 24. November 2019 rechtzeitig Beschwerde (act. 7; vgl. act. 4/2).

Die Beschwerdeführerin ersucht um "Stornierung" der erstinstanzlichen Gerichtsgebühr. Sie macht geltend, die Beschwerde sei nicht mutwillig gewesen. Sie habe wenig Vertrauen darauf gehabt, dass ihr das Betreibungsamt Akteneinsicht gewähren würde, und sei überzeugt, dass sie nur dank der Beschwerde Akteneinsicht erhalten habe. Zur Begründung des fehlenden Vertrauens weist sie auf ein Schreiben vom 17. Juni 2019 hin, womit sie das Bezirksgericht bat, das Betreibungsamt anzuhalten, ihr Einsicht in – andere – Akten zu geben (vgl. act. 9/1): Dem Gesuch sei kein Erfolg beschieden gewesen, das Betreibungsamt habe ihr keine Akteneinsicht gewährt.

Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4).

Über den erwähnten Antrag der Beschwerdeführerin vom 17. Juni 2019 hat das Bezirksgericht – wie die Kammer erfahren hat – mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 entschieden (Gesch. CB190084; vgl. act. 11). Dieser Beschluss bildet Gegenstand einer von der Beschwerdeführerin beim Obergericht mit Eingabe vom

19. Januar 2020 erhobenen Beschwerde (Gesch. PS200015).

3.

Die Verfahren vor den kantonalen SchK-Aufsichtsbehörden sind grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei aber Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Bösoder mutwilliges Verhalten liegt etwa vor, wenn eine Partei – in Missachtung der auch im Verfahrensrecht geltenden Pflicht zum Handeln nach Treu und Glauben – ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sachund Rechtslage vor allem deshalb Beschwerde führt, um das Betreibungsverfahren zu verzögern. Der Tatbestand der Mutwilligkeit kann auch dann erfüllt sein, wenn eine Partei Tatsachen wider besseres Wissen als wahr behauptet, wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist, oder wenn sie an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt die Beschwerdeführung nicht als bösoder mutwillig erscheinen; es bedarf zusätzlich des subjektiven, tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (BGer 5A_131/2013 vom 25. Juni 2013 Erw. 6.1).

Die Beschwerdeführerin wollte ihrem Gesuch an das Betreibungsamt vom 7. November 2019 offensichtlich Nachdruck verleihen, indem sie sich gleichzeitig an die Aufsichtsbehörde wandte. Die Beschwerdeführung, bevor das Betreibungsamt auch nur die Möglichkeit hatte, das Gesuch zu prüfen, war missbräuchlich und aussichtslos. Bei zumutbarer vernunftgemässer Überlegung war dies für die Be-

schwerdeführerin erkennbar. Die Kostenauflage durch die Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Für das zweitinstanzliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt Zürich 7 und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

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