Appeal Against Delay in Debt Enforcement Proceedings Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed to the higher cantonal supervisory authority, alleging that the lower supervisory authority (which handled the initial appeal against debt collection proceedings) had engaged in a delay or refusal of justice by failing to promptly decide on the initial appeal filed concerning debt enforcement matters. The court dismissed the appeal, reasoning that it could not issue a substantive decision even if the delay claim were upheld, and further found that the seventeen-day period between the filing of the initial appeal and the lower authority's procedural order (which addressed the merits by involving creditors and setting deadlines) was not an excessive delay given the necessary administrative steps for opening the case and reviewing the extensive documentation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 3 SchKG, Art. 18 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; Appeal Against Delay in Debt Enforcement Proceedings Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that it could not issue a substantive decision even if the delay claim were upheld, and further found that the seventeen-day period between the filing of the initial appeal and the lower authority's procedural order (which addressed the merits by involving creditors and setting deadlines) was not an excessive delay given the necessary administrative steps for opening the case and reviewing the extensive documentation.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the general rule that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.
Cited in the context of the deadline and admissibility for an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited to define the admissibility and form of an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to define the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with BGG Articles 72 ff. or 113 ff. regarding the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190194-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 3. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Betreibungen Nrn. 1, 2 und 3 bzw. gegen Verfügung vom 23. September 2019 und gegen Vorladung zum Pfändungsvollzug vom 25. September 2019 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich …)
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer A._____ gelangte mit Beschwerde vom 7. Oktober 2019 (persönlich überbracht) betreffend die Betreibungen-Nr. 4, 2 und 5 an das Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz).
1.2. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 (persönlich überbracht) richtete er sich mit Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung und diversen Anträgen an das Betreibungsinspektorat des Kantons Zürich. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet (act. 2).
1.3 Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 4/1-8). Es wurde davon abgesehen, den Beschwerdegegnern Frist zur Beantwortung der Beschwerde anzusetzen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Allerdings ist den Beschwerdegegnern noch eine Kopie von act. 2 zuzustellen.
2. Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden. Eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung liegt vor, wenn eine Amtshandlung gesetzeswidrig überhaupt nicht oder nicht innerhalb der durch die Umstände gebotenen Frist vorgenommen wird. Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde. Die Aufsichtsbehörde kann keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 2. A., Ba-
sel 2010, Art. 17 N 34; KUKO SchKG-Dieth/Wohl, 2. A., Basel 2014, Art. 17 N 31- 33).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht Ausführungen zu den Geschehnissen ab der Einreichung seiner Beschwerde bei der Vorinstanz. Er habe telefonisch einen Termin zur Akteneinsicht gewünscht, dies um festzustellen, ob irgendwelche Bearbeitungsschritte bezüglich seiner Beschwerde unternommen worden seien. Der Beschwerdeführer bringt vor, eine Beschwerde wegen Verweigerung der rechtzeitigen Akteneinsicht für nicht zielführend zu halten (act. 2 S. 5 f.). Auf seine Ausführungen braucht vor diesem Hintergrund nicht weiter eingegangen zu werden.
3.2. Nach Ansicht des Beschwerdeführers ist der Vorinstanz hinsichtlich der Behandlung seiner Beschwerde Rechtsverzögerung vorzuwerfen. Angesichts der offensichtlichen Rechtsverzögerung sei die Beschwerde vom 7. Oktober 2019 durch die Rechtsmittelinstanz aufgrund der Akten bzw. der Beschwerdeschrift und deren Beilagen zu entscheiden (act. 2 S. 6).
Zum einen ist auf die obigen Erwägungen zu verweisen (oben Erw. 2.), wonach die Kammer auch im Falle der Gutheissung einer Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde keinen Sachentscheid treffen könnte. Dem Anliegen des Beschwerdeführers auf Beurteilung seiner Beschwerde durch die Kammer kann daher bereits aus diesem Grunde nicht entsprochen werden und auf seine dahingehenden Beschwerdeanträge ist nicht einzutreten. Zum anderen erliess die Vorinstanz am 24. Oktober 2019 im Beschwerdeverfahren einen prozessleitenden Zirkulationsbeschluss, in welchem sie die Betreibungsgläubiger als Beschwerdegegner miteinbezog, dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten und den Beschwerdegegnern Frist zur Beschwerdeantwort ansetzte, der Beschwerde teilweise die aufschiebende Wirkung gewährte und die Verfahrensleitung delegierte. Die Rüge der Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung wird damit gegenstandslos. Insbesondere gilt zu bemerken, dass die Dauer vom Überbringen der Beschwerde am 7. Oktober 2019 durch den Beschwerdeführer bis zum Erlass des prozessleitenden Zirkulationsbeschlusses vom 24. Oktober 2019 durch die Vorinstanz nicht als übermässig lange bezeich-
net werden kann. Es war nach Eingang der Eingabe beim Gericht zuerst ein Geschäft zu eröffnen, eine Zuteilung an die für die Bearbeitung zuständigen Personen und eine Sichtung der 24-seitigen Beschwerdeschrift mit 39 Beilagen vorzunehmen. Der Zirkulationsbeschluss vom 24. Oktober 2019 musste verfasst werden, bei allen mitwirkenden Gerichtspersonen zirkulieren, anschliessend von der kaufmännischen Kanzlei ausgefertigt und versandbereit gemacht werden. Erst danach konnte der Beschluss akturiert werden. Angesichts dieser Abläufe und der umfangreichen Beschwerdeschrift mit zahlreichen Beilagen ist das Verstreichen von gut 2.5 Wochen klar als nicht übermässig lange zu bezeichnen.
Das Gesagte führt zur Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers, soweit überhaupt auf diese einzutreten ist.
3.3. Zu bemerken ist abschliessend, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt des Zirkulationsbeschlusses der unteren Aufsichtsbehörde vom 24. Oktober 2019 eine weitere Eingabe an die Kammer machte. Da diese durch den genannten Beschluss veranlasst wurde, wurde zur Behandlung dieser Eingabe des Beschwerdeführers das Geschäft-Nr. PS190210 angelegt.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG), und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Ohnehin wäre den Beschwerdegegnern mangels eines ihnen entstandenen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich …, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
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