Garnishment Appeal Dismissal Upheld Due to Insufficient Legal Justification and Contradictory Medical Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed the lower supervisory authority's decision to dismiss their appeal against a garnishment order for CHF 2,500, arguing they were medically unable to properly present their case, requesting an extension, or instructing a third party. The lower court dismissed the appeal because the appellant failed to provide specific legal grounds or challenge the factual findings of the garnishment decision, despite submitting documents in other matters. The higher court upheld the dismissal, reasoning that the appellant's subsequent appeal failed to substantively address the lower court's finding of insufficient justification for the initial appeal regarding the required legal arguments and the denial of a procedural extension based on contradictory medical evidence and the appellant's demonstrated capacity to instruct others.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 53a ZPO, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO; Garnishment Appeal Dismissal Upheld Due to Insufficient Legal Justification and Contradictory Medical Evidence: The lower court dismissed the appeal because the appellant failed to provide specific legal grounds or challenge the factual findings of the garnishment decision, despite submitting documents in other matters. The higher court upheld the dismissal, reasoning that the appellant's subsequent appeal failed to substantively address the lower court's finding of insufficient justification for the initial appeal regarding the required legal arguments and the denial of a procedural extension based on contradictory medical evidence and the appellant's demonstrated capacity to instruct others.
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KI-generiertCited in the reasoning section establishing that the appeal procedure is free of costs.
Cited in the reasoning section establishing that the appeal procedure is free of costs.
Cited in the reasoning section establishing that no party compensation shall be awarded in this procedure.
Cited in the reasoning section regarding the applicable procedural rules for the appeal.
Cited in the reasoning section regarding the waiver of the submission of a response/statement of opinion.
Cited in the reasoning section regarding the waiver of the submission of a response/statement of opinion.
Cited in the reasoning section regarding the waiver of the submission of a response/statement of opinion.
Cited in the reasoning section to establish that the rules of Art. 319 ff. ZPO apply to the appeal procedure.
Cited in the reasoning section to define the grounds for appeal (incorrect application of law and obviously incorrect finding of facts).
Cited in the reasoning section regarding the requirement for concrete appeal motions and justifications.
Cited in the reasoning section regarding the exclusion of new motions, facts, and evidence in the appeal procedure.
Cited in the appellant's request (which was not granted) for the suspension of proceedings.
Cited in the final order concerning the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court (main appeal in civil matters).
Cited in the final order concerning the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court (subsidiary constitutional appeal).
Cited in the final order concerning the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final section as the basis for deeming the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the final section as the basis for classifying the decision as one made by the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.
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Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190178-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 23. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Schaffhausen, Beschwerdegegner,
vertreten durch Finanzverwaltung des Kantons Schaffhausen, betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Meilen vom 19. September 2019 (CB190029)
Erwägungen:
1.1. Mit Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon (nachfolgend Betreibungsamt) vom 30. August 2019 wurde der Beschwerdeführerin die Pfändung eines Barbetrags von Fr. 2'500.– angezeigt (act. 2/1).
1.2. Mit Eingabe vom 9. September 2019 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Pfändungsurkunde Beschwerde beim Bezirksgericht Meilen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (fortan Vorinstanz). Sie gab an, die Pfändung anfechten zu wollen. Aus gesundheitlichen Gründen könne sie aber "bis auf weiteres" keine begründete Beschwerde einreichen und ersuche darum, "die Frist nicht weiterlaufen zu lassen". Mit Verfügung vom 11. September 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darauf hin, dass innert laufender Beschwerdefrist eine mit Antrag und Begründung versehene Beschwerdeschrift einzureichen sei. Der Beschwerdeführerin sei es zuzumuten, einen Antrag zu stellen und zu begründen bzw. eine Drittperson zu beauftragen und zu instruieren (act. 3). Mit Eingabe vom 12. September 2019 wiederholte die Beschwerdeführerin, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, einen Anwalt beizuziehen und ihn mit Akten zu bedienen (act. 5). Mit Beschluss vom 19. September 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein (act. 13).
1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. September 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 12; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 9/1). Sie beantragt "die Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 53a ZPO", den Beizug der Akten von der "STA des Kt. Schaffhausen, des Kantonsgerichts und des OBG des Kt. Schaffhausen" sowie die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 12).
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011,
E. 3.4).
3.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe weder in ihrer Eingabe vom 9. September 2019 noch in jener vom 12. September 2019 konkrete Rechtsbegehren gestellt. Zwar könne die Formulierung der Beschwerdeführerin, sie wolle die Pfändung anfechten, allenfalls als Antrag um Aufhebung der Pfändung Nr. … verstanden werden. Doch auch dies könne nichts daran ändern, dass die Beschwerdeführerin mit keinem einzigen Wort darlege, an welchen konkreten Mängeln die angefochtene Pfändung bzw. Pfändungsurkunde leide (act. 13
E. 3.2.).
Die Beschwerdeführerin mache einzig geltend, sie sei zur Einreichung der Beschwerde gesundheitlich nicht in der Lage. Die Beschwerdefrist könne indes nicht erstreckt werden und selbst wenn eine Erstreckung der Beschwerdefrist möglich wäre, könnte eine solche vorliegend nicht gewährt werden. Im eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. B._____ vom 6. September 2019 stehe zwar, die Beschwerdeführerin sei weder verhandlungsnoch prozessfähig. Nähere Anga-
ben dazu, ob bzw. wann die Beschwerdeführerin untersucht worden sei sowie seit wann und wie lange der Zustand dauere, seien dem Arztzeugnis nicht zu entnehmen. Zudem zeigten die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 9. und
12. September 2019, dass die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen sei, eine "Besucherin" mit der Abfassung der Eingabe zu beauftragen und diese selber zu unterzeichnen, was im Widerspruch zum Arztzeugnis stehe (act. 13 E. 3.3.2.).
Der Gegenstand, über welchen sich die Beschwerdeführerin beschwere, sei zudem alles andere als komplex: Gestützt auf das Fortsetzungsbegehren des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. … habe das Betreibungsamt einen Barbetrag von Fr. 2'500.– gepfändet, den es nach Rechtskraft der Pfändungsurkunde für die Deckung der Forderung des Beschwerdegegners sowie die Betreibungskosten zu verwenden beabsichtige. Der Beschwerdeführerin sei es daher zuzumuten gewesen, einen Antrag zu stellen und zu begründen oder eine Drittperson zu beauftragen und zu instruieren. Mit den Unterlagen zu pendenten Prozessen am Bundesgericht, welche die Beschwerdeführerin eingereicht habe, beweise sie selber, dass sie dazu in der Lage sei (act. 13 E. 3.3.3).
3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, sie sei gesundheitlich in schlechtem Zustand und sei nicht in der Lage, ihre persönlich begründete Beschwerde einzureichen. Ein "Besucher" habe die Beschwerde verfasst und sie habe sie unterzeichnet. Sie macht Ausführungen dazu, dass ihr Mann qualvoll als Konkursschuldner verstorben sei, was die Schweizer Justiz zu verantworten habe. Sie habe aber weder sein Erbe noch seine Schulden angenommen. Sie dürfe und könne nie für seine Schulden haften. Die Akten der "STA des Kt. Schaffhausen, des Kantonsgerichts und des OBG des Kt. Schaffhausen" seien beizuziehen. Die Fakten sollen zu Wort kommen (act. 12).
3.3. In diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist keine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid zu erkennen. Sie legt nicht einmal in rudimentärer Weise dar, inwiefern die Vorinstanz ihrer Auffassung nach das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt unzutreffend festgestellt haben soll. Insbesondere zeigt sie nicht auf, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht von einer ungenügenden Begründung der Beschwerde ausging bzw. ihr zu Unrecht keine
Erstreckung der Beschwerdefrist gewährte. Ihre Ausführungen zeigen vielmehr, dass sie – wie die Vorinstanz annahm – durchaus in der Lage ist, jemanden mit der Ausfertigung einer Eingabe und der Übermittlung ihres Standpunktes zu beauftragen. Die Beschwerdebegründung genügt nach dem Gesagten den gesetzlichen Anforderungen nicht. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 12, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon- Zumikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
25. Oktober 2019