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PS190163 • OG ZH PS190163 KI-generiert

Debtor's Successful Appeal Against Bankruptcy Order Due to Timely Debt Payment

Geschäftsnummer PS190163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court reviewed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings initiated by a creditor for an outstanding claim, where the debtor argued that the debt, including interest and costs, had been paid prior to the bankruptcy decree and that subsequent costs for the bankruptcy proceedings had been secured. The court reasoned that since the debtor provided proof of timely payment of the underlying claim before the bankruptcy hearing and secured the subsequent procedural costs as permitted on appeal, the legal requirements for vacating the bankruptcy order were met, thus upholding the appeal and setting aside the lower court's decision, while simultaneously ruling that the debtor must bear the procedural costs for both instances due to failing to timely inform the initial court of the payment.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Successful Appeal Against Bankruptcy Order Due to Timely Debt Payment: The court reasoned that since the debtor provided proof of timely payment of the underlying claim before the bankruptcy hearing and secured the subsequent procedural costs as permitted on appeal, the legal requirements for vacating the bankruptcy order were met, thus upholding the appeal and setting aside the lower court's decision, while simultaneously ruling that the debtor must bear the procedural costs for both instances due to failing to timely inform the initial court of the payment.

Schlagwörter

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Konkursverfahren Zahlungsauftrag Verfahrenskosten nachträglicher Rechtsvorschlag Eröffnung des Verfahrens Schuldanerkennung Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 1 SchKG

This article allows new facts, such as payment of the debt before bankruptcy proceedings, to be presented in the appeal.

Art. 90 BGG

Cited to confirm that the decision constitutes a final decision (Endentscheid) for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190163-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur.

et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger

Urteil vom 20. September 2019

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Sammelstiftung BVG der B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom tt. September 2019 (EK190451)

Erwägungen:

1. Am tt. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Bülach den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 2'684.50 nebst 3,75 % Zins seit 1. Januar 2019, Fr. 500.– Umtriebsspesen und Fr. 146.60 Betreibungskosten (act. 7). Mit Beschwerde vom 19. September 2019 beantragt der Schuldner rechtzeitig die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und stellt ein Gesuch um aufschiebende Wirkung (act. 2). Gleichzeitig leistete er den üblichen Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren von Fr. 750.–. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1. Der Schuldner macht geltend, er habe die Forderung der Gläubigerin bereits vor Konkurseröffnung bezahlt. Ausserdem habe er die Kosten für das Konkursverfahren sowie diejenigen für das Urteil des Konkursgerichts beim Konkursamt sichergestellt (act. 2).

2.2. Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört unter anderem, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung samt Zinsen und Kosten bezahlt wurde. Auch wenn die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts erst innert der Beschwerdefrist sichergestellt werden, verzichtet die Kammer nach ständiger Praxis auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).

2.3. Der Schuldner weist nach, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten am 5. September 2019 und damit vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt bezahlt zu haben (act. 5/2-3). Zudem belegt er, dass er innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursamts inkl. derjenigen des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt hat (act. 5/4). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur

Aufhebung des Konkurses über den Schuldner. Das Konkursbegehren der Gläubigerin ist abzuweisen.

3.

3.1. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte er sich nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihm, beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Indem er die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat er sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.

3.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Gläubigerin für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom tt. September 2019 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

3. Das Konkursamt Bassersdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'500.– (Fr. 700.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Bülach (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Bassersdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bassersdorf- Nürensdorf, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

20. September 2019