Debtor Appeals Bankruptcy Order Based on Late Proof of Debt Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings based on a creditor's claim of CHF 711.55, where the debtor asserted that the debt, including interest and costs, was fully paid via two transfers before the bankruptcy hearing. The court ruled that because the debtor subsequently provided proof of full payment of the initial claim before the bankruptcy order and secured the costs related to the bankruptcy proceedings and the first-instance court within the appeal period, the prerequisites for overturning the bankruptcy were met, thus granting the appeal and revoking the bankruptcy order. However, since the debtor failed to timely inform the lower court of the payment, thereby causing both the initial bankruptcy order and the appeal process, the debtor was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, the first-instance bankruptcy proceedings, and the bankruptcy office fees.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 93 BGG, Art. 72 ff. BGG; Debtor Appeals Bankruptcy Order Based on Late Proof of Debt Payment: The court ruled that because the debtor subsequently provided proof of full payment of the initial claim before the bankruptcy order and secured the costs related to the bankruptcy proceedings and the first-instance court within the appeal period, the prerequisites for overturning the bankruptcy were met, thus granting the appeal and revoking the bankruptcy order. However, since the debtor failed to timely inform the lower court of the payment, thereby causing both the initial bankruptcy order and the appeal process, the debtor was ordered to bear the costs of the appeal proceedings, the first-instance bankruptcy proceedings, and the bankruptcy office fees.
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KI-generiertThis provision governs the admissibility of new facts in the appeal, which was essential for the court to consider the debtor's payment before the bankruptcy decision.
This provision concerns the requirement to prove payment capacity, which the court noted it would waive based on established practice when new facts (like payment) are introduced under Art. 174 para. 1 SchKG.
This is cited in the final section regarding the admissibility and form of a potential appeal to the Federal Supreme Court against this decision (Art. 72 ff. BGG is also mentioned in connection with it).
Cited to indicate the applicable law for an appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the applicable law for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as part of the provisions governing the form of a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190155-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
Urteil vom 7. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,
gegen
B._____ Schweiz (B._____), Gläubiger und Beschwerdegegner,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. September 2019 (EK190321)
Erwägungen:
1. Am 3. September 2019 eröffnete das Bezirksgericht Uster den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung des Gläubigers von insgesamt Fr. 711.55 (Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 23. Juni 2018 und Fr. 287.60 Betreibungskosten; vgl. act. 5 = [act. 3 = act. 6]). Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom
10. September 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde. Mit Verfügung vom
11. September 2019 wurde erwogen, die Zahlung der Konkursforderung und die Zahlungsfähigkeit, soweit es darauf ankomme, seien noch nicht vollständig nachgewiesen. Nachdem der Schuldner weitere Belege eingereicht hatte, wurde der Beschwerde mit Verfügung vom 20. September 2019 aufschiebende Wirkung erteilt (act. 12). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden vom Schuldner innert der ihm mit Verfügung vom 3. Oktober 2019 angesetzten Nachfrist bevorschusst (act. 14; act. 16). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1- 9). Das Verfahren ist spruchreif.
2.
2.1. Der Schuldner macht geltend, er habe die Forderung des Gläubigers bereits vor Konkurseröffnung bezahlt. Ausserdem habe er die Kosten für das Konkursverfahren sowie diejenigen für das Urteil des Konkursgerichts beim Konkursamt sichergestellt (act. 2; act. 10).
2.2. Mit der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn sie vor dem angefochtenen Entscheid entstanden sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Dazu gehört unter anderem, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung samt Zinsen und Kosten bezahlt wurde. Auch wenn die Kosten des Konkursamts und des erstinstanzlichen Konkursgerichts erst innert der Beschwerdefrist sichergestellt werden, verzichtet die Kammer nach ständiger Praxis auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG (vgl. zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).
2.3. Der Schuldner weist nach, die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten mit zwei Zahlungen am 7. August 2019 sowie am 28. August 2019 und damit vor der Konkurseröffnung beim Betreibungsamt bezahlt zu haben (act. 11/5-7). Zudem belegt er, dass er innert der Rechtsmittelfrist die Kosten des Konkursamts inkl. derjenigen des erstinstanzlichen Konkursgerichts sichergestellt hat (act. 11/8). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des Konkurses über den Schuldner. Das Konkursbegehren des Gläubigers ist abzuweisen.
3.
3.1. Der Schuldner hat es versäumt, die erfolgte Tilgung der Konkursforderung rechtzeitig dem Konkursgericht mitzuteilen. Auch wenn die Bezahlung einige Tage vor dem Termin für die Verhandlung über das Konkursbegehren erfolgte, durfte er sich nicht darauf verlassen, dass eine Teilnahme an der Verhandlung über das Konkursbegehren oder eine Mitteilung an das Konkursgericht nicht mehr erforderlich wäre. Vielmehr war es an ihm, beim Konkursgericht auf die erfolgte Tilgung hinzuweisen. Indem er die erfolgte Zahlung der Vorinstanz nicht rechtzeitig zur Kenntnis brachte, hat er sowohl die erstinstanzliche Konkurseröffnung als auch das Beschwerdeverfahren verursacht. Entsprechend hat er die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts und die Kosten des Konkursamtes zu tragen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
3.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Gläubiger für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Uster vom 3. September 2019 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die vom Gläubiger bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 450.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.
3. Das Konkursamt Dübendorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'100.– (Fr. 750.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'350.– Rest des vom Gläubiger dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) dem Gläubiger Fr. 1'800.– und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gläubiger unter Beilage der Doppel von act. 2 und 10, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Uster (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dübendorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Volketswil, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger
versandt am:
7. Oktober 2019