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PS190130 • OG ZH PS190130 KI-generiert

Municipality Seizure Debt Appeal Dismissal for Procedural Error

Geschäftsnummer PS190130
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A party, after receiving notification of an enforcement court's decision regarding a seizure request initiated by the municipality for a substantial debt, attempted to appeal this decision to the High Court, mistakenly believing an extension for the statutory ten-day appeal period was possible due to international mail delays. The High Court dismissed the appeal because the procedural law dictates that opposition to a seizure must be filed as a formal objection with the lower enforcement court within ten days of learning of the seizure, not as an appeal to the High Court, and since the party did not clarify their intent to file the correct objection, the High Court consequently closed the mistakenly filed appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Es werden keine Kosten erhoben, Parteientschädigungen werden keine zugesprochen; Municipality Seizure Debt Appeal Dismissal for Procedural Error: The High Court dismissed the appeal because the procedural law dictates that opposition to a seizure must be filed as a formal objection with the lower enforcement court within ten days of learning of the seizure, not as an appeal to the High Court, and since the party did not clarify their intent to file the correct objection, the High Court consequently closed the mistakenly filed appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Betreibungsbegehren Eröffnung des Entscheids Ausdehnung des Verfahrens Pfändungsbetrug Pfändung Arrest

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 BGG
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es werden keine Kosten erhoben
This provision directly orders that no court costs are to be levied, as stated in dispositive point 2.
Parteientschädigungen werden keine zugesprochen
This provision directly rules on the non-award of party compensation, as stated in dispositive point 3.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Es werden keine Kosten erhoben.

This provision directly orders that no court costs are to be levied, as stated in dispositive point 2.

Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

This provision directly rules on the non-award of party compensation, as stated in dispositive point 3.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190130-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Beschluss vom 28. August 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, gegen

Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, betreffend Arrest

Beschwerde gegen Entscheide des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. bzw. 22. Januar 2018 (EQ180004)

Erwägungen:

1.1. Mit Eingabe vom 18. Januar 2018 gelangte die Stadt Zürich an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und stellte ein Arrestbegehren gegen A._____ für die Forderung in der Höhe Fr. 42'686.00 nebst Zins zu 5% seit 6. Juli 2017 (act. 1). Das Bezirksgericht Zürich erliess den Arrestbefehl mit Datum vom

19. Januar 2018 (act. 4). Mit Verfügung vom 22. Januar 2018 nahm das Bezirksgericht Zürich eine Präzisierung des Arrestbefehls hinsichtlich der Arrestgegenstände vor (act. 6).

1.2. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) gelangte mit Schreiben vom 9. August 2019 unter Bezugnahme auf die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 22. Januar 2018 an das Obergericht des Kantons Zürich. Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe die erwähnte Verfügung am 7. August 2019 persönlich an der Haustüre zugestellt erhalten und davon Kenntnis erlangt, innert 10 Tagen eine Beschwerde erheben zu können. Wegen der Dauer der Postzustellungen von Deutschland in die Schweiz ersuche sie um Verlängerung der Frist von 10 Tagen um nochmals 20 Tage (act. 11).

1.3. Mit Schreiben vom 14. August 2019 wies die Kammer die Beschwerdeführerin sogleich darauf hin, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, welche nicht erstreckt werden könne. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 22. Januar 2018 gemäss Dispositiv-Ziffer 3 nur der Stadt Zürich (Gesuchstellerin) und dem Betreibungsamt Zürich 1 eröffnet worden sei und die Rechtsmittelbelehrung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 auch einzig gegenüber diesen beiden gelte. Gegen die Arrestlegung könne sich die Beschwerdeführerin mit Arresteinsprache innerhalb von 10 Tagen ab Kenntnisnahme von der Arrestlegung beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich und nicht beim Obergericht wehren. Ohne gegenteilige Mitteilung bis am 26. August 2019 (Datum Eingang) werde davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin keine Beschwerde am Obergericht, sondern eine Arresteinsprache beim Bezirksgericht habe erheben wollen (act. 13).

2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Eine Mitteilung, dass die Beschwerdeführerin eine Beschwerde beim Obergericht habe einreichen wollen, erfolgte nicht. Das Verfahren ist daher abzuschreiben.

3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 11, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich (Einzelgericht Audienz), je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 42'686.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

versandt am:

30. August 2019