Appeal Timeliness Dismissal Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's refusal to rule on her administrative appeal against a collection office's requirement for an advance payment for debt enforcement proceedings. The lower court dismissed the appeal as untimely because, based on established precedent regarding the seven-day collection period for registered mail and the appellant's unilateral extension request, the administrative decision was deemed served on May 24th, making the subsequent June 18th appeal clearly filed after the ten-day appeal deadline had expired on June 3rd. The reviewing court upheld the dismissal because the appellant failed to specifically address or refute the lower court's reasoning concerning the timeliness of her initial appeal, instead focusing only on the merits of the advance payment itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV; Appeal Timeliness Dismissal Upheld: The lower court dismissed the appeal as untimely because, based on established precedent regarding the seven-day collection period for registered mail and the appellant's unilateral extension request, the administrative decision was deemed served on May 24th, making the subsequent June 18th appeal clearly filed after the ten-day appeal deadline had expired on June 3rd. The reviewing court upheld the dismissal because the appellant failed to specifically address or refute the lower court's reasoning concerning the timeliness of her initial appeal, instead focusing only on the merits of the advance payment itself.
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KI-generiertThe court cites this provision to establish that no costs are to be levied for the proceedings before the superior cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters.
This provision is cited to confirm that no party compensation is to be awarded.
Cited in the communication section to define this decision as a final decision (Endentscheid) for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the communication section to classify the decision as one from the cantonal supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters, relevant for appeal admissibility.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190112-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Beschluss vom 25. Juli 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Kostenvorschuss / Tagebuch Nr. ...
(Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Juni 2019 (CB190082)
Erwägungen:
1.1 Am 14. Mai 2019 stellte die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Zürich 7 gegen B._____ ein Betreibungsbegehren über eine Forderung von Fr. 1'608.20 nebst Zins zu 5 % seit 17. April 2019 (act. 2/1). Am 15. Mai 2019 forderte das Betreibungsamt Zürich 7 die Beschwerdeführerin auf, für das Betreibungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu leisten (act. 2/3).
1.2 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 18. Juni 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, es sei kein Kostenvorschuss zu erheben. Sinngemäss beantragte sie zudem eventualiter, dass der Kostenvorschuss auf Fr. 60.– zu reduzieren sei (act. 1). Die Vorinstanz trat mit Zirkulationsbeschluss vom 25. Juni 2019 nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin ein (act. 7 [= act. 4 = act. 9]).
2. Dagegen richtet sich die von der Beschwerdeführerin rechtzeitig (vgl. act. 5/2) eingereichte Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 8). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-5). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
3.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl., Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG nach §§ 80 f. und 83 f. GOG. Danach ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Oberge-
richt gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
3.2 Art. 321 Abs. 1 ZPO statuiert, dass die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen ist. Das bedeutet, dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Im Rahmen der Begründung ist darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Der Beschwerdeführer hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch ohne weiteres auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1).
3.3 Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin verspätet erfolgt sei. Dazu hat sie zusammengefasst ausgeführt, die eingeschrieben erfolgte Kostenvorschussverfügung des Betreibungsamtes vom 15. Mai 2019 sei der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2019 zur Abholung avisiert worden. Während laufender, siebentägiger Abholfrist habe daraufhin die Beschwerdeführerin der Post am 22. Mai 2019 einen Auftrag zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist bis zum 14. Juni 2019, mit anderen Worten einen Rückbehalteauftrag erteilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelte eine Sendung, welche nicht innert der siebentägigen Abholfrist abgeholt werde, als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, wenn der Adressat mit der Zustellung habe rechnen müssen. Die siebentägige Frist gelte auch bei Rückbehalteaufträgen des Empfängers und ebenfalls in Schuldbetreibungsund Konkursverfahren. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Betreibungsbegehren vom
14. Mai 2019 das Betreibungsverfahren selbst eingeleitet und habe ohne Weiteres mit amtlichen Zustellungen in dieser Sache rechnen müssen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung greife daher die Zustellfiktion und gelte die Sendung als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt. Das einseitige Verlängern
der Abholfrist durch die Erteilung eines Rückbehalteauftrags sei für den Lauf der Frist unbeachtlich. Deshalb gelte die am 16. Mai 2019 mit Einschreiben versandte und am 17. Mai 2019 der Beschwerdeführerin zur Abholung gemeldete Verfügung am siebten Tag nach Einwurf der Abholeinladung, d.h. am 24. Mai 2019, als zugestellt. Die zehntägige Beschwerdefrist i.S.v. Art. 17 Abs. 2 SchKG sei damit am Montag, 3. Juni 2019, unbenutzt verstrichen. Die Beschwerde vom 18. Juni 2019 (Datum Poststempel) erweise sich daher – ungeachtet der effektiven Kenntnisnahme der Beschwerdeführerin am 15. Juni 2019 – als klar verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei (act. 7 S. 3 f., E. 3.2-3).
3.4 Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander und legt insbesondere nicht dar, weshalb ihre Beschwerde entgegen der Vorinstanz als rechtzeitig einzustufen sei. Vielmehr beschränkt sie sich darauf, Ausführungen zum Vorgehen des Betreibungsamtes Zürich 7 bzw. zur Höhe des Kostenvorschusses zu machen (vgl. act. 8) und übersieht dabei, dass die Ausführungen der Vorinstanz zur Höhe des Kostenvorschusses nur der Vollständigkeit halber erfolgten (vgl. act. 7 S. 4 f., E. 4). Da die Beschwerdeführerin mit keinem Wort darlegt, weshalb der Vorinstanz bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit ihres Rechtsmittels ein Fehler unterlaufen sein soll, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher
versandt am: