Debtor's Appeal Against Bankruptcy Opening Granted Due to Proven Prior Payment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court reviewed a debtor's appeal against the opening of bankruptcy proceedings based on a creditor's claim of approximately 6,840 Swiss Francs, where the debtor argued the debt had been paid prior to the initial bankruptcy ruling. The court reasoned that under relevant law, evidence of payment of the principal claim, interest, and collection costs before the bankruptcy opening can be presented during the appeal, and upon securing the bankruptcy and court costs within the appeal deadline, the court must revoke the bankruptcy without needing to verify overall solvency. Since the debtor proved payment of the underlying debt before the ruling and secured the necessary procedure costs during the appeal period, the appeal was granted, and the bankruptcy order was overturned.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 326 ZPO, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Opening Granted Due to Proven Prior Payment: The court reasoned that under relevant law, evidence of payment of the principal claim, interest, and collection costs before the bankruptcy opening can be presented during the appeal, and upon securing the bankruptcy and court costs within the appeal deadline, the court must revoke the bankruptcy without needing to verify overall solvency. Since the debtor proved payment of the underlying debt before the ruling and secured the necessary procedure costs during the appeal period, the appeal was granted, and the bankruptcy order was overturned.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough not explicitly cited in the operative part, the successful appeal relies on the conditions for overturning the bankruptcy, which are governed by this article regarding new facts.
Although not explicitly cited in the operative part, the successful appeal relies on the conditions for overturning the bankruptcy, which are governed by this article regarding new facts and security for costs.
This provision is mentioned in the reasoning section (final page) to state the nature of the decision regarding appealability to the Federal Supreme Court, but it is not cited in the operative orders 1-6.
Cited in the notice section (order 6) for informing parties about the possibility of an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the notice section (order 6) for informing parties about the possibility of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the notice section (order 6) as a connecting provision for appeals to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning section (final page) to classify the decision as a final decision for appeal purposes, but not in the operative orders 1-6.
Cited in the reasoning section (final page) to classify the decision as one made by the bankruptcy judge for appeal purposes, but not in the operative orders 1-6.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190104-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. S. Mazan und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth
Urteil vom 26.Juni 2019
in Sachen
A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____
gegen
B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Konkurssachen des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Juni 2019 (EK190189)
Erwägungen:
1. Mit Urteil vom 7. Juni 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 6'840.55 einschliesslich Zinsen und bisherige Betreibungskosten den Konkurs über die Schuldnerin (act. 6). Dagegen erhob diese mit Eingabe vom 19. Juni 2019 rechtzeitig Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Konkurses sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Sie macht geltend, sie habe am 4. Juni 2019 Fr. 6'840.55 an die Gläubigerin bezahlt (act. 2 Rz 5 ff.). Sodann leistete sie einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren (act. 5/3).
Mit Verfügung vom 20. Juni 2019 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 8).
2. Was die Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen und Beweismittel betrifft, weicht das SchKG für dieses Beschwerdeverfahren von den allgemeinen zivilprozessualen Regeln ab (vgl. Art. 326 ZPO). Neue Tatsachen, die vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind, können mit der Beschwerdeschrift ohne Einschränkung geltend gemacht werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Schuldner kann also nachweisen, dass er die der Konkurseröffnung zugrunde liegende Forderung samt Zinsen und Kosten bereits vor Konkurseröffnung bezahlt hat. In diesem Fall ist für die Gutheissung der Beschwerde (nur) erforderlich, dass innert der Beschwerdefrist auch die Kosten des Konkursamtes und des Konkursgerichtes sichergestellt werden. Dann sieht die Kammer nach ständiger Praxis vom Erfordernis der Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ab; dies ungeachtet dessen, dass der Schuldner – mit Blick auf die Sicherstellung der Konkurskosten – auch auf erst nach der Konkurseröffnung verwirklichte Tatsachen abstellt (Art. 174 Abs. 2 SchKG; zum Ganzen ZR 110/2011 Nr. 79).
3.a) Die Schuldnerin belegt mit einer Belastungsanzeige der PostFinance, dass sie die Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 6'840.55 bereits am 4. Juni 2019 und damit vor der Konkurseröffnung an die Gläubigerin überwiesen hat (act. 5/4). Diese bestätigte, die Zahlung am 5. Juni 2019 erhalten zu haben und zog ihr Konkursbegehren – allerdings
erst nach der Konkurseröffnung – zurück (act. 5/5-6, act. 7/7). Da der Vorinstanz kein Zahlungsnachweis vorlag, eröffnete sie den Konkurs zu Recht.
b) Zu den Kosten, die die Schuldnerin der Gläubigerin gemäss Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abwendung des Konkurses zu zahlen hat, gehören nebst den Betreibungskosten auch die Kosten des Konkursamtes sowie des konkursrichterlichen Verfahrens (KUKO SchKG-Diggelmann, 2. Aufl., Art. 172 N 3; vgl. auch act. 7/3, Ziffer 2 der "wichtigen Hinweise"). Die Schuldnerin stellte die mutmasslichen Kosten von Konkursgericht und Konkursamt zwar nach der Konkurseröffnung, aber innerhalb der Beschwerdefrist sicher. Die Kosten des Konkursgerichtes bezahlte sie zur Sicherheit und "um ihren guten Willen zu zeigen" nochmals direkt an die Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur (act. 5/7-8, act, 2 Rz 11). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt, ohne dass, wie unter Ziffer 2 erwogen, die Zahlungsfähigkeit zu prüfen wäre.
Die Beschwerde erweist sich demnach als begründet, und die Konkurseröffnung ist aufzuheben.
4. Die Kosten beider Instanzen und auch des Konkursamtes hat die Schuldnerin zu tragen. Sie hat das Verfahren veranlasst, indem sie die Konkursforderung erst nach dem Konkursbegehren tilgte, dem Konkursgericht die Zahlung nicht nachwies und auch die Kosten des Konkursgerichtes nicht rechtzeitig vor der Konkursverhandlung sicherstellte. Schliesslich liegt es in ihrem Interesse, durch umgehende Mitteilung an das Gericht die Eröffnung des Konkurses wenn möglich abzuwenden.
Es wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. Juni 2018 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 300.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die Kasse des Bezirksgerichtes Winterthur wird angewiesen, die erstinstanzliche Spruchgebühr aus der Zahlung der Schuldnerin zu beziehen und der Gläubigerin den geleisteten Barvorschuss, soweit sie ihn nicht dem Konkursamt überwiesen hat, zurückzuerstatten (Fr. 1'800.– ./. Fr. 1'500.– = Fr. 300.–).
4. Das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'000.– (Fr. 500.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'500.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'500.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oberwinterthur-Winterthur, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Bohli Roth
versandt am:
27. Juni 2019