Appeal Dismissed for Untimely Filing of Enforcement Postponement Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellants challenged a decision by the lower supervisory authority which refused to consider their appeal against the debt enforcement office's denial of a property enforcement postponement because it was filed late. The reviewing court determined that the ten-day appeal period against the lower authority's decision, which was served on June 4th, expired on June 14th, meaning the appeal submitted to the court on June 17th was untimely, leading the court to dismiss the appeal for failure to meet the procedural deadline.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Enforcement Postponement Challenge: The reviewing court determined that the ten-day appeal period against the lower authority's decision, which was served on June 4th, expired on June 14th, meaning the appeal submitted to the court on June 17th was untimely, leading the court to dismiss the appeal for failure to meet the procedural deadline.
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KI-generiertThis article governs the free nature of the appeal procedure, which is reflected in order no. 2 not to levy costs.
This article regulates the absence of costs in the appeal procedure, which is reflected in order no. 2 not to levy costs.
This article prohibits the awarding of party compensation, which is implied by order no. 2 not awarding costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS190103-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 2. Juli 2019
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer,
betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 28. Mai 2019 (CB190006)
Erwägungen:
1. Mit Verfügungen vom 2. Mai 2019 wies das Betreibungsamt C._____ das Begehren der Beschwerdeführer um Aufschub der Verwertung ihrer Liegenschaft ab (vgl. act. 1, 2/1 und 2/2). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bezirksgericht Affoltern mit Beschluss vom 28. Mai 2019 als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs nicht ein, da es die Beschwerde als verspätet erachtete (vgl. act. 11). Der Entscheid wurde den Beschwerdeführern am 4. Juni 2019 zugestellt (vgl. act. 7 und 8). Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs übergaben die Beschwerdeführer am 17. Juni 2019 der Post (vgl. act. 12 und 14).
2. Gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte kann innert zehn Tagen seit der Mitteilung Aufsichtsbeschwerde beim Obergericht erhoben werden (§ 84 GOG ZH). Um die Frist zu wahren, hätte die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist, hier somit am 14. Juni 2019, beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (vgl. Art. 142 Abs. 1 und Art. 143 Abs. 1 ZPO), weil die effektive Zustellung bereits am 4. Juni 2019 erfolgte (act. 7 + 8) und nicht, wie die Beschwerdeführer geltend machen (act. 12 S. 2) erst am 7. Juni 2019. Die am 17. Juni 2019 der Post übergebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, an das Bezirksgericht Affoltern sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
3. Juli 2019