Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS190095 • OG ZH PS190095 KI-generiert

Garnishment Suspension Denial Upheld Despite Pending Objections

Geschäftsnummer PS190095
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A party appealed a lower supervisory authority's decision which denied the suspension of payments under an income garnishment order, based on pending objections regarding property expenses and the calculation of the subsistence minimum. The higher court dismissed the appeal, reasoning that the initial denial of suspension was appropriate because the appeal on the merits did not appear more likely to succeed than to fail, and crucially, there was no immediate, irreparable harm threatening the appellant, as any potential premature payment of garnished funds could still be contested later, and new facts regarding expenses were generally inadmissible in the second-instance review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 18 SchKG, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 36 SchKG; Garnishment Suspension Denial Upheld Despite Pending Objections: The higher court dismissed the appeal, reasoning that the initial denial of suspension was appropriate because the appeal on the merits did not appear more likely to succeed than to fail, and crucially, there was no immediate, irreparable harm threatening the appellant, as any potential premature payment of garnished funds could still be contested later, and new facts regarding expenses were generally inadmissible in the second-instance review.

Schlagwörter

KI-generiert
Pfändungsberechnung Zahlungseinstellung Rechtsvorschlag materielle Überprüfung Mindesteinkommen Anfechtung der Löschung Pfändung / aufschiebende Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section to establish that the appeal procedure is free of charge.

Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section regarding the cost-free nature of the appeal procedure.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited in the reasoning section stating that party compensation is not awarded in this procedure.

Art. 93 BGG

Cited in the concluding section to indicate that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the concluding section to specify the type of decision appealable to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the concluding section as a potential legal basis for a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the concluding section regarding the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190095-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Urteil vom 18. Juni 2019

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

gegen

1. Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich,

2. Staat Zürich und Politische Gemeinde B._____,

3. Politische Gemeinde B._____, Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Pfändung Nr. 1 / aufschiebende Wirkung (Beschwerde über das Betreibungsamt C._____)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. Mai 2019 (CB190005)

Erwägungen:

1. Prozessgeschichte

1.1 Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 (act. 6/1) machte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dietikon als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) eine Beschwerde anhängig. Diese richtet sich gegen die vom Betreibungsamt C._____ (nachfolgend: Betreibungsamt) gemäss Pfändungsurkunde vom 13. Mai 2019 (act. 6/2/1) in der Pfändung Nr. 1 (teilnehmende Betreibungen: Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, Nr. 5) vollzogene Einkommenspfändung. Der Beschwerdeführer ersuchte darin u.a. darum, "die Zahlungen der pfändbaren Quoten bezüglich der Pfändung Nr. 1 bis zur Korrektur des Liegenschaftenaufwandes und der entsprechenden Bereinigung des gemeinschaftlichen Existenzminimums pro Monat zu sistieren". Darin erblickte die Vorinstanz ein sinngemässes Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

1.2 Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 (act. 6/3 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]) wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, setzte dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung und den Beschwerdegegnerinnen Frist zur Stellungnahme an, jeweils unter Zustellung der Beschwerde samt Beilagen, sowie delegierte die Prozessleitung (vgl. act. 5 Dispositiv-Ziffern 1-4).

1.3 Gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung richtet sich die fristgerecht eingereichte (vgl. act. 6/3 i.V.m. act. 6/4/4 i.V.m. act. 2 S. 1, Art. 18 SchKG) Beschwerde des Beschwerdeführers (act. 2). Darin beantragt er ebenfalls sinngemäss die Erteilung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung seitens der Vorinstanz (vgl. act. 2 S. 2). Mit dem vorliegenden Entscheid wird dieses Gesuch obsolet.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-7). Auf die Einholung von Stellungnahmen kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 84 GOG/ZH i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1 Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein (prozessleitender) Zwischenentscheid. Da der Kreis der Anfechtungsobjekte vor den kantonalen Instanzen nicht eingeschränkter sein kann als vor Bundesgericht, ist der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, mit welchem die aufschiebende Wirkung verweigert wird, bei der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerde gemäss Art. 18 SchKG anfechtbar (vgl. BSK SchKG I-NORDMANN, 2. Aufl. 2010, Art. 36 N 13 m.w.H.).

2.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich wird in § 84 i.V.m. § 85 GOG/ZH für das Verfahren des Weiterzugs an die obere kantonale Aufsichtsbehörde auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 319 ff. ZPO verwiesen, welches dementsprechend als kantonales Recht anzuwenden ist (vgl. dazu JENT- SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013 S. 89 ff., S. 103).

Im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren gilt ein grundsätzliches Novenverbot. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen sowie Beweismittel sind somit ausgeschlossen, es sei denn, die Beschwerde führende Partei habe keine Möglichkeit bzw. keine Veranlassung zur Teilnahme am erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren gehabt (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG/ZH i.V.m. § 84 GOG/ZH i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO; statt vieler OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.2 ff. m.w.H.), was auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft.

3. Zur Beschwerde im Einzelnen

3.1 Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung (vgl. Art. 36 SchKG).

3.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung setze eine Aussicht auf Gutheissung der Beschwerde sowie eine nicht leicht und ohne Schaden rückgängig zu machende Vollstreckungshandlung voraus, welche sonst nach dem gewöhnlichen Gang des Verfahrens vorgenommen werden müsste. Sie subsumierte, erstens erscheine eine Gutheissung der Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher als eine Abweisung und zweitens würden gepfändete Beträge einstweilen beim Betreibungsamt verbleiben bzw. noch nicht an die Gläubiger ausbezahlt werden, weshalb dem Beschwerdeführer bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens ohnehin keine nicht leicht und ohne Schaden rückgängig zu machende Vollstreckungshandlung drohe. Zudem lege der Beschwerdeführer auch nicht konkret dar, worin ein solcher Schaden bestehen könnte (vgl. act. 5 S. 2).

3.3 Der Beschwerdeführer bringt zu ersterer Erwägung vor, da eine Gutheissung seiner Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher erscheine, als eine Abweisung, sei die Aussicht auf Gutheissung gegeben. Der zweiten Erwägung hält er entgegen, dies treffe nicht zu und es könne nicht sein, dass die geforderte pfändbare Quote jetzt bezahlt werden müsse und die Mittel (welche in der Existenzminimumberechnung seiner Ansicht nach zu Unrecht nicht berücksichtigt worden seien) nicht für den laufenden Liegenschaftenunterhalt zur Verfügung stünden. Die Zinsen für die Hypothek (vgl. act. 4/3) würden quartalsweise abgebucht und auch die Rechnung der Gebäudeversicherung (vgl. act. 4/4) sowie die Stromrechnungen (vgl. act. 4/5) müssten monatlich beglichen werden (vgl. act. 2 S. 3).

3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren neu eingebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel (vgl. act. 2 und act. 4/3-5 mit act. 6/1 und act. 6/2/1-6) in Bezug auf

nicht berücksichtigte Kosten der Liegenschaft im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 2.1). Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf den Schaden, der ihm und seiner Familie entstehe, wenn er dem laufenden Liegenschaftenaufwand nicht nachkommen könne (vgl. act. 2 S. 4).

3.4.2 Des Weiteren sind zum einen die einzelnen Betreffnisse (gepfändete Quote des Einkommens) vom Betreibungsamt der Depositenanstalt zur Verwahrung zu übergeben. Die Abrechnung geschieht erst nach Ablauf der Jahresfrist; die Vornahme von sog. Abschlagszahlungen (Art. 144 Abs. 2 SchKG) bleibt aber möglich (vgl. KUKO-KREN KOSTKIEWICZ, 2. Aufl. 2014, Art. 93 N 70 i.V.m. Art. 116 N 25). Falls das Amt eine Abschlagszahlung vornehmen würde, stünde dem Beschwerdeführer jedoch der Beschwerdeweg offen (vgl. KUKO- KREN KOSTKIEWICZ, a.a.O., Art. 144 N 6). Inwiefern die Voraussetzungen von Abschlagszahlungen gegeben sein sollen, ist nicht ersichtlich und legt der Beschwerdeführer auch nicht dar. Da der Beschwerdeführer gegen die Vornahme einer allfälligen Abschlagszahlung dannzumal Beschwerde erheben könnte, ist jedenfalls nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch die Abweisung seines Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung eine nicht leicht und ohne Schaden rückgängig zu machende Vollstreckungshandlung drohen soll.

Zum anderen wurde der Beschwerdeführer sowohl in seiner Einvernahme anlässlich des Pfändungsvollzugs (vgl. act. 6/1 S. 4) als auch mit Verfügung des Betreibungsamtes vom 15. Februar 2019 (act. 6/2) sowie per E-Mail vom 27. Februar 2019 (act. 6/3) aufgefordert bzw. daran erinnert, Unterlagen für eine umfassende Abklärung der Vermögensund Einkommensverhältnisse vorzuweisen und bis spätestens 25. Februar 2019 eine Aufstellung betreffend den Liegenschaftenaufwand sowie die Krankenkassenpolicen 2019 seiner Familie einzureichen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich beim Betreibungsamt über die Notwendigkeit und die tatsächliche Leistung von Zahlungen durch entsprechende Belege – wie zum Beispiel Quittungen oder Überweisungsbelege – auszuweisen. Gemäss Effektivitätsgrundsatz erfolgt ein Zuschlag zum Grundbetrag nur, falls er im Zeitpunkt des Pfändungsvollzugs auch tatsächlich bezahlt wurde. Weist der Schuld-

ner erst (nachträglich) die tatsächliche Zahlung von Verpflichtungen nach, kann er jedoch eine Revision der Einkommenspfändung verlangen (vgl. etwa BGE 121 III

20 ff., E. 3.b; BGer 5A_69/2010 vom 17. März 2010, E. 3.7, 5P.383/2002 vom

21. Februar 2003, E. 2.4 je m.w.H.). Es ist daher durchaus möglich, dass einem Beschwerdeführer vor der Gutheissung eines allfälligen Revisionsgesuches Mittel nicht zur Verfügung stehen, weil er deren tatsächliche Zahlung nicht nachgewiesen hat.

3.4.3 Selbst wenn eine Gutheissung seiner Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt nicht wahrscheinlicher erscheinen würde als eine Abweisung, mithin die Beschwerde nicht offensichtlich haltlos erscheinen würde, hätte die Vorinstanz das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung somit zu Recht abgewiesen. Daher kann diese Frage offen bleiben.

3.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage von Doppeln resp. Kopien der Beschwerdeschrift samt Beilagenverzeichnis (act. 2), unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt C._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

19. Juni 2019