Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS190094 • OG ZH PS190094 KI-generiert

Payment of Debt Before Bankruptcy Ruling Justifies Reversal of Proceedings

Geschäftsnummer PS190094
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned a lower court's decision to open bankruptcy proceedings because the debtor proved that the creditor's claim, including interest and costs, had been fully paid one week before the initial bankruptcy ruling, which is a recognized ground for denying the application under relevant insolvency law, even if this fact only emerged during the appeal. The court reasoned that since the payment of the primary debt before the ruling nullifies the basis for bankruptcy, the appeal must be granted, but the debtor must bear the costs of both the first and second instances because the proceedings were caused by the late payment and the debtor's failure to inform the initial court of the payment.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 326 ZPO, Art. 172 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Payment of Debt Before Bankruptcy Ruling Justifies Reversal of Proceedings: The court reasoned that since the payment of the primary debt before the ruling nullifies the basis for bankruptcy, the appeal must be granted, but the debtor must bear the costs of both the first and second instances because the proceedings were caused by the late payment and the debtor's failure to inform the initial court of the payment.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Zinszahlung nachträglicher Rechtsvorschlag Verfahrenskosten Eröffnung des Verfahrens Hinterlegung der Schuld Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 172 Ziff. 3 SchKG

This article refers to the grounds for dismissal of the bankruptcy petition (payment of the creditor's claim), which is the implicit basis for granting the appeal and revoking the bankruptcy.

Art. 174 Abs. 1 SchKG

Cited as the procedural basis allowing new facts (payment before the decision) to be presented in the appeal against the bankruptcy decision.

Art. 90 BGG

Cited in the final section to classify the decision as a final decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the final section regarding the admissibility and form of a potential appeal in civil matters to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited in the final section regarding the admissibility and form of a potential subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in conjunction with BGG articles 72 ff. and 113 ff. concerning the requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190094-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller

Urteil vom 12. Juni 2019

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Mai 2019 (EK190736)

Erwägungen:

1. Am 28. Mai 2019 wurde mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet (act. 6). Mit rechtzeitig eingereichter Beschwerde beantragte sie die Aufhebung des Konkurses und stellte ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2). Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 wurde diesem Gesuch entsprochen (act. 8). Die Sache erweist sich im Übrigen als spruchreif, weshalb keine weiteren Verfahrensschritte erforderlich sind.

2. In ihrer Beschwerdeschrift machte die Schuldnerin unter Hinweis auf die Abrechnung des Betreibungsamtes Zürich 4 geltend, sie habe die Forderung der Gläubigerin samt Zinsen und Kosten im Betrag von Fr. 3'290.21 am

24. Mai 2019 bezahlt (act. 2, act. 4/2B).

3. Der erstinstanzliche Entscheid über die Konkurseröffnung kann innert

10 Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Im Beschwerdeverfahren können Tatsachen neu geltend gemacht werden, die sich vor dem erstinstanzlichen, angefochtenen Entscheid ereignet haben (Art. 174 Abs. 1 SchKG; das in Abweichung des sonst geltenden Ausschlusses aller neuen Behauptungen gemäss Art. 326 ZPO). Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung des Gläubigers schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Hat sich der Konkursaufhebungsgrund (insbesondere die Tilgung der Konkursforderung) vor der Konkurseröffnung verwirklicht, so wird von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG abgesehen (vgl. OGer ZH PS140043 vom

7. März 2014). Dass ein Schuldner in dieser Konstellation die Kosten des Konkursgerichtes (zusammen mit jenen des Konkursamtes) erst nach der Konkurseröffnung sichergestellt hat, bleibt dabei nach der Praxis der Kammer unberücksichtigt (vgl. ZR 110/2011 Nr. 79).

4. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin mit dem Einreichen der Abrechnung des Betreibungsamtes die vollständige Zahlung der Konkursforderung am 24. Mai 2019 in der Höhe von Fr. 3'290.21 belegt (act. 4/2B i.V.m. act. 2). Damit ist eine konkurshindernde Tatsache dargetan, welche vor dem erstinstanzlichen Entscheid vom 28. Mai 2019 eingetreten ist. Ausserdem stellte die Schuldnerin während laufender Beschwerdefrist, nämlich am 3. Juni 2019, beim Konkursamt Aussersihl-Zürich die Kosten des Konkursamtes und die Kosten der Vorinstanz, insgesamt Fr. 1'200.–, sicher (act. 4/3). Auch für die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 750.– leistete die Schuldnerin einen Vorschuss (act. 4/4 i.V.m.

act. 10). Damit sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt. Praxisgemäss ist – wie erwähnt – von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit abzusehen.

5. Nach der Zahlung der Konkursforderung durfte die Schuldnerin nicht davon ausgehen, dass die Gläubigerin das Konkursbegehren – mit Kostenfolgen für das vorinstanzliche Verfahren – zurückzieht. Es ist nämlich vielmehr Aufgabe des Schuldners, dem Konkursgericht mittels Urkunden die Tilgung der Konkursforderung nachzuweisen oder allenfalls eine Rückzugserklärung des Gläubigers beizubringen. Zudem hat der Schuldner auch die durch das Konkurseröffnungsbegehren entstandenen Gerichtskosten zu bezahlen. Darauf wurde die Schuldnerin in der Vorladungsverfügung unter "Wichtige Hinweise" hingewiesen (vgl. act. 7/4 S. 2 Ziff. 5). Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Konkurseröffnung durch das erstinstanzliche Gericht zu verhindern.

6. Die Kosten beider Instanzen hat die Schuldnerin zu tragen, da sie zum einen durch die nicht rechtzeitige Zahlung der Konkursforderung das Verfahren veranlasst, und es zum anderen ebenfalls unterlassen hat, die Vorinstanz über das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes in Kenntnis zu setzen.

Demzufolge ist der Schuldnerin auch keine Entschädigung zuzusprechen.

Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die abzugelten wären.

Es wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. Mai 2019, mit dem über die Schuldnerin der Konkurs eröffnet wurde, aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 400.– wird bestätigt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Das Konkursamt Aussersihl-Zürich wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'200.– Zahlung der Schuldnerin sowie Fr. 1'400.– Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Barvorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.– und der Schuldnerin einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Aussersihl-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 4, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am: