Bidder's Intent Not Reviewable on Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed an auction of real estate, claiming that another bidder only bid to artificially inflate the price and lacked genuine intent to purchase. The appellate court dismissed the appeal, finding that the new evidence and factual assertions presented in the appeal were inadmissible as new facts and evidence are excluded in appellate review of debt enforcement and bankruptcy matters, and therefore the appeal lacked sufficient grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Bidder's Intent Not Reviewable on Appeal: The appellate court dismissed the appeal, finding that the new evidence and factual assertions presented in the appeal were inadmissible as new facts and evidence are excluded in appellate review of debt enforcement and bankruptcy matters, and therefore the appeal lacked sufficient grounds.
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KI-generiertThe proceedings before the cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.
The proceedings before the cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are generally free of charge.
No compensation for legal costs is to be awarded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190089-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 17. Juni 2019
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin, sowie
1. B._____ AG,
Verfahrensbeteiligte,
2. Verein C._____, verfahrensbeteiligter Schuldner,
3. D._____,
verfahrensbeteiligte Gläubigerin,
2 vertreten durch E._____ GmbH
betreffend Versteigerung (Beschwerde über das Betreibungsamt F._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Mai 2019 (CB190006)
Erwägungen:
1.
1.1. Das Betreibungsund Gemeindeammannamt F._____ führte in der Grundpfandbetreibung Nr. 1 der D._____ [Bank] (Gläubigerin) gegen den Verein C._____ (Schuldner) am 15. Januar 2019 eine zwangsrechtliche Versteigerung des Grundstückes GBBL 2, Kat. Nr. 3, Plan 4, Wohnhaus mit Nebengebäude, …strasse … in G._____ durch, wobei der Zuschlag zum Höchstangebot von Fr. 1'460'000.-- an die B._____ AG (nachfolgend Verfahrensbeteiligte) erteilt wurde (act. 4/1).
1.2. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2019 erhob die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen Beschwerde und verlangte sinngemäss, es sei die zwangsrechtliche Grundstückverweigerung für ungültig zu erklären und erneut durchzuführen (act. 1). Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 wies das Bezirksgericht Bülach die Beschwerde ab (act. 13 = act. act. 16).
1.3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2019 Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (act. 17). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
2.2. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Obliegenheit zur Begründung ergibt sich zudem, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Laien wird dabei insgesamt sehr wenig verlangt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Und als Begründung reicht es aus, wenn die Anliegen des Beschwerdeführers auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommen. Sind allerdings auch diese minimalen Anforderungen nicht erfüllt, tritt das Obergericht auf ein Rechtsmittel nicht ein (OGer ZH PF110034 vom
22. August 2011 E. 3.2). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom
21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).
2.3. Die Beschwerdeführerin brachte bei der Vorinstanz unter anderem vor, die H._____ AG habe bei der Versteigerung ohne Erwerbsabsicht nur zum Zwecke, den Preis in die Höhe zu treiben, mitgeboten (act. 1). In Ergänzung zu diesem Vorbringen nennt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nun einen Zeugen zum Beweis, erhebt neu die Behauptung, der Vertreter der H._____ AG habe ausgesagt, "Die Liegenschaft isch eh scheisse und nie so viel wert", und ersucht die Kammer um Kenntnisnahme (act. 17). Somit fehlt es der Beschwerde an einem expliziten Antrag. Da die Beschwerdeführerin über keine einschlägigen juristischen Kenntnisse verfügt und auch nicht anwaltlich vertreten ist, kann der Beschwerde nach dem Gesagten dennoch sinngemäss entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Entscheid nicht einverstanden ist, diesen aufgehoben haben und letztlich an dem bei der Vorinstanz gestellten Antrag festhalten will. Die Beschwerde wurde somit innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist zudem durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
Allerdings besteht die gesamte Begründung wie gezeigt einzig aus der Nennung eines neuen Beweismittels (nämlich des Zeugen) sowie einer neuen Tatsachenbehauptung ("Die Liegenschaft sei eh …"). Wie vorstehend ausgeführt ist beides im Beschwerdeverfahren aber ausgeschlossen. Weitere Beanstandungen werden nicht erhoben. Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
3. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 17) an die Verfahrensbeteiligten, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt F._____, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
18. Juni 2019