Insolvency Cost Advance Order Appeal Dismissed for Failure to Contest Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court declined to hear a complaint regarding a cost advance order in an insolvency declaration because the complainant did not argue against the order itself or its amount, and instead focused on their inability to pay. The court reasoned that the complainant could have requested legal aid, which would have waived the advance payment. Therefore, the appeal was not entertained, and the complainant's request was forwarded to the lower court for consideration of legal aid and a possible extension of time to pay the costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 103 ZPO, Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO, Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Insolvency Cost Advance Order Appeal Dismissed for Failure to Contest Order: The court reasoned that the complainant could have requested legal aid, which would have waived the advance payment. Therefore, the appeal was not entertained, and the complainant's request was forwarded to the lower court for consideration of legal aid and a possible extension of time to pay the costs.
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KI-generiertThese articles are cited in the reasoning to establish that the appeal is the correct legal remedy against decisions on the provision of securities and advances, but are not explicitly used in the dispositive orders.
This article is cited in the reasoning to explain that granting legal aid leads to exemption from advance payments, but it is not explicitly used in the dispositive orders.
This article is cited in the reasoning as the basis for setting a new deadline for payment of the cost advance if the application for legal aid is rejected, but it is not explicitly used in the dispositive orders.
Cited in the dispositive to outline the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited in the dispositive to outline the admissibility and form of a subsidiary constitutional appeal to the Federal Court.
Cited in the dispositive regarding the admissibility and form of an appeal to the Federal Court.
Cited in the dispositive to classify the decision as a final decision for the purpose of appeal to the Federal Court.
Cited in the dispositive to classify the decision as one by a bankruptcy or composition judge for the purpose of appeal to the Federal Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS190077-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 29. April 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
betreffend Insolvenzerklärung / Kostenvorschuss
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 15. April 2019 (EK190227)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 12. April 2019 reichte der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach (nachfolgend: Vorinstanz) eine Insolvenzerklärung ein (act. 1).
2.1 Sodann entschied die Vorinstanz mit Verfügung vom 15. April 2019 (act. 5/2 = act. 4 [Aktenexemplar]) was folgt:
1. Die Verhandlung wird angesetzt auf:
Donnerstag, 9. Mai 2019, 16:30 Uhr, Spitalstr. 13, 8180 Bülach.
2. Dem Gesuchsteller wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Bülach (Postkonto …) einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1'800.– zu leisten. Bei fortgesetzter Säumnis wird auf das Begehren nicht eingetreten.
Der Gesuchsteller wird darauf hingewiesen, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen kann, deren Gewährung die Befreiung von Vorschussleistungen zur Folge hätte.
3./4. (Mitteilung / Rechtsmittel).
2.2 Mit Eingabe vom 22. April 2019 (Datum Poststempel) an die Kammer macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nicht in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten. Er habe kein Geld und auch seine Ehefrau, die ihn verlassen habe, würde ihm keinen Rappen ausleihen (vgl. act. 2).
2.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5).
3.1 Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 103 ZPO). Grundsätzlich ist die Beschwerde somit das richtige Rechtsmittel, um sich gegen den angefochtenen Entscheid zur Wehr zu setzen.
3.2 Der Beschwerdeführer richtet sich mit seiner Eingabe jedoch weder gegen die Ansetzung des Kostenvorschusses an sich noch gegen dessen Höhe, zumal er dazu keinerlei Ausführungen macht. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert wäre, zumal er – worauf die Vorinstanz im Entscheid bereits hinwies – im Konkursverfahren zufolge Insolvenzerklärung die Möglichkeit hat, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (vgl. BGE 119 III 113 ff., E. 2), deren Gewährung die Befreiung von Vorschussleistungen zur Folge hat (vgl. Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO); er stellte denn auch sinngemäss ein solches Gesuch – wenn auch an die erstinstanzlich hierfür nicht zuständige Kammer (vgl. Art. 119 Abs. 3 und Abs. 5 ZPO). Auf die Beschwerde – sofern der Beschwerdeführer eine solche erheben wollte – ist daher von vornherein nicht einzutreten.
3.3 Für das sinngemäss in seiner Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 2) ist erstinstanzlich die Vorinstanz, das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, zuständig. Dieser ist die Eingabe der Beschwerdeführers zur weiteren Behandlung weiterzuleiten.
3.4 Es ist davon auszugehen, dass die Erstfrist zur Leistung des Kostenvorschusses mittlerweile ungenutzt verstrichen ist. Da die Erhebung einer Beschwerde und/oder das Stellen eines Gesuches um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege sinngemäss als Erstreckungsgesuch zu betrachten ist, wäre dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz, sollte diese sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abweisen, die Frist zu erstrecken bzw. neu anzusetzen (vgl. BGE 138 III 163 ff. = Pra 102 [2013] Nr. 98, E. 4.2) und ihm bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert dieser Frist gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist anzusetzen, unter Androhung der entsprechenden Säumnisfolgen.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang von vornherein ausser Betracht.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. April 2019 (act. 2) wird an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung weitergeleitet.
3. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am:
29. April 2019