Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS190076 • OG ZH PS190076 KI-generiert

Creditor Identification in Debt Enforcement Proceedings

Geschäftsnummer PS190076
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor initiated debt enforcement proceedings, but the debtor challenged the enforcement, arguing the creditor's designation was insufficient because the previously associated legal entity ("Dr. A._____ GmbH in Liquidation") had been dissolved, creating uncertainty over the claimant's legal capacity and the basis of the claim. The lower court upheld the challenge and declared the enforcement null and void, instructing its deletion from the register, because the creditor failed to provide the requested documentation proving their legal standing and the legitimacy of the claim, despite explicit requests from the court of first instance. On appeal, the higher court declined to consider new facts and evidence submitted for the first time in the appeal and affirmed the lower court's decision, maintaining that the identity of the enforcing creditor remained unclear based on the existing documentation.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 SchKG, Art. 324 ZPO, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 321 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 ZPO; Creditor Identification in Debt Enforcement Proceedings: A._____ GmbH in Liquidation") had been dissolved, creating uncertainty over the claimant's legal capacity and the basis of the claim. The lower court upheld the challenge and declared the enforcement null and void, instructing its deletion from the register, because the creditor failed to provide the requested documentation proving their legal standing and the legitimacy of the claim, despite explicit requests from the court of first instance. On appeal, the higher court declined to consider new facts and evidence submitted for the first time in the appeal and affirmed the lower court's decision, maintaining that the identity of the enforcing creditor remained unclear based on the existing documentation.

Schlagwörter

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Schuldbetreibung Gleichartigkeit der Forderung juristische Person ordentliches Konkursverfahren Kreditschädigung Ermittlungsverfahren Betreibung (Beschwerde über ein Betreibungsamt)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 SchKG

This article was cited by the lower court (Vorinstanz) in its reasoning, which the current decision upholds, regarding the basis for declaring the enforcement proceeding void.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 3 SchKG for justifying the decision not to obtain replies/statements in the appeal procedure.

Art. 324 ZPO

Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 3 SchKG for justifying the decision not to obtain replies/statements in the appeal procedure.

§ 83 Abs. 2 GOG/ZH

Cited in conjunction with Art. 20a Abs. 3 SchKG for justifying the decision not to obtain replies/statements in the appeal procedure.

Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG

Cited to state that the enforcement supervisory appeal procedure before cantonal instances is free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

Cited to state that no party compensation is awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190076-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi

Beschluss vom 26. April 2019

in Sachen

A._____ Dr., Beschwerdeführerin,

vertreten durch B._____

gegen

C._____ AG, Beschwerdegegnerin,

betreffend Betreibung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. April 2019 (CB190010)

Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1 Am 22. Januar 2019 (Datum Eingang) reichte B._____, … [Adresse], als Vertreterin von "Dr. A._____, … [Adresse]," beim Betreibungsamt Zürich 9 (nachfolgend: Betreibungsamt) ein Betreibungsbegehren gegen "C._____, … [Adresse]" ein für Rückund Schadenersatzforderungen von insgesamt Fr. 6'500.– zuzüglich Zinsen und Kosten (vgl. act. 9/1).

1.2 Nach Empfang dieses Betreibungsbegehrens erliess das Betreibungsamt am 23. Januar 2019 in der Betreibung Nr. … den Zahlungsbefehl mit folgenden Angaben: Gläubiger: A._____ Dr., … [Adresse], Vertreter des Gläubigers: B._____, … [Adresse], Schuldner: C._____ AG, … [Adresse], Forderungsgründe:

1. Rechnung vom 2018 für nicht erbrachte, aber bereits bezahlte Leistung Fr. 1'500.–, 2. Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages Fr. 5'000.–, jeweils nebst Zins zu 5 % seit 18. April 2018 (vgl. act. 2/2).

1.3 Dagegen erhob die C._____ AG als Betreibungsschuldnerin in der obigen Betreibung mit Eingabe vom 28. Januar 2019 Beschwerde, sinngemäss mit dem Antrag, die Betreibung sei als nichtig zu erklären und im Betreibungsregister zu löschen. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, die Bezeichnung des Gläubigers sei ungenügend: Die Firma "Dr. A._____ GmbH in Liquidation", mit welcher sie eine Geschäftsbeziehung geführt gehabt habe, sei von Amtes wegen gelöscht worden. Es sei unklar, welche juristische oder natürliche Person als Gläubiger auftrete oder ob gar unzulässigerweise eine Forderung für die gelöschte Firma eingefordert werde (vgl. act. 1 und act. 2/1-2).

1.4 Mit Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2019 stellte die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung und Einsendung der Akten sowie der Beschwerdeführerin als Gläubigerin zur schriftlichen Beantwortung zu, insbesondere damit diese die eigene Rechtsund Parteifähigkeit urkundlich nachweise, im Falle einer Einzelfirma de-

ren Inhaber/in mit den vollständigen Personalien (Name, Vorname[n], Geb.datum, Heimatort/-staat, Wohnadresse) bekannt gebe, die Forderung plausibilisiere und eine allfällige Abtretung urkundlich nachweise, ansonsten aufgrund der Akten entschieden werde. Gleichzeitig wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die Leitung des Verfahrens an den Referenten delegiert (vgl. act. 6).

1.5 Das Betreibungsamt berichtigte in seiner Vernehmlassung vom 4. Februar 2019 einen offensichtlichen Schreibfehler im Zahlungsbefehl (Vertreterin der Gläubigerin: B._____ statt B'._____; vgl. vorne 1.), enthielt sich jedoch eines Antrages und überliess den Entscheid der Vorinstanz (vgl. act. 8 = act. 15/3). Die Beschwerdeführerin bzw. deren Vertreterin bzw. D._____, welcher der Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2019 am 4. Februar 2019 an der im Betreibungsbegehren angegebenen Adresse ersatzweise zugestellt wurde (vgl. act. 7/2 und act. 9/1), beantwortete die Beschwerde nicht, wies insbesondere trotz ausdrücklicher Aufforderung seitens der Vorinstanz die Rechtsund Parteifähigkeit der angeblichen Betreibungsgläubigerin nicht nach und machte keinerlei Angaben zu den betriebenen Forderungen.

1.6 In der Folge entschied die Vorinstanz mit Zirkulationsbeschluss vom 3. April 2019 (act. 10 = act. 13 [Aktenexemplar]) – androhungsgemäss aufgrund der Akten (Art. 20a Abs. 2 SchKG; act. 6 Dispositiv Ziff. 2) – wie folgt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 9 einschliesslich des darin erlassenen Zahlungsbefehls vom 23. Januar 2019 nichtig ist, und es wird das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung im Sinne der Erwägungen im Betreibungsregister zu löschen.

2./3. (Mitteilung / Rechtsmittel).

1.7 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. April 2019 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 10 i.V.m. act. 11/2 i.V.m. act. 14) Beschwerde an die Kammer (vgl. act. 14) und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.

1.8 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-11). Vom Einholen einer Antwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a

Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH).

2. Prozessuales

2.1 Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Gemäss dessen Ziffer 2 ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss §§ 17 und 18 EG SchKG/ZH nach §§ 80 f. und 83 f. GOG/ZH. Danach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG/ZH). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG/ZH).

2.2 Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es obliegt der Beschwerdeführerin, konkrete Beanstandungen anzubringen, sich mit dem angefochtenen Entscheid einlässlich auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln dieser seiner Ansicht nach leidet (sog. Begründungslast). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS170017 vom 7. März 2017, E. 3; PS170092 vom 5. September 2017, E. II./1.2 je m.w.H.; PS160137 vom 5. September 2016, E. II./3.2; PS130072 vom 28. Mai 2013, E. 2.1 m.w.H.; PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).

2.3 Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Dies gilt auch in Verfahren wie dem vorliegenden, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; OGer ZH PS180141 E. 2.3.2 m.w.H.).

2.4 Die Beschwerdeführerin liess sich vor Vorinstanz nicht vernehmen (vgl. oben E. 1.5). Soweit sie erst in ihrer Beschwerde an die Kammer sinngemäss geltend macht, aus der mit der Beschwerde eingereichten E-Mail (act. 15/1) gehe hervor, dass die Beschwerdegegnerin eine Leistung nicht erbracht habe, die sie hätte erbringen müssen (vgl. act. 14), stellt sie neue Tatsachenbehauptungen auf und reicht neue Beweismittel ein. Diese sind hier nicht mehr zu berücksichtigen. Selbst wenn diese zu berücksichtigen wären, was wie gesehen nicht der Fall ist, ergäbe sich aus der neu eingereichten E-Mail nicht, inwiefern die Beschwerdegegnerin wem gegenüber eine Leistung nicht erbracht haben soll, die sie hätte erbringen müssen bzw. wer nun weshalb Gläubiger der betriebenen Forderung aus welchem Rechtsgeschäft sein soll – die GmbH (in Liquidation) oder eine Einzelunternehmung oder eine andere Unternehmung. Es bleibt damit auch im Beschwerdeverfahren unklar, wer Gläubiger oder Gläubigerin der betriebenen Forderung ist.

2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es bleibt beim angefochtenen Beschluss.

3. Kostenund Entschädigungsfolgen

Das SchK-Beschwerdeverfahren ist vor den kantonalen Instanzen kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Entschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 14), und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi

versandt am:

29. April 2019