Debtor's Appeal Against Seizure Dismissed for Insufficient Grounds and Impermissible New Claims
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor filed a complaint against a lower supervisory authority's decision which upheld the seizure of cash in debt collection proceedings, arguing for the nullification of all collection proceedings. The appellate court dismissed the complaint because the appellant failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision, thereby failing to meet the basic requirements for the complaint's justification, and further because two of the requests constituted impermissible new claims for which the court lacked subject-matter jurisdiction; consequently, the accompanying request for free legal aid was also denied as the appeal was clearly without prospect of success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 324 ZPO, Art. 18 SchKG, Art. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 321 ZPO, Art. 326 ZPO; Debtor's Appeal Against Seizure Dismissed for Insufficient Grounds and Impermissible New Claims: The appellate court dismissed the complaint because the appellant failed to adequately address the reasoning of the lower court's decision, thereby failing to meet the basic requirements for the complaint's justification, and further because two of the requests constituted impermissible new claims for which the court lacked subject-matter jurisdiction; consequently, the accompanying request for free legal aid was also denied as the appeal was clearly without prospect of success.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe request for free legal assistance was rejected because the appeal was deemed hopeless (aussichtslos) according to this provision.
Cited in the reasoning, but not explicitly in the dispositive, however, the dispositive orders 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are charged) which is covered by the general procedural framework for costs.
Cited in the reasoning regarding the cost-free nature of the appeal procedure, supporting the order on costs.
Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of party compensation, supporting the decision not to award costs.
Cited as the standard for determining that this decision is a final decision, relevant for potential appeal to the Federal Supreme Court, but not used for the outcome of the cantonal appeal itself.
Cited to classify the decision as reviewable by the Federal Supreme Court, but not used for the outcome of the cantonal appeal itself.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190072-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny
Beschluss vom 7. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
gegen
B._____ SA, Beschwerdegegnerin,
betreffend Pfändung Nr. … (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 3)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. März 2019 (CB190167)
Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Schuldner der in der Betreibung Nr. … geltend gemachten Forderung der B._____ SA in der Höhe von Fr. 2'080.30 (vgl. act. 6/2/1). Mit der Beschwerde vom 13. November 2018 beanstandete er bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde (nachfolgend Vorinstanz) die Pfändung des Barbetrags von Fr. 2'800.– (vgl. act. 1 und act. 2/1). Mit Beschluss vom 25. März 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. act. 12). Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2019 rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (vgl. act. 10/3 und 13). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. Art. 321 ZPO). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (OGer ZH PS190042 vom 27. März 2019 E 2).
3. Der Beschwerdeführer wiederholt seinen im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag, es seien alle Betreibungen zu löschen (vgl. act. 13 S. 2 Antrag 2). Er setzt sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen zu diesem Thema nicht auseinander und äussert sich insbesondere nicht dazu, an welchen Mängeln der Entscheid der Vorinstanz seiner Ansicht nach leidet. Damit sind die elementaren Voraussetzungen an die Beschwerdebegründung nicht erfüllt, was zu einem Nichteintreten führt. Bei den Anträgen, der Vertrag vom 25. Mai 2017 sei für ungültig zu erklären und es sei ihm eine Prämienverbilligung ab dem Jahr 2011 zuzusprechen (vgl. act. 13 S. 2 Antrag 1 und 3), handelt es sich um unzulässige neue Anträge, für deren Behandlung die hiesige Aufsichtsbehörde ohnehin sachlich nicht zuständig ist. Auf die Beschwerde kann daher insgesamt nicht eingetreten werden.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Der Beschwerdeführer stellt für das Beschwerdeverfahren sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Da sich die Beschwerde nach dem Gesagten von vornherein als aussichtslos im Sinne des Art. 117 ZPO erweist, fehlt es an einer der zwei grundlegenden Voraussetzungen, die zugleich erfüllt sein müssen, damit die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt werden kann. Das Gesuch ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen. Aus den Akten ergibt sich im Übrigen nicht, dass der Beschwerdeführer – wie er dies in seiner Beschwerde ausführt – bereits im vorinstanzlichen Verfahren einen Anwalt verlangt hat.
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 13, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw R. Jenny
versandt am:
8. Mai 2019