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PS190071 • OG ZH PS190071 KI-generiert

Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Failure to Prove Solvency or Statutory Grounds Within Appeal Period

Geschäftsnummer PS190071
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A debtor appealed a bankruptcy order, claiming the debt was ready for payment. The court dismissed the appeal because the debtor failed to demonstrate solvency or provide evidence of any of the three statutory grounds for preventing bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) within the ten-day appeal period. The court emphasized that these requirements must be met within the appeal timeframe, and new claims or evidence are only permissible if they relate to facts occurring after the initial decision but before the appeal deadline.

Legislator-Regeste

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Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 319 lit. a i.V.m; Debtor's Appeal of Bankruptcy Order Dismissed for Failure to Prove Solvency or Statutory Grounds Within Appeal Period: The court dismissed the appeal because the debtor failed to demonstrate solvency or provide evidence of any of the three statutory grounds for preventing bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) within the ten-day appeal period. The court emphasized that these requirements must be met within the appeal timeframe, and new claims or evidence are only permissible if they relate to facts occurring after the initial decision but before the appeal deadline.

Schlagwörter

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Konkurs des Schuldners Gutheissung der Konkursbeschwerde mangelnder Solvenznachweis Gläubigerverzug ungenügender Schuldnachweis Konkursabweisung Konkurseröffnung
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

Basis for lifting the bankruptcy if the debtor proves solvency and one of the legally provided grounds for preventing bankruptcy.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing court costs on the losing party.

Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG

Specifies that this is a decision by a bankruptcy judge, relevant for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190071-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher

Urteil vom 11. April 2019

in Sachen

A._____ gmbh, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. März 2019 (EK190063) -2-

Erwägungen:

I.

1. Die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Schuldnerin) ist eine GmbH mit Sitz in C._____, welche den Betrieb eines Coiffeursalons sowie den Handel mit damit zusammenhängenden Produkten und Accessoires bezweckt (act. 4).

2. Am 26. März 2019 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Horgen (nachfolgend Vorinstanz) für nachfolgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Gläubigerin) den Konkurs über die Schuldnerin (act. 3 = act. 5 = act. 6/8): Fr. 4'769.20 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juni 2018 Fr. 150.00 Umtriebsspesen Fr. 125.60 Betreibungskosten

3. Mit Eingabe vom 8. April 2018 (Datum Poststempel) erhob die Schuldnerin Beschwerde gegen die Konkurseröffnung (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-10). Das Verfahren ist spruchreif.

II.

1. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG, Hinterlegung nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG oder Gläubigerverzicht nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG) nachweist. -3-

Eine Beschwerde gegen einen Konkurseröffnungsentscheid ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG; Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO). Dies bedeutet, dass die Schuldnerin sowohl ihre Zahlungsfähigkeit als auch einen der drei Konkurshinderungsgründe innert der Rechtsmittelfrist glaubhaft zu machen bzw. mit Urkunden nachzuweisen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann zulässig, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind (echte Noven). Nachfristen sind dagegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).

2. Die Schuldnerin führt aus, dass die Forderung der Gläubigerin mit samt allen weiteren Kosten "vollumfänglich zur Bezahlung bereit stehe" (act. 2). Eine Hinterlegung oder Tilgung der Konkursforderung ist dementsprechend bis anhin nicht erfolgt. Da die Beschwerde am 8. April 2019 und damit am letzten Tag der Beschwerdefrist (vgl. act. 6/9/2) der Post übergeben wurde, kann eine Zahlung oder Hinterlegung der Schuld entgegen der Schuldnerin nicht mehr erfolgen, denn die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses sind nur gegeben, wenn der Schuldner im Beschwerdeverfahren nachweist, dass er "inzwischen", also innerhalb der Beschwerdefrist, die Schuld einschliesslich Zinsen und Kosten bezahlt oder beim oberen Gericht zuhanden der Gläubigerin hinterlegt hat oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet hat (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Da die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses damit nicht gegeben sind, ist die Beschwerde abzuweisen. Nur der Vollständigkeit halber anzufügen ist, dass es die Schuldnerin in ihrer Beschwerdefrist vollständig unterlassen hat, Ausführungen zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu machen, wobei eine Ergänzung der entsprechenden Sachverhaltsbehauptungen bzw. der dazugehörenden Beweismittel nach Ablauf der Beschwerdefrist ebenfalls ausser Betracht fällt. Auch aus diesem Grund wäre die Beschwerde, käme es denn noch darauf an, abzuweisen. -4-

III.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Prozessentschädigungen sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht wegen Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt C._____, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt D._____, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). -5-

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher

versandt am: 11. April 2019