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PS190067 • OG ZH PS190067 KI-generiert

Creditor's Withdrawn Appeal Declared Moot

Geschäftsnummer PS190067
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A creditor appealed a lower court's decision to dismiss their complaint as moot, but later withdrew the appeal. The appellate court thus declared the case closed without costs or compensation for either party, noting that any further appeals must adhere to specific federal court procedures for civil and constitutional matters.

Legislator-Regeste

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG; Creditor's Withdrawn Appeal Declared Moot: The appellate court thus declared the case closed without costs or compensation for either party, noting that any further appeals must adhere to specific federal court procedures for civil and constitutional matters.

Schlagwörter

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nachträglicher Rechtsvorschlag Konkursverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens anfechtbarer Zwischenentscheid Abberufung des Willensvollstreckers Gegenstandslosigkeit der Überstellung Konkurs (Verfahren)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

The court order states that proceedings before cantonal supervisory authorities in debt enforcement and bankruptcy matters are free of charge.

Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG

The court order states that no party compensation shall be awarded.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS190067-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Prof. Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel

Beschluss vom 7. Juni 2019

in Sachen

A._____ AG, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X2._____,

gegen

Konkursmasse der B._____ AG in Liquidation, Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Konkursamt Aussersihl-Zürich, dieses vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,

betreffend Konkurs (Verfahren)

Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 11. März 2019 (CB180035)

Erwägungen:

1.1. Am tt.mm.2018 wurde über die B._____ AG der Konkurs eröffnet. Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) ist Gläubigerin in diesem Konkursverfahren.

1.2. Am 29. Oktober 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde gegen die Bekanntmachung bzw. Einladung zur ersten Gläubigerversammlung vom 5. November 2018 (vgl. act. 1).

1.3. Mit Beschluss vom 11. März 2019 schrieb die Vorinstanz das Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit ab (act. 26 = act. 29 = act. 31).

1.4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. April 2019 Beschwerde (act. 30). Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1–27). Mit Verfügung vom 11. April 2019 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen (act. 33). Mit Eingabe vom 29. Mai 2019 zog die Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (act. 36). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben.

2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 36, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

7. Juni 2019