Debtor's Appeal Dismissed for Untimely Filing of Enforcement Costs Complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA debtor appealed a lower supervisory authority's decision which had dismissed the debtor's prior complaint concerning enforcement costs and the conduct of the debt enforcement office. The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the required ten-day statutory deadline, which commenced upon the service of the lower court's decision, had not been met; the appeal was filed three days late, leading to the court declining to enter into the substance of the case based on the procedural failure.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 3 SchKG, Art. 63 SchKG, Art. 31 SchKG, Art. 143 ZPO, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61 Abs. 2 GebV; Debtor's Appeal Dismissed for Untimely Filing of Enforcement Costs Complaint: The higher cantonal supervisory authority dismissed the appeal because the required ten-day statutory deadline, which commenced upon the service of the lower court's decision, had not been met; the appeal was filed three days late, leading to the court declining to enter into the substance of the case based on the procedural failure.
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KI-generiertThe court did not enter into the appeal because the deadline for filing the appeal was missed, a condition regulated by these provisions regarding the procedure.
Cited as the basis for the decision not to impose court costs.
Cited as the basis for the decision not to impose court costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS190056-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal
Beschluss vom 1. April 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
betreffend Betreibungskosten (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes B._____ vom 21. Februar 2019 (CB190002)
Erwägungen:
1. A._____ ist Schuldner in der Betreibung Nr. …. Mit Beschwerde vom
4. Januar 2019 beschwerte er sich bei der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde über die Kosten auf der ihm zugestellten Konkursandrohung sowie über die Amtsführung des Betreibungsamtes (vgl. act. 1 und act. 3). Mit Beschluss vom
21. Februar 2019 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 11 = act. 14). Gegen diesen Entscheid setzte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit am 25. März 2019 persönlich überbrachter Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde zur Wehr (vgl. act. 15).
2. Nach Eingang einer Klage oder eines Rechtsmittels prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehört u.a. die Einhaltung der gesetzlichen Rechtsmittelfristen. Gegen Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert 10 Tage Beschwerde bei der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde erhoben werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 84 und § 85 GOG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Da die betreibungsrechtliche Beschwerde keine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungsund Konkursrechts ist, richtet sich der Fristenlauf nach Art. 56 Ziff. 2 und Art. 63 SchKG (vgl. BGE 141 III 170 E. 3). Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Rechtsmittelschrift am letzten Tag der Frist dem Gericht oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen bzw. konsularischen Vertretung zuhanden des Gerichts übergeben worden ist (vgl. Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 143 ZPO). Wird die Rechtsmittelschrift verspätet eingereicht, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
Der Beschluss der Vorinstanz vom 21. Februar 2019 wurde dem Beschwerdeführer am 12. März 2019 zugestellt (vgl. act. 12). Die zehntägige Rechtsmittelfrist endete demnach am 22. März 2019. Die Beschwerdeschrift wurde am
25. März 2019 am Empfang des Obergerichts abgegeben (vgl. Eingangsstempel auf act. 15 und angeheftetes Couvert). Die Beschwerde erweist sich damit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG), und eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Stadtammannund Betreibungsamt B._____, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am:
2. April 2019