Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
PS190053 • OG ZH PS190053 KI-generiert

Debtor Fails to Prove Grounds to Hinder Bankruptcy Proceedings

Geschäftsnummer PS190053
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court rejected an appeal against the opening of bankruptcy proceedings, finding that the debtor failed to prove any of the statutory grounds for hindering bankruptcy (payment, deposit, or creditor waiver) within the ten-day appeal period. Despite claims of a temporary liquidity bottleneck and an impending investor takeover that could satisfy the debt, no documentary evidence was provided to support these assertions, nor was payment demonstrably made. The court emphasized that timely and substantiated proof of a hindrance ground is required to overturn a bankruptcy order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 174 Abs. 2 SchKG, Art. 145 Abs. 2 ZPO, Art. 142 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG; Debtor Fails to Prove Grounds to Hinder Bankruptcy Proceedings: Despite claims of a temporary liquidity bottleneck and an impending investor takeover that could satisfy the debt, no documentary evidence was provided to support these assertions, nor was payment demonstrably made. The court emphasized that timely and substantiated proof of a hindrance ground is required to overturn a bankruptcy order.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren gesetzliche Voraussetzungen nachträglicher Rechtsvorschlag Zahlungsnachweis ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Eröffnung des Verfahrens Konkurseröffnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 106 Abs. 1 ZPO

This provision is cited in the dispositive to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS190053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 26. März 2019

in Sachen

A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin,

gegen

STWEG B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. März 2019 (EK181982)

Erwägungen:

1. Das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich eröffnete mit Urteil vom tt.mm.2019 über die Beschwerdeführerin den Konkurs (act. 3). Mit Beschwerde vom 21. März 2019 beantragte die Beschwerdeführerin rechtzeitig die Aufhebung des Konkurses, im Wesentlichen mit der Begründung, sie sei nicht überschuldet, es bestehe eine gute Auftragslage und es stehe unmittelbar die Übernahme durch einen Investor bevor, wobei mit dessen ersten Anzahlung per 31. März 2019 die Konkursforderung befriedigt werden könnte. Auch die Weiterführung des Unternehmens sei durch einen talentierten und fachlich kompetenten Nachfolger gesichert. Die Konkurseröffnung sei lediglich auf einen vorübergehenden Liquiditätsengpass zurückzuführen (act. 2). Gleichzeitig stellte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von

10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann vorbringen, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Nachfristen sind hingegen keine zu gewähren (vgl. dazu BGE 136 III 294).

3. Das angefochtene Konkurserkenntnis wurde der Beschwerdeführerin am

11. März 2019 zugestellt, mit dem Hinweis, dass für die Rechtsmittelfrist die gesetzlichen Fristenstillstände gemäss Art. 145 Abs. 2 ZPO nicht gelten (act. 2 und act. 7/23). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief somit bis zum 21. März 2019 (Art. 142 ZPO). Innert dieser Frist hat die Beschwerdeführerin weder einen Nachweis über die Tilgung oder Hinterlegung der Konkursforderung samt Kosten ein-

gereicht, noch einen Nachweis dafür, dass die Beschwerdegegnerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Das Vorliegen eines Konkurshinderungsgrundes wurde im Übrigen auch nicht behauptet. Die Beschwerde erweist sich bereits deshalb als unbegründet. Dass damit ein Unternehmen untergeht, dass nach Darstellung seines Verwaltungsrates C._____ an sich eine Zukunft gehabt hätte, ist gewiss bedauerlich. Das zu verhindern hätte aber einer besseren Liquiditätsplanung bedurft. In der aktuellen Situation kann der betreibenden Gläubigerin das Recht auf Festsetzung der Zwangsvollstreckung nicht abgesprochen werden. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinfällig.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Berufungsbeklagten ist für das Beschwerdeverfahren mangels Umtrieben, die zu entschädigen wären, keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 750.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt

3. Der Berufungsbeklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkursoder Nachlassrichters oder der Konkursoder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

29. März 2019